§ 29 Abs. 3 GBO

  • Hallo,

    hättte gerne Meinungen zu folgendem Problem:
    Die Stadtverwaltung legt mir zusammen mit einer Lö-Bew. des Gl. einen gesiegelten Antrag auf Löschung einer GS vor.
    Eigentümer ist allerdings nicht die Stadt, sondern eine Stiftung, die lt. Stiftungsgesetz und Stiftungssatzung von der Stadt vertreten wird.
    Meiner Ansicht nach handelt es sich hier nicht um eine eigene Angelegenheit der Stadt, sodass § 29 Abs. 3 GBO nicht angewendet werden kann.

    Wie seht Ihr das ???

  • Ich würde den gesiegelten Antrag akzeptieren. Warum soll die Vertretung der Stiftung nicht eigene Angelegenheit der Stadt sein, wenn sie sogar nach dem Gesetz Vertreterin ist. M. E. orientiert sich "eigene Angelegenheit" nicht an Besitz sondern an den Aufgaben der Stadt.

  • Wenn es zu ihren Aufgaben zählt, ist es auch eine eigene Angelegenheit. Ich würde es gelten lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!