Gesamtgläubiger einer Grundschuld

  • Moin, moin allerseits.

    Habe einen Antrag auf Grundschuldeintragung zugunsten der Eheleute ... als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB und für den Längtslebenden allein. Die Gesamtgläubigerschaft ist nicht daß Problem, aber stellt die Passage " für den Längstlebenden allein" nicht eine nicht erlaubte Sukzessivberechtigung dar. Zudem ist die Vererblichkeit der Grundschuld nicht ausgeschlossen worden.
    Andererseits besteht meines Erachtens kein Unklarheit über die Gläubiger.
    Finde hier keine passende Rechtssprechung.

    Vielen Dank
    Saubär

  • Schau mal RDNr. 261 c Schöner/Stöber, nach Gewohnheitsrecht gehts wohl - und ich würde es auch so eintragen, ich würde die Erklärung so auslegen, dass in dieser Bestimmung gleichzeitige eine Vorausabtretung des Rechts auf den Überlebenden vereinbart ist - oder du übernimmst die Meinung vom HRP, und beanstandest es.

  • Also zum Thema Gemeinschaftsverhältnis kann ich nur den Aufsatz von Amann "Auf der Suche nach einem interessengerechten und grundbuchtauglichen Gemeinschaftsverhältnis" empfehlen. Der ist abgedruckt in DNotZ2008 Heft 5 Rn.324ff. Demnach können die verschiedenen Typen von Gesamthandsgemeinschaften abgewandelt werden, wodurch eine Sukzessivberechtigung bei § 428 BGB begründet werden kann.

  • Grundsätzlich hätte ich kein Problem mit der Gesamtgläubigerschaft. Allerdings stimme ich dir zu, dass das Recht dem Überlebenden nur dann alleine zustehen kann, wenn die Vererblichkeit ausgeschlossen wird.

  • Die Vererblichkeit ist halt nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beteiligten haben nur vereinbart, daß das Recht nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers abtretbar ist. Für die Löschung hat der Grundstückseigentümer notarielle Vollmacht unter Vorlage der Sterbeurkunden, egal wer Erbe ist.

  • Wird dann nicht schon durch die Bestimmung "für den Längstlebenden allein" die Vererblichkeit ausgeschlossen?


    [...]Wesentlich besser gefiele es mir allerdings, wenn die Urkunde da klare Aussagen träfe.



    Wenn das Recht einerseits vererblich, andererseits "dem Überlebenden Ehegatten allein" zustehen soll, bleibt, damit beide Regelungen einen Sinn ergeben, nur die Deutung, daß der Schuldner nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten (und bis zum Tod des anderen Ehegatten) die Leistung (schuldbefreiend) nur noch an den überlebenden Ehegatten erbringen, bzw. nur noch dieser allein die Leistung fordern kann. Gleichzeitig wird der Ausgleichsanspruch (§ 430 BGB) der Erben des erstverstorbenen gegen den überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Beide Vereinbarungen sind möglich. Man hätte das in der Urkunde allerdings schöner darstellen können.

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