Ermessensentscheidung bei § 850 c Abs.4 ZPO

  • Der Gläubiger schreibt zu den einzelnen Positionen eigentlich gar nichts, hatte ihn bereits angehört :(

    Das hast du verschwiegen. Manmanman, und ich dachte, dass wir erst noch mal ein Päuschen einlegen könnten.

    Wie hat sich denn also der Gläubiger eingelassen, alles zugestanden, ist mir jetzt auch plötzlich egal oder wie ?

    Finde die Nachweislage bisher so dünn (aber wenn's den Gl. auch nicht mehr interessiert, kann man anhand der reinen Vortragsangaben des Sch. sicher was ausrechnen.)

    Sag halt mal.

  • Der Gläubiger schreibt zu den einzelnen Positionen eigentlich gar nichts, hatte ihn bereits angehört :(

    Das hast du verschwiegen. Manmanman, und ich dachte, dass wir erst noch mal ein Päuschen einlegen könnten.

    Wie hat sich denn also der Gläubiger eingelassen, alles zugestanden, ist mir jetzt auch plötzlich egal oder wie ?

    Finde die Nachweislage bisher so dünn (aber wenn's den Gl. auch nicht mehr interessiert, kann man anhand der reinen Vortragsangaben des Sch. sicher was ausrechnen.)

    Sag halt mal.

    Der Gläubiger hält weiterhin an seinem Antrag fest, dass das Kind vollständig unberücksichtigt bleibt. Wie schon gesagt eine ziemlich dünne Stellungnahme, die in dem Verfahren nicht weiterhilft (darum verschwiegen :) ).

    Ich verstehe diese 30-50 % des BGH nicht, ich bin da ganz ehrlich. Entweder ich gehe nach den SGB-Vorschriften, dann kann ich nicht einfach irgendeine Pauschale gewähren. Oder aber ich rechne frei Schnauze, dann muss ich aber auch wissen, was in den 30-50 % enthalten ist.
    Zudem: Gem. § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind vom Einkommen bereits 20 % abzuziehen. Ist dieser Abzug in den 30-50% (BGH) enthalten? Oder findet der im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO keine Anwendung?
    (edit: die 20 % nach dem SGB II sind auf das Einkommen zu berechnen. Die 30-50 % des BGH auf den Grundfreibetrag. Wenn der Grundfreibetrag 392,00 EUR beträgt und ich 50 % nach BGH gewähre, dann wären das 196,00 EUR. Bei 980,00 EUR Nettoeinkommen würden die 20 % nach dem SGB II ebenfalls 196,00 EUR betragen, das SGB würde aber zudem noch SÄMTLICHE Kosten für die Erwerbstätigkeit zubilligen.... merkwürdig)

    Sorry, ich bin mit diesen Anträgen ganz offensichtlich überfordert :(

  • Sorry, ich bin mit diesen Anträgen ganz offensichtlich überfordert :(

    Neverever, c4 kann man gar nichts falsch machen: reines biegbares Ermessen.

    Der Gläubiger hat im Einzelnen keinen Vortragspunkt des Schuldners bestritten, sondern hält wirklich nur lapidar an seinem Antrag fest ?

    Gut.

    Dann würde mich tatsächlich nur noch die Pkw-Darlehensrate NACHWEISLICH interessieren, im weiteren: 25 km hin-und-zurück- pro Arbeitstag oder nur eine Wegstrecke und die tatsächlichen Kosten / Aufwendungen für "besondere" Berufsbekleidung im Monat - Nachweise ?

    Ansonsten könnte man pauschal durchaus an dieser Stelle mit § 11b Abs. 2 SGB II rechnen, warum nicht.

    Sag halt mal.

  • Auch so nachtaktiv wie ich :) Vielen Dank für die Mühe, die du dir bis jetzt schon gemacht hast.

    Nachweise habe ich bis jetzt gar keine. Liegen bei diesen Schreiben von Schuldnern (zumindest bei uns) eigentlich nie bei. Zu der Berufskleidung wird es wohl keine Nachweise geben, ich bezweifel auch, dass der Gute sich jeden Monat Anzüge für 80,00 EUR kaufen wird :) ... Denke die werde ich daher nicht berücksichtigen und auf ein weiteres Schreiben an den Schuldner verzichten.
    Die Wohnkosten gedenke ich ebenfalls komplett außen vor zu lassen (wie bereits oben geschrieben).
    Bei den 25 Km gehe ich davon aus, dass es sich tatsächlich um die einfache Strecke handelt, so wie es sich im Hinblick auf die 5,20 EUR/km gehört. Müsste ich morgen bei der Arbeit aber noch einmal nachschauen. vermutlich werde ich die Fahrtkosten berücksichtigen, jedoch nur zu 0,20 EUR gem. SGB II.
    Um dem BGH zu entsprechen, könnte ich ja dann noch 30 % Zuschlag auf den Grundfreibetrag geben und dann die Berechnung abschließen. Die Zahlung der PKW-Rate kann ich bislang nicht einschätzen. So wirklich gut fühle ich mich bei der Sache ehrlich gesagt nicht.

    § 11 b ABs. 2 SGB II dürfte deshalb nicht klappen, weil er ja Fahrtkosten geltend macht, die bereits höher sind und zudem noch die PKW-Rate nachweisen wird.

  • Wenn und soweit der Gläubiger nichts substantiiert bestritten hat, ist vom Tatsachenvortrag des Schuldners auszugehen - und zwar ohne weitere Nachweise, da es in ZPO-Verfahren nun einmal keine Amtsermittlung gibt.

  • Wenn und soweit der Gläubiger nichts substantiiert bestritten hat, ist vom Tatsachenvortrag des Schuldners auszugehen - und zwar ohne weitere Nachweise, da es in ZPO-Verfahren nun einmal keine Amtsermittlung gibt.

    D.h. du würdest sämtliche Ausgaben als gegeben ansehen, einschließlich der Pauschalen (insbesondere auch für Kleidung)?

  • Ein Lösungsweg (von sicher viel mehreren möglichen):

    Angemessener Lebensbedarf Kind des Schuldners:

    470 € (313 € Regelsatz + 50 % Zuschlag obere Grenze BGH)
    130 € Fahrtkosten (finde ich grundsätzlich schlüssig und nicht zu hoch)
    150 € Pkw-Rate (Nachweis bei dieser Lös. nicht interessierend, anderweitig ggf. schon)

    > 750 €

    800 € eigene Ausbildungsvergütung des Kindes, damit
    Bedarf vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt
    > volle Nicht-Berücksichtigung und also Stattgabe des Gläubiger-Antrags.

    - Mit der Werbungskostenpauschale von 50 € kann ich neben den Fahrtkosten nicht recht etwas anfangen und finde sie unschlüssig.

    - Handy-Telefonkosten bereits im Regelsatz enthalten.

    - Die Bekleidungs-Pauschale finde ich ohne jeglichen weiteren Nachweis und Vortrag unschlüssig.

    - Die Mietkosten sind zu einem großen Anteil bereits in den Freibeträgen der Pfändungstabelle berücksichtigt, mit Sicherheit zwar nicht in dieser Höhe von 700 € (Nachweis ? ;-), aber gleichwohl erscheint mir hier das Ergebnis einer vollen Nicht-Berücksichtigung jedenfalls auf den ersten Blick nicht unangemessen bei einem Schuldnereinkommen von 1.600 €, dass sich infolge der Entscheidung auf 1.211 € reduzieren würde.

    > Dem Schuldner verblieben 511 € nach der Miete.

    Wem das als Ergebnis zu wenig erscheint, der kann aber sicher an einigen denkbaren Rädchen auch was anderweitiges drehen.


  • So, jetzt muss auch ich mal fragen:

    1.Einkommen des Schuldners wird gepfändet.

    2. Gläubigerantrag (zeitlich danach) auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau gem. § 850c Abs. 4 ZPO
    Begründung: Nettoeinkommen des Schuldners mtl. ca. 2000,-€
    Aus 3 aktuellen Lohnbescheinigungen (hier vorgelegt) ist ersichtlich, dass der Schuldner in Lohnsteuerklasse 4 ist.
    -> in Kl. 4 sind verheiratete Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen.

    Darauf stützt er seinen Antrag. Er kann nicht benennen, was die Frau verdient (woher auch).
    Würdet ihr aufgrund der Lohnsteuerklasse davon ausgehen, dass die Frau somit auch in ähnlicher Höhe verdient und daher nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist? Wenn man den Bedarf nach SGB berechnet, würde ihr ca. 875,- zustehen. Den Betrag dürfte sie wohl selbst als Einkommen haben.

    Weitere Infos:
    - es gibt noch ein unterhaltsberechtigtes Kind
    - Schuldner wurde zum Antrag gehört und hat sich nicht gemeldet.

    Was meint ihr?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

  • Schuldner wurde zum Antrag gehört und hat sich nicht gemeldet.

    Tja dann.... hat er wohl den Vortrag des Gläubigers als richtig angesehen. :D

    Bei StKl 4 würde ich auch davon ausgehen, dass der Bedarf der Ehefrau aus ihrem eigenen Einkommen gedeckt ist und sie unberücksichtigt lassen.

  • Schuldner wurde zum Antrag gehört und hat sich nicht gemeldet.

    Tja dann.... hat er wohl den Vortrag des Gläubigers als richtig angesehen. :D

    Bei StKl 4 würde ich auch davon ausgehen, dass der Bedarf der Ehefrau aus ihrem eigenen Einkommen gedeckt ist und sie unberücksichtigt lassen.

    Empfehle Stöber, Rdn. 1066, 1067:

    Konkrete Tatsachen sehen anders aus als nur die Steuerklasse IV. Zwar ist zu vermuten, dass die Ehefrau ebenfalls Einkünfte hat, aber von der Steuerklasse auf nicht erwiesene Einkünfte der Ehefrau zu schließen ist mir ein bisschen zu weit her geholt.

  • Danke euch!

    Die Stelle im Stöber habe ich auch gelesen. Hier trifft RdNr. 1067 zu: "nach Pfändung gestellter Antrag".
    (...) Der GL muss die Tatsachen schlüssig vortragen. Wenn der Schuldner das Vortragen nicht bestreitet, kann das Gericht den schlüssigen Vortrag als Entscheidungsgrundlage verwerten.

    So habe ich es, in Absprache mit meinem Richter, auch gemacht.
    Mir ist durch die Vorlage der Lohnabrechnung mit StKlasse 4 schlüssig vorgetragen, dass die Ehefrau ähnliches Einkommen hat.
    Auch wenn man ihren Bedarf nach SGB... + Mehrbedarf etc. berechnet, ist die Differenz zw. dem "vermuteten Einkommen" und ihrem Bedarf min. noch bei 800,-€, so dass ich der beantragten Nichtberücksichtigung entsprechen konnte.

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