Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor.
Zusätzlich wird vereinbart:
"Die Bank erhält die Grundschuld und die weiter eingeräumten Sicherheiten mit der Maßgabe, daß der Rückgewährsanspruch des Sicherungsgebers erst 30 Jahre nach seiner Fälligkeit verjährt und die Fälligkeit erst mit der Kündigung des Rückgewährschuldverhältnisses eintritt."
Ist eine derartige Vereinbarung zulässig?
Ich habe unter §§ 1192ff BGB hierzu nichts gefunden?
Schönen Gruß
Euer Löwe