Zusammenrechnung

  • Hallo Zusammen,

    folgender Fall liegt mir vor. Die Schuldnerin hat ein Einkommen und Mieteinnahmen. Der Gläubiger beantragt, die Mieteinnahmen mit dem Einkommen zusammen zu rechnen und dann den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Ist dies möglich?

  • Da würde ich grundsätzlich kein Problem sehen, wiederkehrende Mieteinnahmen sind ja auch Einkommen im Sinne der §§850 ff ZPO.Allerdings sollten m.E. die Mieten dann ebenfalls bereits bzw. gleichzeitig gepfändet sein (gibt aber auch andere Meinung, die die ZUsammenrechnung auch mit nicht gepfändetem Einkommen erlaubt).

  • Nach welcher Vorschrift soll die Zusammenrechnung denn angeordnet werden?

    Seit wann sind Mieteinnahmen Einkommen im Sinne der §§ 850ff ZPO?

    (s. Stöber, "Forderungspfändung" 14. Auflage Fn. 1 zu Rdn. 1138)

    Zur Pfändung von Mieteinnahmen s. BGH vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03 -

  • Mieten werden nicht als Einkommen i.S.d. §§ 850 ff ZPO angesehen (BGH, Beschluß vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 228/03; Argument aus § 851b ZPO). Daher genießen sie auch nicht den dortigen Schutz und sind nur nach Maßgabe des § 851b ZPO und auf Antrag des Schuldners zu schützen, d.h. sie sind prinzipiell voll pfändbar. Deswegen ist auch eine Zusammenrechnung nicht notwendig.

    Anders kann es m.E. aussehen, wenn die Mieten die einzigen Einkünfte des Schuldners sind. Dann könnte man über § 765a ZPO eine Freigabe bewerkstelligen.

    Edit: Oops! Zu langsam.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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