§ 134 bei Leistung für einen zahlungsunfähigen Dritten

  • Muss hier nochmals was aufreißen, was mir nicht ganz klar ist:

    Der Schuldner bezahlte in der Vergangenheit monatlich die Stromzahlungen für seine Gattin, die alleinige Vertragspartnerin ist. Es wurde von dessen Konto abgebucht.

    Nach BGH vom 03.03.2005 IX ZR 44/100 soll eine Zahlung dann unentgeltlich sein, wenn der Zuwendungsempfänger eine wertlose Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Dies war hier der Fall. Auch die Frau war im Grunde zahlungsunfähig und hat ihre Gläubiger nur noch einzeln bedient. Auch für diese wird in Kürze ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Den Stromwerken waren diese Umstände hinreichend bekannt.

    Kann der Insolvenzverwalter des Ehemannes hier - in Widerspruch zu den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen - direkt gegen die Stromwerke vorgehen nach § 134 InsO?

  • Nach einer Vorschrift aus dem Familienrecht, die mir gerade nicht einfällt, wird bei Verträgen des täglichen Lebens, auch wenn nur ein Ehepartner diese abschließt, der andere Ehepartner mitverpflichtet und mitberechtigt. Es wird damit im Rahmen von § 134 InsO auf eigene Schuld gezahlt. Unentgeltlichkeit liegt damit nicht vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach einer Vorschrift aus dem Familienrecht, die mir gerade nicht einfällt, wird bei Verträgen des täglichen Lebens, auch wenn nur ein Ehepartner diese abschließt, der andere Ehepartner mitverpflichtet und mitberechtigt. Es wird damit im Rahmen von § 134 InsO auf eigene Schuld gezahlt. Unentgeltlichkeit liegt damit nicht vor.




    Aber da muss doch erstmal der Anfechtungsgegner draufkommen. Die wenigsten schnallen das doch, Gegs. Mir geht das Ganze schon vom Prinzip her nicht in den Kopf. In diesem Fall ist der Zuwendungsempfänger doch nicht mal Insolvenzgläubiger. :gruebel:

  • In diesem Fall ist der Zuwendungsempfänger doch nicht mal Insolvenzgläubiger. :gruebel:

    Das ist auch nicht erforderlich, denn ansonsten würde ein Gläubiger, der bereits voll befriedigt ist, anfechtungstechnisch besser stehen, als ein teilweise befriedigter Gläubiger.

    Im Übrigen werden das die meisten Anfechtungsgegner nicht erkennen, aber das es so ist, ändert sich nicht.

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  • Also in Foren, in denen es um Schulden geht, ist der § 1357 BGB gar nicht so unbekannt. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass mein Gegner eine Norm nicht kennt, zumindest dann nicht mehr, wenn es um ein Kostenrisiko geht. Vorher kann man ja versuchen und sich ggf. widerlegen lassen. Aber wenn ich der Meinung bin, der andere hat Recht, wenn er nur den richtigen Paragraphen kennt, lasse ich das. Dafür gibt es doch die Gesetze.

  • Das ist zwar jetzt Off-Topic:

    Ich versuche zwar meinen Anfechtungsgegnern immer einen Schritt voraus zu sein und habe auch gelegentlich neue Ideen, die Anfechtung weiter zu entwickeln. Aber das wäre mir auch zu heiß.

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  • Meines Erachtens wäre § 134 InsO anwendbar, wenn die Ehepartner bei Abschluss des maßgeblichen Vertrags bereits getrennt lebten. Dann wird der Ehepartner nämlich nicht mitverpflichtet. Aber warum sollte er dann Verbindlichkeiten des Ehepartner befriedigen?

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  • Rechtsprechung gibt es dazu wenig, da das Ganze "Abfallprodukt der Insolvenzanfechtung" ist.

    Eventuell muss ich noch präzisieren, dass nach einem einzigen Urteil des BGH das Folgende gilt: Ist Derjenige, dessen Forderung durch den Insolvenzschuldner beglichen wird, bei Zahlung bereits zahlungsunfähig (bei Überschuldung ist dies streitig) ist beim Gläubiger, der die Zahlung erhalten hat, anzufechten. Bestand die Zahlungsunfähigkeit (noch) nicht, ist gegenüber dem anzufechten, der durch Tilgung seiner Verbindlichkeiten begünstigt ist.

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  • Kann noch das hier anbieten:

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Rogge



    Zuwendungen im Familienbereich, die über den gesetzlich geschuldeten und damit als entgeltlich zu behandelnden Unterhalt zwischen Familienangehörigen hinausgehen, stellen unentgeltliche Leistungen des Schuldners dar. Dies gilt auch dann, wenn sie als "Entgelt" für die Führung des Haushaltes und die Kinderbetreuung durch den nicht berufstätigen Ehepartner bezeichnet werden (BGHZ 71, 61, 66 [BGH 13.03.1978 - VIII ZR 241/76] = KTS 1978, 231).

  • Und so beackern wir Beide jeden Abend ein anderes Thema aus der schönen bunten Welt der Insolvenzen abschließend und umfassend.

    Im Übrigen beschäftige ich mich gerade verstärkt mit der Anfechtung von Unterhaltsleistungen. Könnte ein neues Forschungsprojekt werden.

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  • OK, dann bitte neuen Fred eröffnen.

    Ich hätte zur Insolvenzanfechtung noch so viel zu diskutieren, aber wenn ich jedesmal einen neuen Fred eröffne, dann überhole ich am Ende noch unseren TOP-Frager Ernst ;).

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