Löschung Nießbrauch Berechtigte minderjährig

  • Die Eigentümerin hat durch gerichtlichen Vergleich ihr Eigentum auf ihren Exmann übertragen.

    Gleichzeitig hat sie die Löschung des Nießbrauchsrechts ihrer gemeinsamen Kinder bewilligt.

    Ich soll nun den Eigentumswechsel und die Löschung vollziehen.

    Irgendwie habe ich dabei ein ungutes Gefühl.

    Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht (nunmehr) für die Kinder.
    Bei der Bestellung des Nießbrauchsrechts waren noch beide Eltern Eigentümer und beide vertretungsberechtigt, deshalb gab es dabei einen Ergänzungspfleger.

    Solange die Mutter noch Eigentümerin ist, kann sie doch für die Kinder keine Löschung auf ihrem Grundbesitz bewilligen, denke ich mal.

    Kommt hier die juristische Sekunde ins Spiel? Da ich zunächst den Eigentumswechsel auf den Vater vollziehe und dann erst die Löschung.

    Wie gesagt ich habe ein ungutes Gefühl, irgendwie gefällt es mir nicht das die Kinder so einfach den Nießbrauch wieder hergeben müssen.

  • Nach Palandt/Diederichsen § 1795 Rn. 13 m. w. N. sowie Staudinger/Engler § 1795 Rn. 13 m. w. N. ist Ehegatte i. S. d. § 1795 BGB nicht der frühere Ehegatte, womit zumindest mal insoweit kein Vertretungsausschluss vorliegen dürfte.

    Wenn die Mutter veräußert und im Rahmen dessen nun der Nießbrauch des Kindes gelöscht wird, liegt m. E. kein verbotenes Insichgeschäft vor. Auch dürfte wohl § 181 BGB bereits deswegen nicht anzuwenden sein, weil der Nießbrauch (wahrscheinlich?) aufgrund einer Lastenfreistellungsverpflichtung zu löschen ist. Nachweise habe ich jetzt aber auf die Schnelle nicht gefunden.

    Bleibt die Genehmigungsbedürftigkeit, die der Vorredner bereits ansprach.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für die Vertretungsmacht kommt es auf den Zeitpunkt der Vertretererklärung an. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter sowohl Eigentümerin als auch noch verheiratet. Es greifen also die Vertretungsausschlußgründe nach § 181 BGB (Palandt-Bassenge § 875 Rn. 6) und nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Daß die Mutter später alleine sorgeberechtigt und geschieden wurde, ändert am Vertretungsausschluß nichts.

    Die Mutter muß die Aufgabe des Nießbrauchs in Form der Löschungsbewilligung als nunmehr Vertretungsbefugte nochmals erklären (§ 180 S. 1 BGB). Dies bedarf nach § 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Verfügung über ein Grundstücksrecht der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht vorliegen, weil auch die Verpflichtung zur Rechtsaufhebung der Genehmigung bedurft hätte (§ 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

    Der Sachverhalt gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ob das Rechtsgeschäft genehmigungsfähig ist. Ich würde dies eher bezweifeln. Weshalb sollen die Kinder umsonst ein Recht aufgeben, nur weil sich die Eltern scheiden lassen?

  • Vielen Dank,
    insbesondere Samirah, das ist doch genau das wonach ich gesucht habe. :yes:

    Ich werde dann mal die Genehmigung anfordern und bin gespannt,
    ob die tatsächlich erteilt werden kann.

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