Vorliegend ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Im EÖ-Beschluss ist die Verwaltung-und Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO dem Schuldner entzogen. Weiterhin steht im Beschluss:"Die Vermögensverwaltung wird angeordnet." (?)
Nun soll Grundbesitz veräußert werden durch den Treuhänder und Egt. gemeinsam. Glbg. in Abt. III gibt es keine.
Frage: Darf der Treuhänder wie ein Inso-Verwalter verfügen (erstens wegen dem Zusatz im EÖ-Beschluss und zweitens wegen der Beschränkungen eines Treuhänders)? Was muss ich als GB-Amt beachten?
Verbaucherinsolvenz; Verfügungsbefugnis des Treuhänders
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Der Treuhänder ist in dem Fall, in dem das Grundstück nicht belastet ist, wie ein Insolvenzverwalter zur Verfügung berechtigt (vgl. § 313 InsO).
Was mit dem Zusatz im Beschluss gemeint ist, weiß ich allerdings nicht. Habe einen solchen Zusatz noch nie gesehen. -
Der Treuhänder hat die Stellung des Insolvenzverwalters (Hügel/Wilsch Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 131).
Zu beachten ist danach ggf. eine erweiterte Rückschlagsperre nach § 312 Abs. 1 S. 3, 88 InsO. -
Der Treuhänder ist befugt das Grundstück zu veräußern.
Was mit dem Zusatz gemeint ist, kann ich auch nicht sagen. So einen Zusatz habe ich bisher auch nicht gesehen. Stehen dahinter irgendwelche Gesetzesangaben? -
Ich habe selbst einen solchen Zusatz noch nicht gesehen, bzw. ist mir ein solcher nie aufgefallen. §§-Angaben wurden dazu nicht gemacht.
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Nicht verwirren lassen. Im Endergebnis kann der Treuhänder das Grundstück veräußern.
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Was ist mit irgendwelchen absonderungsberechtigten Gläubigern, die zustimmen müssten gem. § 313 III InsO. Dies könnten doch auch Glbg. sein, die nicht aus dem GB ersichtlich sind, oder?
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Theoretisch schon - praktisch kaum.
An einem Grundstück absonderungsberechtigt sind in der Regel nur die Grundpfandgläubiger. Da es solche in Deiner Sache nicht gibt, würde ich mir keine weiteren Gedanken machen. -
An dem Grundstück besteht doch keine Pfandrecht. Grundpfandrechtgläubiger sind doch lt. Sachverhalt nicht vorhanden.
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@ Rainer:
Zweimal schneller als wie Du :strecker. -
@ Rainer:
Zweimal schneller als wie Du :strecker.
Tja, am Montag bin ich leider noch etwas lahm. -
Kannst auf einen Kaffee vorbeikommen.
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Gibt es nicht theoretisch auch absonderungsberechtigte Gläubiger, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben z. B. Stadtkasse wegen Grundsteuern?
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Gibt es nicht theoretisch auch absonderungsberechtigte Gläubiger, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben z. B. Stadtkasse wegen Grundsteuern?
NEIN (evtl. bei Zwangsversteigerung, aber nicht bei freihändigem Verkauf) -
Mal so ein Gedankengang:
Der Verwalter ist nicht zur Verwertung berechtigt, wenn ein Gläubiger ein Absonderungsrecht an dem Gegenstand hat.
Der in § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_449http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 angesprochene Personenkreis der Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus dem Immobiliarvermögen des Schuldners zusteht, bestimmt sich nach §§ 10 ff. ZVG.
Unter diesen Personenkreis fällt auch die Stadtkasse. Dann dürfte der Treuhänder doch eigentlich nie ein Grundstück verwerten.
Wo ist jetzt mein Denkfehler? -
Ich denke Dein Denkfehler liegt darin, dass nicht alle nach § 10 ff. ZVG Berechtigten außerhalb der Zwangsversteigerung mit einem Absonderungsrecht zu berücksichtigen sind. Entweder das Grundstück wird durch den Treuhänder freihändig verkauft, oder die Gläubiger realisieren ihre Rechte per Zwangsversteigerung. Im Übrigen haben Absonderungsberechtigte ihre Rechte anzumelden. Wenn sie dies nicht tun, gilt § 28 Abs. 2 InsO.
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Vielen Dank für die Antworten und Beiträge!!!!
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Vielen Dank für die Antworten und Beiträge!!!!
Wenns geholfen hat gern geschehen. -
In der MittBayNot 1/2007, Seite 22 befindet sich ein lesenswerter Aufsatz von Dr. Kesseler zu Verfügungen über Grundstücke im vereinfachten Insolvenzverfahren. Die Zeitschriften der letzten Jahrgänge sind hier im Internet abrufbar.
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Nachtrag:
Prof. Hintzen aus Berlin behandelt das Thema in der ZInsO 13/2003, Seite 586.
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