Für eine Kollegin, die leider noch nicht registrierte Userin ist, stelle ich mal folgenden Thread ein (den SV kann ich daher nur in den Grundzügen schildern; die Suchfunktion blieb übrigens ergebnislos):
- Am 30.11.2007 wurde auf Ersuchen des "Finanzamts für Fahndung und Strafsachen" in B. eine Arresthypothek für das Land Niedersachsen eingetragen.
- Nun liegt ein aktuelles Ersuchen des Finanzamts in G. auf Eintragung einer Zwangshypothek ebenfalls für das Land Niedersachsen vor (für dieselbe Blattstelle und dasselbe Grundstück).
- Die Kollegin rügte mit Zwischenverfügung, dass einige der in der Anlage zu dem aktuellen Ersuchen aufgeführten Steuern und Nebenleistungen bereits bei der am 30.11.2007 eingetragenen Arresthypothek berücksichtigt wurden. Die Eintragung einer weiteren (Zwangs-)Hypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf demselben Grundstück wegen derselben Forderung sei unzulässig. Antrag und Forderungsaufstellung seien daher entsprechend zu korrigieren.
- Nun entgegnet das Finanzamt G., man habe Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion gehalten, das Ersuchen sei nicht zu beanstanden und man halte daran fest. Dabei beruft man sich auf den § 111h StPO, der sonst sinngemäß ins Leere laufe bzw. seinen Sinn verfehle.
Hatte jemand schon einmal eine vergleichbare Konstellation?
(In der Vergangenheit hatte ich so etwas mal mit zwei Zwangshypotheken. Das FA korrigierte seinerzeit das zweite Ersuchen.)