Auslandszustellung, Kosten der Säumnis

  • Ich habe einen Antrag auf Zustellung im Ausland. Zugestellt werden soll unter anderem eine Ladung zu einem Termin indem das persönliche Erscheinen angeordnet ist.

    Die Androhung von Ordnungsgeld etc. wurde vor Zustellung entfernt.

    Nicht entfernt wurde folgender Hinweis:

    "Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgen, werden Ihnen die durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt."

    Dagegen muckiert jetzt das STMJV in Bayern mit dem Hinweis, dass der obige Satz nicht in der Zustellung enthalten sein dürfte, denn:

    "Ein ausländischer Verfahrensbeteiligter darf zwar zum Erscheinen aufgefordert werden, er ist aber - mit Rücksicht auf die territorial begrenzten Befugnisse deutscher Gerichte - als hierzu rechtlich nicht verpflichtet anzusehen. Es liegt insoweit nicht anders als beim ausländischen Zeigen, bei dem ebenfalls die Befugnisse des § 380 ZPO nicht zum Zuge kommen können. Da die Kostenauferlegung bei Nichterscheinen zum Termin ohne genügende Entschuldigung nur eine Folge aus der Erscheinenspflicht des Verfahrensbeteiligten ist und diese Pflicht einem im Ausland wohnhaften Beteiligten gerade nicht besteht, dürfte dieser Hinweis nicht zutreffend sein."

    Ich kann dem nicht zustimmen und wenn ich mir § 33 III ZRHO anschaue fühle ich mich eigentlich bestätigt. Wie seht ihr das? Muss der Satz gelöscht werden oder habe ich recht?

  • Ich würde § 33 Abs. 3 ZRHO auch so auslegen, wie das Ministerium und damit den Satz streichen. Die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten im Falle der Säumnis ist m. E. kein "prozessualer Nachteil" im Sinne des § 33 Abs. 3 ZRHO. Hierunter kann wohl wirklich nur die Möglichkeit gesehen werden, dass im Falle der Säumins prozessual mit dem Erlass eines VU gerechnet werden kann.

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