Erweiterung der PKH

  • Hallo,
    hab leider über Suchfunktion nix gefunden, also frag ich.

    Partei bekommt PKH zur Verteidigung gegen Zahlungsantrag, aber nicht für Auskunftsantrag

    später wird die PKH auf Abschluss eines Vergleiches erweitert und ein Gesamtstreitwert beschlossen.

    Ist die VerfGeb nun nach Gesamtstreitwert oder nur nach dem Wert der Verteidigung gegen Zahlungsantrag zu berechnen ?

    Schonmal vorab: Danke !!

  • Handelt es sich um eine Stufenklage? Dann gilt für die Wertberechnung § 44 GKG.
    Woraus setzt sich denn der Gesamtstreitwert zusammen? Aus dem Wert der Zahlungsstufe und dem Wert des (Mehr-)Vergleichs?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ist eine Stufenklage
    vorläufiger Streitwert war geschätzter Leistungsanspruch (8750,--) + je 1/4 davon für Auskunft und Wertermittlung, also insgesamt 13125,--
    jetzt festgesetzt auf 14524,12, Stw Vergleich übersteigt Hauptsache nicht

  • Nach § 44 GKG beträgt der Wert für die Verfahrensgebühr nur 8.750,- € (Auskunft und m. E. auch Wertermittlung "fallen unter den Tisch").

    Was ist denn mit den übersteigenden 1.399,12 €? Wenn es Kosten des Vergleichs sind, sind sie von der PKH-Bewilligung erfasst, der Anwalt kann dann noch eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. VV-Nr. 3101 geltend machen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Hier wäre meines Erachtens der endgültige Streitwertbeschluss erst einmal genau zu prüfen. Tatsächlich ist bei einer Stufenklage nur die Höhere der jeweiligen Stufen für die Wertberechnung zugrunde zu legen, § 44 GKG. Wenn es sich bei dem Betrag von 14.524,12 € um den endgültigen Leistungsantrag handelt, dann ist dieser Wert auch für die Verfahrensgebühr zugrunde zu legen.

    Setzt sich der endgültige Streitwert dagegen aus der Summe aus Leistungs- und Auskunftsstufe bzw. Wertermittlungsstufe zusammen, ist der Streitwertbeschluss falsch und müsste wohl erst einmal berichtigt werden.

  • Setzt sich der endgültige Streitwert dagegen aus der Summe aus Leistungs- und Auskunftsstufe bzw. Wertermittlungsstufe zusammen, ist der Streitwertbeschluss falsch ....


    Davon bin ich bei meiner Antwort wegen #3 ausgegangen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ob der Leistungsanspruch tatsächlich nur 8750,00 € beträgt, ist nicht klar. Denn es handelte sich insoweit nur um einen vorläufigen Streitwert. Hat der Richter seine falsche Streitwertberechnung auch im endgütligen Streitwertbeschluss fortgesezt, müsste die Leistungsstufe einen Wert von 9.682,76 € haben (9.682,76 + 2 x 2.420,68 = 14.524,12)

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