Darlehensraten vor PKH

  • Hallo, bei uns ist es so, dass wir die Vorprüfung zur PKH für die Richter machen und ich bei einer Akte etwas Bauchschmerzen habe, also:

    Kl. macht Klage wegen Kündigungsschutz anhängig im Juli 2008. Das Arbeitsverhältnis soll zum 31.12.08 enden. Mit Schriftsatz vom 03.11.08 beantragt der Kl.-Vertr. PKH unter seiner Beiordnung. Im Septmber 2008 leistet sich der Kl. ein nagelneues Auto und nimmt hierfür ein Darlehen in Höhe von 36.0000 € auf, welches er ab November 2008 in monatlichen Raten zu ca. 500 zurückzahlt. Das Nettoeinkommen betrug bisher 1.500 €. Die Rate macht also 1/3 des Einkommens aus. Diese Raten sollen natürlich bei der PKH berücksichtigt werden. In Anbetracht der auf ihn zukommenden Verfahrenskosten hätte der Kl. das Darlehen nicht aufnehmen sollen bzw. in geringerer Höhe :frechheit.
    Noch weiß ich nicht, wie notwendig/lebenswichtig das Auto ist.

    Was sagt ihr zur Berücksichtigung bei PKH?

    Vielen Dank schon mal!

  • (...) Noch weiß ich nicht, wie notwendig/lebenswichtig das Auto ist.

    Was sagt ihr zur Berücksichtigung bei PKH?
    (..)



    Klär zunächst mal, wie wichtig ein 36.000,-- € teurer Wagen für die PKH-Partei ist . . . kann ich mir ja nicht vorstellen, dass jemand zwingend so einen teuren Wagen benötigt . . . und wenn sich herausstellt, dass der teure Wagen nicht wirklich nötig ist, dann würde ich die Raten höchstens noch teilweise berücksichtigen . . . je nachdem ob und was für einen Wagen der PKHler tatsächlich benötigt ;)

  • Zöller § 115 Rdn 38 isr da eindeutig.
    Unangemessen ist insb auch, Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen ..,die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat (Rspr-Nachweise)..es sei denn, wenn es sich um lebensnotwendige Anschaffungen handelt (hier zitiert Zöller Rspr, auch zum Thema Waschmaschine).
    Ein Neuwagen für 36 Tausend Ocken ist für objektiv nicht lebensnotwendig (wobei ich betonen möchte, dass ich gegenüber meiner Frau beim Thema Autokauf eine andere Sichtweise habe..aber ich bekomme ja auch keine PKH:wechlach:)

    Ob es auf die Angemessenheit (im Verhä zum Einkommen) ankommen soll, ist streitig, kann aber nach obigem sowieso wurscht sein.

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch, wenn mein Fall eigentlich das genaue Gegenteil ist:

    Die Partei, über deren PKH-Antrag zu entscheiden ist, hat 5 Tage vor Klageeinreichung 2 Darlehen in Höhe von 24.500,00 € vergeben (einmal an so einen Immobilien AG und das andere an irgendso nen Fond). Hintergrund sind noch bestehende Abzahlungsverpflichtungen für das eigene Wohnhaus. Die Darlehen laufen beide ca. 2 Jahre und dienen im Prinzip dazu höhere Zinsen auf das Guthaben rauszubekommen und am Ende damit das Darlehen für das Haus weiter zu tilgen. Mal davon abgesehen, dass hier noch weitere Punkte zu prüfen sind (hat diverse Waldgrundstücke und ist neben dem von ihr bewohnten Grundstück noch hälftiger Eigentümer an einem anderen Wohngrundstück, Lebensversicherung etc.), neige ich schon allein deshalb zur Ablehnung - oder besser gesagt zur entsprechenden Empfehlung an den entscheidenden Richter.

    Was meint ihr? Gibt es für den Fall evt. Rechtssprechung - bin bisher bei juris und Co leider nicht fündig geworden...

  • Da die Partei ja bei entstehen des Streitgegenstandes noch Geld hatte, würde ich keine PKH bewilligen, da sie sich mutwillig entreichert hat.

    GGf sind aber die Tilgungen als Einnahmen zu werten ?

  • Es wurden keine Tilgungen im Sinne einer monatlichen Zahlung vereinbart, sondern eine Rückzahlung in voller Höhe nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Insofern keine Einnahmen.

    Aber die ganze Sache hier stinkt zum Himmel. Da erscheinen auf den Auszügen noch Mieteinnahmen, die nicht erwähnt wurden und, und, und... Wird eine lange Zwischenverfügung :mad:

  • Tja, dann würde ich entweder wegen mutwilliger Entreicherung zurückweisen, da das Streitverhältnis vorhanden und der Prozess absehbar war. Dat wurde hier schon erfolgreich gemacht, RMB kam da nicht.

    Die andere Alternative wäre (neben dem ganzen Rest), eine Rückzahlung in zwei Jahren direkt in den PKH-Beschluss zu schreiben. Wurde hier auch schon gemacht, als Bausparverträge bzw. Lebensversicherungen noch nicht gekündigt werden mussten..

  • Hm, naja, am Ende hat das der Richter hier zu entscheiden, aber ich kann die Vorschläge ja mit unterbreiten - hört sich nicht verkehrt an. :daumenrau Egal wie, werde ich für den Fall der Bewilligung wenigstens eine Überprüfung gegen Ende des Jahres (eins der Darlehen wird dann zurückgezahlt) anregen... Leider liegt die Entscheidung da nicht in meiner Hand.

    Aber noch mehr ärgert mich grad, dass die Parteien anscheinend denken, man kann alles auf Staatskosten bekommen und dass sich die Unterlagen eh keiner genauer ansieht (die ersten paar Seiten sind auch ganz vorbildlich aufgelistet und nachgewiesen, aber dann fängt´s langsam mit den merkwürdigen Sachen an)... Aber gut, warte ich erstmal die Antwort auf die Zwvfg. ab. Vielleicht klärt sich dann so manches.

  • Ich kenne das. Aber seit sich hier rumgesprochen hat, dat ich vergessene Gewerkschaftsmitgliedschaften, Bausparverträge usw. als Betrugsversuch werte und die Sache an die STA abgebe, sind hier ein paar Büros vorsichtiger geworden..:teufel::teufel::teufel:

  • Würde ich auch manchmal gern machen. Nur leider haben unsere Richter für sowas kein Interesse oder sehen das alles nicht so eng - PKH ohne Raten für alle! :(

  • Das war hier auch mal so, hat sich aber geändert, seit ich die Akten, in denen die nicht meinem Vorschlag gefolgt sind, dem Bez-Rev vorgelegt habe..:teufel::teufel::teufel:

  • Das könnte hier auch ziehen. Allerdings müsste ich dann erstmal ne zeitlang vermutlich starke Nerven beweisen, da die Hälfte der Richter bei der Gerichtsleitung petzen und sich beschweren gehen würde... Und von da wird einem dann nahegelegt, dass man doch aufpassen soll, nicht ganz so sehr bei den lieben Kollegen anzuecken... :daumenrun

    Aber erstmal vielen Dank für die Hinweise! :)

  • Das ist oft so, wenn jemand eine eingefahrene Spur verlässt und seine eigene Meinung vertritt.
    Du musst nur Deinen Standpunkt gut begründen und verteidigen.
    Dann gibt es da noch RpflG § 9. Den kann Dir auch kein Richter streitig machen.
    Es dauert einige Zeit. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir aber sagen, dass auch Deine Spur sich einfährt ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Außerdem macht doch der Bezi bestimtm sowieso stichprobenartige Überprüfungen bei PKH/VKH ohne Raten, oder?
    Da wäre es doch ein leichtes, im Vorwege den Bezi auf die richtigen Aktenzeichen hinzuweisen (im inoffiziellen Teil natürlich).
    So dürfte sich die Spur auch ohne starke Nerven einfahren.

    Kommt aber natürlich auch auf die Bezis an...

  • Klar prüft der Bez-Rev regelmässig, aber er kann nur innerhalb von drei Monaten nach § 127 ZPO Beschwerde einlegen.

    Ich habe damals sogar die Akten meines Direktors vorgelegt, ich bin da ziemlich schmerzfrei... (Wobei dann klar ist, warum ich immer noch bei A 10 rumdümpel..)

  • Klar prüft der Bez-Rev regelmässig, aber er kann nur innerhalb von drei Monaten nach § 127 ZPO Beschwerde einlegen.



    Das ist mir schon klar.

    Was mir im Moment nicht klar ist, ist das Verfahren.
    Bei euch prüft der Rpfl schon für den Ri vor? Und der hält sich dann da nicht dran?
    Aber Rpfline scheint die Akte nach Bearbeitung durch den Richter ja nochmal zu sehen (entweder Rateneinzug oder Fristsetzung nach 120 IV). Und da wäre es doch möglich, den Bezi auf die speziellen Akten draufzustoßen...

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