Umfang Zuschlag bei landwirtschaftlichen Grundstück

  • Ich versteigere nächste Woche voraussichtlich eine Baumschule mit Bambuspflanzen. 2 Gewächshäuser werden als Zubehör mitversteigert, der Antragsteller (Teilungsverst.) möchte aber die Pflanzen vom Grundstück entfernen, weil sie angeblich sehr wertvoll sind. Bietinteressenten wollen wissen, ob sie die Bambuspflanzen mit ersteigern oder nicht.
    Ich kann ja nicht abschließend prüfen, ob es sich bei den Pflanzen tatsächlich um Zubehör handelt. Würdet ihr die Eigentümer bzw. deren Anwälte im Termin darauf hinweisen, dass vor Abgabe von Geboten eine Freigabe beantragt werden muss für den Fall, dass es sich um Zubehör handelt, und die Pflanzen dann entsprechend aus der Versteigerung rausnehmen? Geht das in der Teilungsversteigerung überhaupt, ich habe ja keinen dingl. Gläubiger? Im Zweifel hat doch der Ersteher einen Herausgabeanspruch, wenn sich herausstellt, dass es sich nicht um Zubehör handelt, § 55 Rz. 3.10 Stöber. Oder?

  • Ich habe das Thema jetzt erst gesehen und möchte noch eine kleine Anmerkung dazu beitragen:

    Es ist zwar richtig, dass der Vollstreckungsrechtspfleger nicht darüber zu entscheiden hat, ob ein Gegenstand Zubehöreigenschaft hat oder nicht. Aber im Zusammenhang mit der Verkehrswertfestsetzung muss er sich schon mit dieser Frage auseinandersetzen. Muss ich jetzt den fraglichen Gegenstand schätzen lassen oder nicht? Dieses Problem taucht immer wieder auf und darum kann ich mich nicht drücken!

  • eben !
    Ich denke schon, dass eine Freigabe bzgl. der Zubehörgegenstände möglich und notwendig ist, da auch in der Teilungsversteigerung eine Beschlagnahmewirkung eintritt, vgl. Stöber, Anm. 6.6 zu § 180 ZVG. Allein entfernen dürfte der Antragsteller aber nur, wenn ihm die Pflanzen auch allein gehören (dann wäre es sowieso Fremdzubehör). Auf jeden Fall muss man prüfen, ob der Verkehrswert bei einer Freigabe bzw. Teilrücknahme des Antrags angepasst werden muss. Sind sie -wie hier zu vermuten- nicht mit bewertet, ist die Freigabe die beste Lösung, um den Termin zu retten.

  • Von den angeblich so wertvollen Pflanzen war jetzt auch erst kürzlich die Rede. Der Gutachter hat sie definitiv nicht mit bewertet, sondern nur die Gewächshäuser extra mit Zubehörwert geschätzt. Ich werde Freigabe anregen und die Pflanzen rausnehmen, dann bin ich auf der sicheren Seite, denke ich.

  • Grundsätzlich ist die Bepflanzung, die dem Zweck der Sache dient, hier Gärtnerei, Zubehör. Du kannst das nicht einfach rausnehmen und der Miteigentümer kann die Bäume nicht einfach ausgraben, weil sie wertvoll sind. Sollte es sich um Fremdzubehör handeln, weil es z.B. nur einem Miteigentümer gehört, hat er das Framdrecht durchzusetzen - sprich Aufhebung der Teilungsversteigerung bzgl. der Bambusbäume oder 771 ZPO und einstweilige Einstellung hinsichtlich der Bäume.

    Du hättest, wenn dein SV anzeigt, dass er zum begutachten nicht in der Lage ist, einen Gärtnereispezialisten hinzuziehen sollen. Den kann man einfach bei der Handwerkskammer erfragen.

    Aber einfach rausnehmen würde ich die Pflanzen nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mastvieh wäre bis zur Veräußerung z.B. aber Zubehör. Also ich sehe das ein wenig anders. Ich teile die Aufassung des RG nicht.

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  • Ich hab das heute ganz anders gelöst. Ich habe Teilaufhebung gem. § 29 Rz. 4.2 Stöber beim Ast. und Agg.-Vertr. angeregt und kriege von beiden Beteiligten einen Aufhebungsantrag hinsichtlich der Pflanzen. So habe ich sie draußen, ohne prüfen zu müssen, ob es nun Zubehör oder Bestandteil oder sonstwas ist. Und im Termin ist klar, dass die Pflanzen nicht mit versteigert werden.

  • Sauber

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