Abtretung des Auflassungsanspruchs???

  • Ich habe folgendes Problem:

    A verkauft an B. Auflassung samt Bewilligung für Auflassungvormerkung sind erklärt. Der Antrag kann von B jederzeit gestellt werden. Die AV ist bis jetzt nicht eingetragen.

    Nun folgt eine Urkunde zwischen B und C mit folgendem Wortlaut:
    " C tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen A und B ein." Es folgt eine Einigung, wobei auf die Zwischeneintragung von B verzichtet wird. Keinerlei Erklärungen über Vormerkungen. Notar wird bevollmächtigt alle Bewilligungen und Anträge zum Vollzug zu stellen.

    Jetzt soll eine Vormerkung für C eingetragen werden, die Notar zur Eintragung bewilligt.
    Ich kann wohl den C sofort als Vormerkungsberechtigten eintragen, wenn der Anspruch abgetreten wird. Aber ist es hier der Fall???
    Ich sehe in der Formulierung keine Abtretung. Bin ich zu streng????:confused:
    Oder darf die AV eingetragen werden?

  • (...) " C tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen A und B ein." (...)



    Du bist der Auffassung, das die Formulierung oben nicht als Abtretung angesehen werden kann :confused:

    Da bist Du aus meiner Sicht tatsächlich zu streng ;)

  • Nun folgt eine Urkunde zwischen B und C mit folgendem Wortlaut:
    " C tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen A und B ein."




    Dies dürfte ohne Mitwirkung des A überhaupt nicht möglich sein. Zwar kann B seine Ansprüche gegen A an C abtreten. Die Pflichten kann C dem B aber nur mit Mitwirkung des A abnehmen, da eine Schuldübernahme nur durch Vertrag mit dem Gläubiger möglich ist (§ 414 BGB).

    Eine Vormerkung für C kannst Du z.Zt. nur eintragen, wenn dieser unmittelbar gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums hat (Identitätsgebot). Bei Eintragung der Vormerkung muss der Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts auch der Schuldner des durch die Vormerkung dgesicherten Anspruchs sein.

    Hinsichtlich der Bewilligung des Notars erscheint fraglich, ob dieser auch von A bevollmächtigt wurde, Belastungen zu bewilligen.

    Wenn er nur im Namen des B eine Vormerkung bewilligt, scheitert die Sache schon an der Voreintragung.

  • Hallo Nicma,
    wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, dann wurde von B an C aufgelassen (".. es erfolgte eine Einigung..."). Dann liegt hier eine Kettenauflassung vor, so dass tatsächlich ohne Zwischeneintragung von B unmittelbar eine Vormerkung für C eingetragen werden kann. Es kommt hier meiner Ansicht nicht auf die Formulierung Abtretung an, sondern darauf, dass eine weitere Auflassung erfolgt ist.

  • "Dies dürfte ohne Mitwirkung des A überhaupt nicht möglich sein. Zwar kann B seine Ansprüche gegen A an C abtreten. Die Pflichten kann C dem B aber nur mit Mitwirkung des A abnehmen, da eine Schuldübernahme nur durch Vertrag mit dem Gläubiger möglich ist (§ 414 BGB)."

    Also siehst du in dieser Formulierung " Eintritt in Rechte und Pflichten" auch keine Abtretung?

  • Hallo Nicma,
    wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, dann wurde von B an C aufgelassen (".. es erfolgte eine Einigung..."). Dann liegt hier eine Kettenauflassung vor, so dass tatsächlich ohne Zwischeneintragung von B unmittelbar eine Vormerkung für C eingetragen werden kann. Es kommt hier meiner Ansicht nicht auf die Formulierung Abtretung an, sondern darauf, dass eine weitere Auflassung erfolgt ist.




    Ich bestreite auch nicht, dass keine Kettenauflassung vorliegt. Allerdings hab ich gelesen, dass in der Auflassung A an B, keine Ermächtigung zur Belastung des Grundstück vorliegt. Auch nicht bezüglich Eintragung einer Vormerkung für einen Dritten.
    Somit ist die m.E. die einzige Möglichkeit eine AV unmittelbar für einen Dritten einzutragen, eine wirksame Abtretung des Auflassungsanspruchs ist. Wo ich ja meine Zweifel hab!?
    Hat jemand nocht eine Idee? Lieg ich total daneben?:(

  • B hat gegen A den Anspruch auf Eigentumsverschaffung und zudem ein Anwartschaftsrecht aus der erklärten Auflassung (hoffentlich mit Bewilligung und Antrag auf Eigentumsumschreibung). Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist auf jeden Fall abtretbar, das Anwartschaftsrecht zumindest dann, wenn Antrag und Bew. des Verkäufers vorliegen (vgl. hierzu KEHE, Grundbuchrecht Einl. L2 ff.)
    Die Abtretung hier finde ich recht dürftig, zur genaueren Beurteilung müsste man sich die Urkunde ansehen.

    Die Eintragung einer Vormerkung direkt für C ist nicht möglich. A hat mit C keine Vertragsbeziehung, C somit keinen vormerkbaren Anspruch gegen A (vgl.hierzu RdNr. 1493 Schöner/Stöber).
    Möglich wäre nur die Eintragung einer Vormerkung für B und die Eintragung einer Abtretung dieser Vormerkung für C, wenn man nach Studium der Akte zu dem Schluss kommt, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch abgetreten werden sollte.
    Zur Beantragung der Eintragung der Vormerkung für B und gleichzeitiger Eintragung der Abtretung wäre übrigens auch C befugt.

    Zu dem ganzen Problemkomplex vergleiche auch KEHE, a. a.O. § 20 RdNr. 129 ff.

    Ganz anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn ein Fall der Drittkäuferbenennung vorliegt. Dazu gibt der Sachverhalt aber nichts her.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hallo emerson,
    nachdem ich Deinen Beitrag gelesen habe, habe ich ebenfalls noch beim Stöber reingeschaut. Ich stimme Dir auf jeden Fall zu und möchte noch ergänzend auf die Randziffern 3317 und 3318 im Schöner /Stöber hinweisen.

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