Abtretung einer Grundschuld an Minderjährige

  • . . . da ich in der Suche nix gefunden habe folgende Frage:

    Durch die Eigentümer (wegen völliger Namensungleichheit offenbar nicht die Eltern der Minderjährigen) wird mit Antrag auf Eintragung der Abtretung vorgelegt: Abtretungserklärung einer Bank - formgerecht - mit dem Inhalt: Grundschuld wird an zwei minderjährige Kinder abgetreten . . . :gruebel:

    Fragen:
    1. Brauche ich dazu die Eltern der Minderjährigen (Annahme der Abtretung o.ä.)
    2. Sind hier Genehmigungen erforderlich (mir fallen keine ein) :confused:

    Kann wer helfen . . . eine Kollegin, die ich hier wegen einer anderen Sache gefragt hat, hat mich unsicher/vorsichtiger/hellhöriger gemacht, da dachte ich, ich frag hier mal nach . . . ;)

  • Hallo, redge
    die Eltern brauchst Du nicht, einer Genehmigung bedarf es wegen § 1821 Abs. 2 auch nicht.


    Die Eltern haben doch auch gar nicht gehandelt. Hier hat der eingetragene Gl. die Eintragung der Abtretung bewilligt und beantragt. Damit hat sich das für mich als Grundbuchamt.:teufel:

  • Der dingliche Erwerb der Grundschuld ist ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft. Ob die schuldrechtliche Seite der Angelegenheit genehmigungspflichtig wäre, ist für das Grundbuchamt nicht von Belang. Je nach Sachverhalt kann aber der Fall eintreten, daß das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft nicht wirksam wird.

  • (...) Hier hat der eingetragene Gl. die Eintragung der Abtretung bewilligt und beantragt. Damit hat sich das für mich als Grundbuchamt.:teufel:



    Erst mal :2danke Euch allen . . .

    . . . der Eintragungsantrag kommt allerdings nicht vom eingetragenen Gl. sondern (formlos schriftlich) von den eingetragenen Eigentümern . . . die doch aber auch antragsberechtigt sind, oder :gruebel: :)

  • (...) Hier hat der eingetragene Gl. die Eintragung der Abtretung bewilligt und beantragt. Damit hat sich das für mich als Grundbuchamt.:teufel:



    Erst mal :2danke Euch allen . . .

    . . . der Eintragungsantrag kommt allerdings nicht vom eingetragenen Gl. sondern (formlos schriftlich) von den eingetragenen Eigentümern . . . die doch aber auch antragsberechtigt sind, oder :gruebel: :)



    Stimmt nicht. Der Grundstückseigentümer hat, sofern nicht das Recht an Ihn abgetreten wird, kein Antragsrecht. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.



  • . . . kann ich dann nicht auch zwischenverfügen und darauf hinweisen, dass der Antrag entweder vom eingetragenen oder vom neuen Gläubiger (v.d.d. Eltern) zu stellen wäre . . . :gruebel:

  • Warum zwischenverfügen nach § 18 GBO?

    Wenn ein Unberechtigter den Antrag stellt, kann der Mangel /das Eintragungshindernis doch nicht von ihm behoben werden. Der Antrag ist neu zu stellen und deshalb kann m.E. auch nur die sofortige Zurückweisung richtig sein.

  • Warum zwischenverfügen nach § 18 GBO?

    Wenn ein Unberechtigter den Antrag stellt, kann der Mangel /das Eintragungshindernis doch nicht von ihm behoben werden. Der Antrag ist neu zu stellen und deshalb kann m.E. auch nur die sofortige Zurückweisung richtig sein.



    . . . ich geb's zu, ich weise Anträge so ungern zurück . . . können die nach einem Hinweis ihren Antrag nicht auch einfach zurücknehmen? Wäre doch eleganter und für die juristisch nicht bewanderten Bürger auch billiger :confused:

  • machbar ist alles...

    Klar können die auch den Antrag zurücknehmen, Du mußt Dich auch nicht voll an´s Gesetz halten,wichtig ist doch auch das Ergebnis und wenn Dir der weitere Schriftwechsel mit den Leuten nicht zuviel wird, dann mach´s doch so. Laß den Eigentümer den Antrag formgerecht zurücknehmen und berechne die Kosten für die Rücknahme. Ob allerdings notarielle Unterschriftsbeglaubigung bei Rücknahme und die Gerichtsgebühr dazu insgesamt finanziell günstiger als nur die Zurückweisungsgebühr ist, bezweifele ich.

  • Ich würde die Eigentümer einfach um Nachreichung eines Antrags des Zedenten bitten, wenn in der Abtretungserklärung kein Antrag enthalten ist. Kommt dieser Antrag, kannst Du den der Eigentümer elegant "untergehen" lassen.

  • Ich würde die Eigentümer einfach um Nachreichung eines Antrags des Zedenten bitten, wenn in der Abtretungserklärung kein Antrag enthalten ist. Kommt dieser Antrag, kannst Du den der Eigentümer elegant "untergehen" lassen.



    . . . das klingt sympatisch . . . so werde ich's machen . . . :dankescho



  • Das ist grundsätzlich richtig. Es sei denn, die Rechtsänderung ist außerhalb des Grundbuchs eingetreten, dann hat er meiner Meinung nach ein Antragsrecht. Bei einem Buchrecht führt die Eintragung erst zur Wirksamkeit und daher ist er nicht antragberechtigt. Bei einem nachgewiesen wirksam abgetretenen Briefrecht, würde ich die Abtretung auf Antrag des Eigentümers im Grundbuch verlautbaren. 

  • Das sehe ich nicht so. Unmittelbar begünstigt von einer Grundbuchberichtigung ist der wahre Gläubiger und unmittelbar betroffen der eingetragene Gläubiger.

  • Das sehe ich nicht so. Warum? Unmittelbar begünstigt von einer Grundbuchberichtigung ist der wahre Gläubiger und unmittelbar betroffen der eingetragene Gläubiger. Richtig!



    Aber durch die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs wird es unrichtig und den Berichtigungsantrag kann der Eigentümer immer stellen.

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