Rückauflassungsvormerkung am BGB-Gesellschaftsanteil

  • Ich habe folgenden Fall:

    im Grundbuch ist eine uralte BGB-Gesellschaft eingetragen. Nun überträgt eine Gesellschafterin ihren Anteil auf ihre Tochter. U.a. soll eine Rückauflassungsvormerkung bzgl. des "Übertragungsgegenstandes" eingetragen werden , welche die Pflicht zur Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen regelt.
    Geht das?
    ES gibt ja keine konkreten Anteile...

  • Eigentümer des Grundstücks ist die Gesellschaft. Die Eintragung einer Rückauflassungsvomerkung dürfte daher nicht in Betracht kommen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Nein, denn übertragen wurde der Anteil an der Gesellschaft und nicht der Anteil am Grundstück.



    Ja, das sehe ich auch so. Aber kann doch auch unter bestimmten Voraussetzungen den Nießbrauch am Gesellschaftsanteil im Grundbuch vermerken, und die übrigen Gesellschafter müssen dem Übergabevertrag sowieso zustimmen, so dass ich die Bewilligung sämtlicher Eigentümer zur Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung hätte.
    Wenn es wirklich nicht geht- hat jemand vielleicht eine Fundstelle, damit ich dem Notar meine Ablehnung auch begründen kann?

    Einmal editiert, zuletzt von tigerin (22. Januar 2009 um 13:16) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Nachdem die GbR als solche im GB eingetragen werden kann (somit Eigentümerin ist), dürfte auch die Eintragung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil nicht mehr möglich sein.

  • Es sind nur die in § 883 BGB genannten Ansprüche vormerkungsfähig. Diese Ansprüche beziehen sich ausschließlich auf dingliche Rechtsänderungen in Bezug auf Grundstücksrechte. Die Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils gehört dazu ebensowenig wie die Rückübertragung eines Erbanteils. Auch für letzteren könnte keine Rück-AV eingetragen werden.

    Du brauchst hier m.E. gar nichts groß zu begründen. Der Anspruch fällt nicht unter § 883 BGB und damit hat es sich. Du kannst aber den Vergleich mit dem Erbanteil bringen.

  • Es sind nur die in § 883 BGB genannten Ansprüche vormerkungsfähig. Diese Ansprüche beziehen sich ausschließlich auf dingliche Rechtsänderungen in Bezug auf Grundstücksrechte. Die Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils gehört dazu ebensowenig wie die Rückübertragung eines Erbanteils. Auch für letzteren könnte keine Rück-AV eingetragen werden.

    Du brauchst hier m.E. gar nichts groß zu begründen. Der Anspruch fällt nicht unter § 883 BGB und damit hat es sich. Du kannst aber den Vergleich mit dem Erbanteil bringen.


    :zustimm: Wir führen kein Register für BGB-Gesellschaften. Selbst den erwähnten Nießbrauch am Gesellschaftsanteil würde ich nicht mehr als Verfügungsbeschränkung eintragen. Da nach neuer Ansicht auch bei namentlicher Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch (Alteintragungen) niemand darauf vertrauen kann, dass die Genannten noch Gesellschafter sind oder verfügungsberechtigt sind, muss auch keine Verfügungsbeschränkung in Form eines Nießbrauchs eingetragen werden.

  • Eingetragen wurde aber nicht der Nießbrauch als solcher, sondern die sich aus § 1071 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung (Eickmann Rpfleger 1985, 85 (91)). Da die Eintragung der Gesellschafter nun nach BGH nicht mal mehr das Verfügungsrecht darstellt (Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 982a), sondern nur noch der Individualisierung dient, wenn die Gesellschaft keinen Namen hat, wird man den Nießbrauch bei der BGB-Gesellschaft ebensowenig eintragen können, wie Verfügungsbeschränkungen bezüglich Gesellschaftern bei KG und OHG.

    #7: Verflixt, war ich doch wieder mal zu langsam

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (22. Januar 2009 um 13:56) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Vielen Dank für Eure Antworten.
    Dann werde ich mal eine Zwischenverfügung an den Notar erlassen.

    Irgendwie sträubt sich bei mir aber alles dagegen, die GbR wie eine OHG o.ä. zu behandeln. Das kann ich in dem Moment tun, in dem es eine Registerpflicht für GbR's mit Grundbesitz gibt....

  • Nach meiner Auffassung ist der Antrag zurückzuweisen. Das Eintragungshindernis kann nicht beseitigt werden. Es liegt kein vormerkungsfähiger Anspruch vor, also kann die Vormerkung in keinem Fall eingetragen werden.

  • Nach meiner Auffassung ist der Antrag zurückzuweisen. Das Eintragungshindernis kann nicht beseitigt werden. Es liegt kein vormerkungsfähiger Anspruch vor, also kann die Vormerkung in keinem Fall eingetragen werden.



    Das stimmt. Allerdings bin ich immer so nett und gebe Gelegenheit zur Antragsrücknahme. Das kommt meist besser an und ich spare mir das Schreiben eines Beschlusses.

  • Das Hindernis ist nicht behebbar, und das Nahelegen der Antragsrücknahme kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein.
    Zurückweisung ist geboten.

  • Behave... Ein Anruf beim Notariat, er/sie möge den Antrag zurücknehmen und die Sache ist vom Tisch.
    Erspart Euch und uns die Schreiberei. ;)

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