Alleinerbe als Testamentsvollstrecker!?

  • Hallo,

    ich habe mal geforscht, zur meiner Frage hier aber noch nichts Passendes gefunden. :nixweiss:

    Ich habe ein privatschriftliches Testament eröffnet, in dem eine Person als Alleinerbe eingesetzt wurde. Diese Person wurde gleichzeitig auch als "Erbvollstrecker" (TV???) eingesetzt, der dafür sorgen soll, dass das Grab der Erblasserin bis auf Weiteres gepflegt wird.

    M. E. ist Palandt, § 2197, Rn. 8 dazu jedoch keine Lösung. :confused:

    Hat jemand eine bessere????

    Ich danke schon jetzt für eure Antworten... :)

  • M.E. liegt Alleinerbschaft ohne Testamentsvollstreckung vor. Die Bestimmungen über den "Erbvollstrecker" sind überflüssig und unschädlich.

  • Also, um ehrlich zu sein, wollte ich genau das hören!!! Der Meinung war ich nämlich auch - nur dann habe ich den Fehler gemacht und mit einer Kollegin darüber gesprochen... Werde ich wohl zukünftig nicht mehr tun... ;)

    Auf jeden Fall: :2danke

  • sehe ich genauso. Erblasser wollte wohl dem eingesetzten Erben Befugnisse einräumen, die dieser bereits mit der Alleinerbeinstellung erwirbt, weil er irrtümlich von irgendwelchen Beschränkungen des Erben ausgegangen ist.

  • Ich glaube, dass es dazu - gefühlt letztes Jahr - eine Gerichtsentscheidung gab, die ich aber gerade nicht finde.

    Praktisch wäre es toll, wenn der (verschuldete) Alleinerbe sein eigener (Dauer-)Testamentsvollstrecker sein könnte. Damit könnte er die Gläubiger ordentlich an der Nase herumführen.

  • Gerade daran sieht man, wie abwegig die These von der Vereinbarkeit von Alleinerbenstellung und Testamentsvollstreckeramt ist. Aber manche Dinge können offenbar gar nicht abwegig genug sein, um sie nicht vertreten zu können (vgl. Adams ZEV 1998, 321 und ZEV 2005, 206).

  • Wie sieht es denn aus, wenn jemand zum Alleinerben eingesetzt ist und denben noch ein anderer TV sein soll. Muss dass in den Erbscheinsantrag? Eigentlich ist doch die TV dann sinnlos? Ich steh grad auf dem Schlauch glaub ich...

  • Wie sieht es denn aus, wenn jemand zum Alleinerben eingesetzt ist und denben noch ein anderer TV sein soll. Muss dass in den Erbscheinsantrag? Eigentlich ist doch die TV dann sinnlos? Ich steh grad auf dem Schlauch glaub ich...



    Die TV muß in den ESA und in den Erbschein rein. Sinnlosigkeit (m.E. macht die TV evtl. dennoch Sinn) ist kein Hinderungsgrund.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nein, der Alleinerbe ist X und Y ist TV. Jetzt sagte mir der Alleinerbe und der TV, dass bereits alles abgewickelt ist und dass man ihnen gesagt hat dass dann kein TV in den Erbschein muss, weil ja alles geregelt ist...
    ich habe aber jetzt herausgefunden, dass noch eine GB-Berichtugung ansteht. dafür wird der Erbschein benötigt und da hab ich mich wohl von dem Ast. verwirren lassen... Ich denke TV-Zeugniss und Erbschein sind nötig, da die TV ja in dem Erbschein steht und das GBA nicht auf eine Legitimation des TV verzichten wird.

    Nur weil sonst nichts mehr zu regeln ist, kann ich doch nicht auf die Aufnahme der TV in der ES verzichten, oder sehe ich das falsch??

  • Hier ist zu empfehlen, daß der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt bzw. kündigt (§§ 2202, 2226 BGB), ebenfalls müssen alle evtl. Ersatzvollstrecker das Amt ablehnen. In seiner Ablehnungserklärung sollte der Testamentsvollstrecker die Auffassung vertreten, daß die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht (§ 2200 BGB) nicht dem Erblasserwillen entspricht. Dies führt zum Erlöschen der angeordneten Testamentsvollstreckung. Sie muß dann nicht mehr im Erbschein erwähnt werden.

  • Samirah,
    Deine Nachfrage in 10 verunsichert mich :
    Ich habe gleichfalls den Fall, dass die überlebende Ehefrau Alleinerbin ist und eine Bank ( im gemeinschaftlichlichen privatschriftlichen Testament)zum Testamentsvollstrecker zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist.
    Ich habe bis dahin eigentlich kein Problem mit dieser Anordnung gehabt.
    Es ist ein sehr werthaltiger Nachlass.
    Überseh ich was?

  • Meine Nachfrage gründete sich darauf, daß in Nr. 7 der Sachverhalt nicht vollständig mitgeteilt worden war. Meine geäußerte Vermutung, daß der Alleinerbe zusammen mit einem Dritten Mitvollstrecker ist - dies ist zulässig - hat sich nicht bestätigt. Es ging um den Fall, daß die Testamentsvollstreckung nach der Ansicht der Beteiligten nicht notwendig ist. Dies ließ sich der Frage in Nr. 7 zunächst nicht entnehmen.

    Dein Fall könnte nur Probleme wegen der geschäftsmäßigen Besorgung der Testamentsvollstreckung durch die Bank aufwerfen. Dies wurde früher sehr kritisch gesehen, hat sich durch die Fiktion des § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG aber nun erledigt. Ausführungen dazu: Palandt-Edenhofer § 2197 Rn. 8.

  • Ich greife dieses Thema noch einmal auf:
    Tanta Anna setzt ihrem Bruder in einem Erbvertrag ein VErmächtnis aus, er soll das Grundstück A bekommen.

    In einem späteren Testament bestimmt sie dann ihren Bruder als Alleinerben und erklärt ferner:
    Über Grundstück A habe ich bereits in einem früheren Erbvertrag verfügt.
    Meine Nichten und Neffen XY sollen das Grundstück B als Vermächtnis bekommen.
    Mein Bruder soll Testamentsvollstrecker sein, ersatzweise dessen ältester Sohn und dieses Testament zur Ausführung bringen.

    Jetzt ruft der Sohn des ERben an und erklärt, dass sein Vater aufgrund eines Schlaganfalles dement sei.

    Somit ist doch der eigentliche TV -der ja gleichzeitig Alleinerbe ist und daher gar nicht hätte TV werden können- weggefallen. Tritt jetzt die Ersatztestamentsvollstreckung ein? und wenn ja, gilt sie für den gesamten Nachlass oder nur für das Grundstück B? Ich tendiere dazu, dass der Sohn Ersatztestamentsvollstrecker ist.
    Sollte der Sohn als TV handeln können, könnte er den Grundbesitz ohne weitere Probleme übertragen bzw. veräußern. Wenn nicht, muss für den Vater eine Betreuung beantragt werden.

  • Nach meiner Auffassung ist der Sohn des Erben Ersatztestamentsvollstrecker. Weshalb der primäre Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten kann, erscheint mir unerheblich. Es handelt sich um eine Abwicklungsvollstreckung nach § 2203 BGB für den gesamten Nachlaß. Die Testamentsvollstreckung endet, wenn die Vermächtnisse erfüllt, die Nachlaßverbindlichkeiten beglichen und die Erbschaftsteuer veranlagt und bezahlt ist.

  • Guten Morgen!

    Da hänge ich mich hier doch mal mit meinem neuen Problem dran: Ich habe zunächst ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute, in dem der Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden als Schlusserbe eingesetzt wurde. Dieser Fall ist nun eingetreten.

    Nun hat die (jetzt verstorbene) Ehefrau ein weiteres Testament alleine gemacht, in dem sie (Geld-)Vermächtnisse für die Ausbildung ihrer Enkel angeordnet hat (für deren Ausbildung). Dieses Geld soll vom Alleinerben verwaltet werden (also TV!?).

    Gehört diese Anordnung der TV mit in den Erbscheinsantrag rein oder ist sie - vielleicht auch aufgrund der Tatsache, dass die Enkel bereits volljährig sind - entbehrlich???

    Ich danke schon jetzt für eure Antworten...

  • Solltest Du Dir nicht zunächst die Frage stellen, ob die einseitig angeordneten Vermächtnisse aufgrund der anzunehmenden Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen überhaupt wirksam angeordnet sind?

    Falls sie wirksam angeordnet sein sollten, würde es sich um eine reine Vermächtnistestamentsvollstreckung handeln, die nicht den Erben, sondern nur die Vermächtnisnehmer beschwert. Eine solche TV hat im Erbschein nichts verloren.

  • Nicht der Erbe ist durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt sondern die Vermächtnisnehmer, folglich hat diese TV auch im Erbschein nichts verloren. Ob die überlebende überhaupt den Schlusserben nachträglich mit Vermächtnissen belasten konnte oder nicht ist im Erbscheinsverfahren ebenso nicht von belang, sondern im Zweifel von den Enkeln einzustreiten. Hierzu würde ich trotzdem einen kleinen Nebensatz fallen lassen, mehr aber nicht und desweiteren gleich nach den Anschriften der Enkel fragen, da die, ob nun wirksam angeordnet oder nicht zu benachrichtigen sind.

    ups da war einer schneller :D

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