Gültigkeit

  • Sagt mal, wie lange ist denn die PKH-Bewilligung gültig??
    Hier wurde 1987 PKH für die ZV bewilligt und nun will der Gl. Beiordnung von RA X für die Forderungspfändung. Die Verhältnisse können sich ja schon geändert haben und ob die PKH deshalb schon aufgehoben wurde, weiß ich ja auch nicht.

    :gruebel:

  • Ich befriste PKH-Beschl. für die ZwV normalerweise nicht, nach derart langer Zeit, ist aber ein neuer Antrag mit neuen Unterlagen nötig.

  • Dass sich jemand auf nahezu 20 Jahre alte Unterlagen für PKH berufen will, habe ich auch noch nicht gesehen. :wechlach:
    Auf jeden Fall: Siehe Erzett!

  • ganz abgesehen davon würde es sich ja auch um eine neue Angelegenheit handeln, also zumindest nicht mehr um die Fortsetzung der alten Sache... Ablauf von mind. 2 Jahren, in denen nix passiert ist ---> § 15 Abs. 5 S. 2 RVG

  • Wenn ich PKH bewillige verfüge ich immer eine zweijährige Wiedervorlage, um eine Überprüfung der eventuellen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der AntragstellersIn nach § 120 IV vorzunehmen. Der Vertrauensschutz, der dem Antragsteller entgegengebracht wird, endet mit Ablauf der Vierjahresfrist. Danach ist auf jeden Fall ein neuer Antrag zu stellen. Also ist der PKH-Beschluss nach meiner Meinung spätestens 1992 hinfällig geworden.

  • Zitat

    verfüge ich immer eine zweijährige Wiedervorlage


    immer?!?

    Auch bei Rentnern, Kleinkindern, amtsbekannten Schuldnern usw.? Da hätte ich viel zu viel mit nutzlosen Wiedervorlagen zu tun.


    Mit dem Begriff der Angelegeneheit kommt man hier auch nicht weiter, da gem § 119 Abs. 2 ZPO PKH für die Zwangsvollstreckung wie folgt bewilligt werden soll:
    "Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung." (§ 119 Abs. 2 ZPO)
    M.E. kommt daher nur ne Überprüfung in Frage, die Bewilligung dürfte sonst solange gelten, wie aus dem konkreten Titel dort vollstreckt werden kann/könnte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • WV machen wir hier auch. Ich finds meist schwachsinnig. Die meisten reichen sowieso nichts ein oder haben dann ALG II. Wenn nix eingereicht wird, schreibt man nochmal, kommt dann nix, wird aufgehoben. Nach Ablauf der RM-Frist dann bei der JK zum Soll gestellt und natürlich .... niedergeschlagen, weil unter der Pfändungsgrenze. :mad: Wozu die Mühen, frag ich mich dann immer. :gruebel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von Johanna

    @ tommy: bei uns hier wird immer nur für die konkrete, einzelne Vollstreckungsmaßnahme bewilligt :(

    Siehe aber § 119 Absatz 2 ZPO (oben schon von "Tommy" zitiert). Die im Gesetz vorgesehene Bewilligung vereinfacht das Ganze erheblich.

  • Nicht das mich das als nur Prozessgericht betrifft aber:

    120 IV Cpo ist m.E. nicht anzuwenden, da die Vollstreckung ja nicht beendet ist.

    Ich halte die Bewilligung gem. § 119 II Cpo für Unfug. Da kann ja jeder 5 mal die Woche den GV beauftragen und andauernd eine Änderungs e.V. beantragen.

    Ich würde es da für wesentlich sinnvoller halten, nur für einzelne ZV-Maßnahmen zu bewilligen. Klar werden da des öfteren mal die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft. Jedoch ist das m.E. durchaus sinnvoll.

    Und ich halte eine 20 Jahre alte Bewilligung für leider immer noch wirksam. Es fehlt nämlich schlicht und ergreifend eine Vorschrift, nach der die Bewilligung ihre Wirkung verliert. Irgendwelche Analogieen oder entsprechende Anwendungen sind m.E. nicht gegeben.

    In einem Zivilprozess, der länger dauert, fällt ja auch nicht die PKH-Bewilligung durch Zeitablauf weg. (ok, noch dauern die Verfahren keine 20 Jahre)

  • Ich denke schon, dass § 119 II ZPO die PKH-Bewilligung "für die Zwvo" = alle Zwvo-Maßnahmen in das bewegliche Vermögen im AG-Bezirk ausdrücklich ermöglicht.

    Ich habe nur ernsthafte Zweifel an der (pauschalen) Beiordnung eines Rechtsanwalts in diesem Zusammenhang.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Auch eine pauschale Beiordnung eines Anwaltes ist möglich, ich denke, es gibt keine Vorschrift, die das untersagt. Ich denke, da fehlt eine entsprechende Verwirkungsvorschrift in der Cpo.

    Ich würde nur keine 119er Beiordnung/Bewilligung machen. Es gehen auch beim ArbG entsprechende Anträge ein, die wir alle zurückweisen mit der Begründung, da müsse für einzelen Vollstreckungsmaßnahmen deren Erfolgsaussicht/Notwendigkeit/Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung geprüft werden.

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