Grundschuld und Insolvenzvermerk

  • Hallo,

    die Eheleute A und B sind Grundstückseigentümer. Eingetragen werden soll eine Gesamtgrundschuld. Bezüglich dem Anteil A fehlt eine Eintragungsvoraussetzung, bezüglich B liegt Vollzugsreife vor. Eine Zwischenverfügung wurde erlassen. Es geht nunmehr ein Eintragungsersuchen auf Eintragung des Insolvenzvermerkes bezüglich des Vermögens von B ein. Was ist zu veranlassen? Kann hier eine Vormerkung nach §18 GBO Schutz für den B bieten? Oder soll ich abweichend vom Antrag einfach die Grundschuld auf dem Anteil B eintragen und einen Tag später den Insolvenzvermerk über das Vermögen des B?
    Eine Freigabe des Grundstücksanteiles B wurde zwar durch den Insolvenzverwalter angekündigt, aber kann ich das Eintragungsersuchen einfach länger liegen lassen?
    Danke für Eure Hilfe.

  • Zunächst erst mal, ein Ersuchen auf Eintragung eines Insovermerkes ist unabhängig vom Vorliegen eines vorgehenden Antrages zu vollziehen, weil die Vefügungssperre erst ab Eröffnungsbeschluss wirkt. Deshalb ist auch keine Vormerkung nach § 18 GBO einzutragen, da der Vermerk nicht rangfähig ist.
    Die Grundschuld ist als Gesamtgrundschuld bestellt nach Sachverhalt, kann also nur gemeinsam eingetragen werden. In diesem Fall ein klassischer Fall der Anwendung des § 878 BGB, weil die Verfügungsbeschränkung laut Beschluß (musst du prüfen) erst nach Antragstellung des vorgehenden Antrages eingetreten ist.

  • Ich würde mir vor allem keinen Stress machen. Wichtig ist zunächst, dass das Grundbuchamt um die Insolvenz weiß. Alle künftigen Anträge scheitern dann sowieso an der entfallenen Verfügungsbefugnis (auch wenn es Literatur gibt, die dann das GBA in der Pflicht sieht, zum gutgläubigen Erwerb zu verhelfen; aber die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung sieht das anders).

    Ich würde die Erledigung oder Nichterledigung der Zwischenverfügung abwarten (für einen Teilvollzug an B's Anteil sehe ich keinen Raum). Sodann ist zu prüfen, ob § 878 BGB einschlägig ist. Bejahendenfalls erwirbt der Gläubiger wirksam gegenüber den Insolvenzgläubigern, was ich bei der Grundschuld vermerken würde. Anschließend - einen Tag später - (§ 17 GBO) würde ich den Insolvenzvermerk eintragen.

    Wenn § 878 BGB nicht zum Tragen kommt, müsste der Insolvenzverwalter nachgenehmigen. Auch in diesem Falle ist aber die Grundschuld vor dem Vermerk zu erledigen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst mal vielen Dank für Eure Rückmeldung. Leider habe ich mir doch etwas Stress gemacht und eine möglicherweise überflüssige Vormerkung nach §18 GBO eingetragen. Ich wollte damit deutlich machen, daß der Grundschuldantrag "Vorrang" vor dem Insolvenzersuchen hat. Den Insolvenzvermerk wollte ich dann ein Tag später eintragen, um mir eventuelle Vermerke zu ersparen. Bezüglich des Anteiles B gilt der Schutz des §878 BGB (habe ich geprüft). Ist jetzt alles verloren, wenn ich den Insolvenzvermerk jetzt einfach eintrage? Die Vormerkung nach §18 GBO dürfte doch niemandem schaden. Da der Insolvenzvermerk ja nicht rangfähig ist, hätte ich ihn wohl auch schon direkt eintragen müssen.
    Für Eure Feedback wäre ich dankbar.

  • Wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB erfüllt sind, ist die durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Verfügungsbeschränkung bedeutungslos. Aber wie hast Du als Grundbuchamt geprüft, ob die Einigung rechtzeitig nach § 873 Abs.2 BGB bindend geworden ist?

  • Die Beteilte B hat im November 08 die Bewilligung der Grundschuld erklärt. Ende Dezember 08 ist der Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Grundschuld eingegangen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B wurde am 09.01.2009 eröffnet.

  • Das ist für die Bindung an die Einigung nach § 873 Abs.2 BGB nicht ausreichend. Die Einigung (Erklärungen beider Parteien!) wurde nicht beurkundet, nicht vor dem Grundbuchamt abgegeben und auch nicht beim Grundbuchamt eingereicht. Es bleibt dann nur noch die letzte Alternative des § 873 Abs. 2 BGB: Aushändigung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung an den Gläubiger zeitlich noch vor Insolvenzeröffnung. Dazu siehe Palandt § 873 Rn.16.

  • Zunächst noch mal vielen Dank für Eure Interesse. Das Problem ist Freitag kurz vor Dienstschluß aufgetreten, weshalb es mich ins Wochenende "verfolgt" hat. Daheim habe ich leider keine Literatur zum Nachlesen, wollte aber trotzdem gerne zu einer Lösung kommen. In der Tat ist es so, daß mir keine Erkenntnisse vorliegen, die für eine bindende Erklärung nach §873 BGB sprechen (weder Einigung beider Parteien nachgewiesen noch Erkenntnisse über Aushändigung der Bewilligung). Damit dürfte der Antrag auf Eintragung der Grundschuld bezüglicher beider Anteile nicht vollzugsreif sein. Obwohl dies streitig ist, habe ich eine Vormerkung nach §18 II GBO eingetragen. Wenn ist jetzt den Insolvenzvermerk zeitlich später eintrage, dürfte dies eine vertretbare Lösung sein. Wenn tatsächlich §878 BGB einschlägig sein sollte, schadet der Insolvenzvermerk nicht. Er schützt aber schon jetzt vor gutgläubigem Erwerb.

  • Wenn nur noch gutgläubiger Erwerb möglich ist, darf nicht eingetragen werden (siehe Andreas #3), im Fall des § 878 BGB aber schon. Du musst den Beteiligten deshalb m.E. zuerst durch eine Zwischenverfügung die Gelegenheit zum Nachweis geben, dass die Bindung an die Einigung nach § 873 Abs.2 BGB schon vor Insolvenzeröffnung bestand. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, siehe das Palandt-Zitat #7.

  • Ich habe aber Bedenken, das Insolvenzersuchen zurückzustellen. Möglicherweise erwirbt jemand zwischenzeitlich gutgläubig, weil die Insolvenzeröffnung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. "Schütze" ich den Grundschuldgläubiger nicht durch die Vormerkung nach §18 II GBO?

  • Etwas muß ich noch ergänzen, was möglicherweise eine Rolle spielt. Bei der Grundschuldbestellung wurde die B im Rahmen einer Finanzierungsvollmacht durch den K vertreten. Die Finanzierungsvollmacht der B erlischt mit Insolvenzeröffnung unwiederbringlich. Da die Insolvenzeröffnung aber nach Antragseingang stattgefunden hat, wurde die B bei Grundschuldbestellung wohl noch wirksam vertreten. Abzustellen dürfte darauf sein, ob die aufgrund Vollmacht erklärte Einigung bei Eingang des Grundschuldantrages bindend geworden ist. Oder sehe ich da was falsch?:gruebel:

  • Du brauchst das Ersuchen nicht zurückzustellen. Entweder ist § 878 BGB gegeben, dann schadet der Insolvenzvermerk nicht. Oder § 878 BGB ist nicht gegeben, dann kannst Du die Grundschuld sowieso nicht eintragen. Aus dem gleichen Grund hätte ich auch keine Vormerkung eingetragen. Wenn § 878 BGB vorliegt, findet der Erwerb auch ohne Vormerkung statt. Und wenn nicht, wird ohnehin nicht eingetragen.

    Es liegt wirksame Vertretung vor. Wenn das Vertretungsrecht nach Abgabe der Vertretererklärung wegfällt, ändert das nichts mehr an der Wirksamkeit der Erklärung.

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