Ergänzungspfleger?

  • Problem wie folgt, liebe, hilfsbereite Kollegen:

    JA ist Vormund, nachdem Mutter verstorben und die elterliche Sorge des Vaters wg. Inhaftierung ruht... JA will jetzt für die Vertretung im Strafverfahren Ergänzungspfleger... ist das notwendig, wenn die elterliche Sorge ruht? Es gibt hier doch keine Vertretung durch einen Sorgeberechtigten mehr...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Eine Vormundschaft setzt begrifflich voraus, dass das betreffende Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Das ist hier der Fall, weil die Mutter verstorben ist und im Hinblick auf den Vater (hoffentlich) das Ruhen der elterlichen Sorge i.S. des § 1674 Abs.1 BGB festgestellt wurde. Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist daher nur Raum, wenn der Vormund selbst von der Vertretung ausgeschlossen wäre.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!