Insolvenzverwalter Vergütung Berechnungsgrundlage erhöhende Umsatzsteuer

  • Leider blieb meine Suche so gut wie erfolglos. Deshalb muss ich hier mal mein kleines Problemchen in der Hoffnung auf Antworten loswerden.
    Ich lese gerade in einem Vergütungsantrag:

    „Der BGH hat mit Beschluss vom 26.01.2006 (IX ZB 183/04) bestätigt, dass der Insolvenzverwalter zusätzliche Einnahmen, die nach Einreichung des Schlussberichtes erzielt werden, in den Berechnungsgrund des § 1 InsVV einrechnen darf.
    Die Erstattung der Umsatzsteuer aus der Verwaltervergütung stellt regelmäßig einen weiteren Massezufluss dar.
    Um einen ergänzenden Vergütungsantrag und somit der Erstellung eines weiteren Festsetzungsbeschlusses vorzugreifen, beziehe ich die noch anfallenden Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage mit ein.

    Deshalb erhöht sich diese um folgende Beträge: -folgt Betrag der Umsatzsteuererstattung-„

    Ausgehend von der um diesen Betrag erhöhten Berechnungsgrundlage wird dann wie üblich die prozentuale Vergütung berechnet.

    Trotz gewisser Skepsis bin ich geneigt, dem Antrag zu folgen, weil ich mir auf diese Art und Weise, nach Massezufluss der Umsatzsteuer einen Festsetzungsbeschluss sparen könnte.

    Allerdings bin ich etwas irritiert, weil mir bisher noch nie ein solcher Festsetzungsantrag unter gekommen ist (Beamtenstandardargument:)), also noch nie Arbeit damit hatte, ich es voreingenommen als eine neue Masche ansehe und weil der BGH IX ZB 183/04 nur von einem Massezufluss spricht, der bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit feststeht, was m.E. hier nicht der Fall ist.

    Außerdem geht der IV davon aus, dass auf die Insolvenzmasse bis zur Aufhebung noch 100 € Zinsen gezahlt werden und hat den Berechnungswert um diesen Betrag erhöht.

    Jetzt hätte ich gerne gewusst, wie Ihr dieses Problemchen seht.

  • Bei uns ist es bei den meisten Verwaltern üblich, dass zukünftige Einnahmen in die Schlussrechnung mit aufgenommen werden und damit auch in die Teilungsmasse für die Vergütung mit einbezogen werden. Das ist absolut kein Problem: Zinseinnahmen kann ich überschlägig berechnen anhand der letzten Zinszahlungen und der geschätzten weiteren Verfahrensdauer und die Steuererstattung kenne ich entsprechend des Vergütungsantrags auch.
    Im Übrigen sind diese Einnahmen nach SB-Erstellung auch als Gegenstandswert für die Gerichtskosten mit zu Grunde zu legen. Im GKG heißt es sogar Masse bei Beendigung des Verfahrens.

  • Bei uns rechnen die Verwalter zunehmend eine (sicher) zu erwartende Umsatzsteuerrückerstattung in die Berechnungsmasse ein. In den Fällen, die bei uns vorgekommen sind, handelte es sich um die Umsatzsteuer der Verwaltervergütung, die zunächst ans Finanzamt abzuführen war und dann zurückgeflossen ist. Und ob das der Fall ist (sein wird), kann der Verwalter bei Beantragung der Vergütung schon sicher sagen.
    Zu erwartende Zinseinnahmen sind mir in der Praxis noch nicht untergekommen, müsste aber wohl genauso zulässig sein.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nur noch kurz zur Logik, warum es absolut keine Problem ist, die "künftige" Umsatzsteuererstattung reinzunehmen: Wenn für die Vergütung bereits ein Vorschuss gezogen worden ist, ist die Erstattung ja bereits wieder in der Masse und wird seit eh' und je in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Warum sollte also der Verwalter, der noch keinen Vorschuss entnommen hat, hier schlechter gestellt sein?

  • Wenn der Verwalter auf meine Zwischenverfügung seinen Antrag nicht geändert hat, so dass ich keine komplizierten Berechnungen anzustellen habe, und sein Antrag auch für den ahnungslosen Schuldner nachvollziehbar ist, würde ich so stur sein, und ihm dann entgegen der Entscheidung des Rechtspflegerinsolvenzforumsenats vom 23.01.2009 die eingerechnete Steuererstattung komplett streichen.
    Mag das LG Hochrechnungen anstellen.

  • Lustig wirds nur, wenn man was absetzen muss (soll ja vorkommen). Dann kann man ganz toll rumrechnen, weil ja die Berechnungsgrundslage plötzlich auch nicht mehr stimmt...




    Das ist das Los, wenn das Ergebnis, hier die Vergütung auf einer Interation (oder mehrerer) beruht.

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  • Hallo! Hat evtl. jmd. Zugriff auf DZWIR 2009, 349 und kann mir sagen, was Prof. Ulrich Keller zu der Entscheidung anzumerken hat? :)


    Die Argumentation zu der Nichteinbeziehung der Steuererstattung kann ich -nach der Entscheidung des BGH- zwar nur bedingt nachvollziehen, aber die umständliche "Endlosschleife"-Berechnung finde ich im Grunde auch unbegründet. Falls Herr Keller also keine gewichtigen Argumente dagegen hat, würde ich mir diese in Zukunft gerne ersparen. :gruebel:


    Welche Anforderungen stellt Ihr an den Nachweis, dass die Umsatzsteuererstattung mit Sicherheit zu erwarten ist?

    Einmal editiert, zuletzt von Charlotte (17. September 2009 um 15:30)

  • Keller zerreißt die Entscheidung, weil diese auf einer Vorschrift ruht, die es nicht mehr gibt (VerVO) und erläutert, warum die Einbeziehung der USt aus der Vergütung und deren Einbeziehung in die Berechungsmasse eine Hemmschwelle bei den Gerichten darstellt (welche, so Keller, unbegründet ist).

    Besonders schwach finde ich, dass das LG Schwerin einerseits auf den fehlenden Nachweis, dass der Betrag zur Masse geflossen ist herumreitet, weil der BGH unter IX ZB 147/06 dies fordere, jedoch die weiteren Ausführungen negiert, nämlich dass der Betrag zur Berechungsmasse beiträgt. Der BGH spricht ja auch von "mit Sicherheit zu erwarten".
    Im Endeffekt dreht man sich im Kreis: Solange die Vergütung nicht festgesetzt ist, kann man keine Rechnung legen und die Vorsteuer nicht geltend machen, die dann wieder zur Massemehrung beiträgt. Will man hier die absolute Sicherheit, müsste der Verwalter sich die weitere Geltendmachung vorbehalten und dann nach Geldfluss nachkarten. Das macht dann Spaß.

    I.Ü. gibt es keine Endlosschleife, aber das hat was mit Steuerecht zu tun, was ich gerade so verstehe, nicht aber richtig erklären kann.

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  • Nur mal so zur Anmerkung:

    Ich hab auch schon die mit Sicherheit zu erwartende Ust. der Masse hinzugesetzt. Hinterher hab ich festgestellt, dass die Erstattung nicht gezogen worden ist.

    Außerdem kann die Steuer nur gezogen werden, wenn jemand vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das ist wohl nur (ich kenne mich im Steuerrecht absolut nicht aus) bei Unternehmen der Fall. Problem sind natürliche Personen, die selbständig tätig sind. Dort wurde auch die mit Sicherheit zu erwartende Erstattung einberechnet und hinterher hat sich herausgestellt, dass das Finanzamt strikt trennt zwischen Einkünften aus selbst. Tätigkeit und sonstigen Einnahmen. Es wurde nur eine anteilige Erstattung gezahlt.

  • Keller zerreißt die Entscheidung, weil diese auf einer Vorschrift ruht, die es nicht mehr gibt (VerVO) und erläutert, warum die Einbeziehung der USt aus der Vergütung und deren Einbeziehung in die Berechungsmasse eine Hemmschwelle bei den Gerichten darstellt (welche, so Keller, unbegründet ist).



    Danke! :)
    Macht er auch Ausführungen zu der Zulässigkeit der wiederholten "Einberechnung"?



    I.Ü. gibt es keine Endlosschleife, aber das hat was mit Steuerecht zu tun, was ich gerade so verstehe, nicht aber richtig erklären kann.



    Klar ist nach einigen Berechnungsschritten das Endergebnis erreicht. Nur wenige "meiner" Verwalter führen diese aber wirklich konsequent "bis zum Ende" durch und hören meist nach einem Schritt auf. :gruebel:

    Führst Du regelmäßig alle Erhöhungsschritte durch bei Vergütungsanträgen?

  • 1. darüber läßt sich Keller nicht aus

    2. nein, weil dies, ME aus steuerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, m.a.W. nachdem man einmal die Kaffeemühle gedreht hat (in Gedanken, ich brauche den fiktiven Erstattungsbetrag ja zur Berechnung der Verwaltervergütung), kann ich nicht noch einmal die Berechnungsgrundlage erhöhen, da ich nicht vorsteuerrelevant.

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  • Der IV macht in Verfahren ehemals selbständiger natürlicher Personen nur einen Anteil der Umsatzsteuer auf die "eigentliche" Vergütung als berechnungsrelevant geltend.

    Variante 1:
    x % der Forderungen

    Variante 2:
    x % der Forderungen bezogen auf seine Tätigkeit a), y % der Forderungen bezogen auf seine Tätigkeit b), im Ergebnis dann z % als Mittelwert von x + y.

    Ich habe zur Aufteilung der Vorsteuerabzugsfähigkeit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nur gefunden:

    FG Sachsen, Urteil vom 05.08.2002 - 3 K 366/01

    und

    http://www.insolvenzrecht.de/insolvenz-foru…uid=203&type=98

    Wie wird die Aufteilung denn nun vorgenommen?

    Oder sollte man sich darum nicht zu viele Gedanken machen und einfach einen Abgleich zwischen bei Vergütungsantrag prognostizierter und im Rahmen der Endabrechnung vorgenommener Erstattung vornehmen?

  • die Antwort entwickelt sich gerade:

    Das FG Nürnberg, AZ liefere ich nach, ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob der verwertete Vermögensgegenstand aus dem Betriebs- oder dem Privatvermögen des Schuldners stammt, somit die Vorsteuer voll gezogen werden kann. Liegt augenblicklich beim BFH.

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  • Hallo,
    bei uns ist das auch üblich. Ich berechne aber die Steuererstattung nur aus der ersten Vergütungsberechnung dazu und lehne die Endlosberechnung ab. Das nehmen die Vw. auch alle bisher hin.
    Es gibt aber eine aktuelle BGH-Entscheidung (habe sie gerade nicht greifbar - es ging hier im Tenor darum, dass nur dann Vgtg. für die Nachtragsverteilung festgesetzt werden kann, wenn diese auch angeordnet war) in der der BGH ausführt, dass die Steuererstattung auch tatsächlich geflossen sein muss. Ich hatte schon Fälle, in denen der Vw. dann plötzlich und unerwartet feststellte, dass er keine Steuer zurück bekommt. Nach der aktuellen Entscheidung überlege ich jetzt, die Vw. zukünftig aufzufordern, vor Aufhebung darzulegen ob und wie hoch die Erstattung geflossen ist und ggf. die zuviel entnommene Vgtg. zurück zu fordern. Sehe aber noch das Probelm, dass der Vgtg.-Beschluss in den meisten Fällen wohl schon rechtskräftig ist. Eine andere Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen, wäre, die "Grundvergütung" festzusetzen und nach Erstattung der Steuer die weitere Vgtg. Dann müsste man aber konsequenter Weise auch NtrV. anordnen, da es sich regelmäßig um einen Massezufluss nach dem Schlusstermin handelt. Alles irgendwie Mist.

  • das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Bei der Berechnung der Umsatzsteuerrekursion wird so getan, ob man die Ust jeweils 5-6 mal bereits zurückgeholt hat und damit die Berechnungsmasse erhöht. Erst aus dem Endwert der Massebestimmung wird dann die Vergütung ermittelt und die hieraus ermittelte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, als Prognoserechnung.

    Geht man nur von dem Istwert aus, hast Du tatsächlich das Problem, dass der IV 5-6mal einen Vergütungsantrag stellen könnte und müsste, um an den o.g. Prognosewert zu erreichen.

    Allerdings kann ich mich auch an eine BGH-Entscheidung erinnern, dass nicht alles und jedes was zu einer nachträglichen Erhöhung der Berechnungsmasse führt, zu einer Erhöhung der Vergütung führen muss.

    Visaversa gehe ich, insbesondere bei Verfahren, bei denen die Berechnungsmasse im unteren Bereich ist, sagen wir mal unter 6.000 EUR, davon aus, dass Du dann auch die Gerichtskosten so konservativ berechnest.

    Bei Verfahren mit erheblichen Berechnungsmassen spielt der Vorsteuererstattungsanspruch bei der Bestimmung der Berechnungsmasse und der degressiven Staffelvergütung auch keine große Rolle mehr.

    Stellt sich abschließend nur noch das Problem, ob überhaupt eine NTV angezeigt ist. Gibt man dem Verwalter hinreichend Zeit dem Anspruch zu realisieren, in vergleichsweise frischen Verfahren wird der Erklärungszeitraum meist immer noch einen Monat betragen, kann dieser vereinnahmt sein, bevor der ST ran ist.

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  • es gibt einen Berechnungsmodus, wo das 6 oder 7 mal durchgerechnet wird, das tei stimmt (hab mir das mal excel-mäßig reingezogen).
    Bei Verfahren mit Erhöhungsfaktoren ist mir das sowieso egal; da wird eine angemessen Vergütung (und die ist dann gerundet) festgesetzt. 2 Wochen nach Festsetzung geht die Anfrage nach weiteren Einnahmen einschließlich des zu erwartenden Umsatzsteuerguthaben aus der Vergütung raus, danach werden dann die Gerichtskosten berechnet unt gut ist. Alles wie zu Konkurszeiten.... wo ist das Prob ? !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Blöde Frage :oops::

    Warum macht man die Rekursionsrechnung und addiert nicht einfach die Umsatzsteuer auf die Vergütung nach der Berechnungsmasse ohne Rekursionsrechnung zur Berechnungsmasse und ermittelt danach die Vergütung? :gruebel:

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