Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Hallo!

    Hab den Fall, dass ein RA zwei Mandanten vertritt, wovon einer vorsteuerabzugsberechtigt ist, der andere nicht. Die Mehrwertsteuer macht er geltend. Wie handhabe ich das bei der Festsetzung? :confused:

  • Da gibt es eine BGH-Entscheidung, dass die MwSt. komplett festzusetzen ist. Ich such sie mal raus.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • li_li hat Recht. Der BGH hat gesagt, daß der kleine Rüpfl zu dusselig ist festzustellen, ob Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. :mad: Also: Einfach festsetzen :) und wech damit.

  • Ha! Ich habs gefunden:

    BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04

    Zitat


    Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.



    Der Rest war mir dann immer Banane. :D

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  • Aber Vorsicht!:
    Der BGH hat nicht pauschal gesagt, dass die komplette auf die anwaltliche Vergütung entfallende MwSt festzusetzen ist.
    Vielmehr kommt es auf das Innenverhältnis an. Sind die Streitgenossen also gemeinschaftlich am Rechtsstreit beteiligt, schuldet jeder im Innenverhältnis nach § 420, 426 BGB dem gemeinsamen RA einen kopfteiligen Anteil; ergo wäre auch nur bzgl des Kopfteils des nicht-vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen die MwSt festzusetzen.
    Sidn die Streitgenossen mit unterschidlichen Streitwerten am Prozess beteiligt, muss aus den aus dem addierten Gesamtstreitwert im Wege der Verhältnisrechnung der im Innenverhältnis geschuldete Anteil eines jeden Streitgenossen ausgerechnet werden und darauf entsprechend die MwSt oder eben nicht.
    Der BGH-Fall hat ein besonderes Innenhaftungsverhältnis der Haftpflichtversicherung zum Gegenstand, da diese nach § 150 VVG iVm § 10 Nr. 1, 2 AKB sämtliche zur Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Innenverhältnis trägt. Da hier also ein offenkundiges anderes Innenhaftungsverhältnis gilt als der Regelfall nach Kopf- oder Streitwertanteilen, war hier die komplette MwSt festsetzbar.

  • stolli hat natürlich Recht. Darauf musst du dann noch achten.
    Danke@stolli!

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  • War nicht der BGH, sondern HansOLG in 8 W 252/04 vom 11.11.:) 2004:
    "Es ist nicht Aufgabe der Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren die gelegentlich schwer zu beantwortende Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung zu klären. "

  • @ Erzett: Gibts die Entscheidung wirklich?? Find ich nämlich nicht :(

    @stolli: Zum Glück derselbe Streitwert. Und was mach ich mit der Erhöhungsgebühr?

  • Das Handling zu den zuletzt genannten Fällen lässt sich im BRAGO-Kommentar Mümmler, 18. A., Stichwort USt., Seite 1445 unten gut nachlesen. Die Ausführungen gelten auch für das RVG.

  • Hab nochmal ein bisschen gesucht:

    LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.1992, 2 T 1064/92

    Zitat


    1. Die Umsatzsteuer des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts ist in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn einer der mehreren Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]1. Die Umsatzsteuer des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts ist in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn einer der mehreren Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.



    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , Beschluss vom 04.10.1996, 9 W 117/96

    Zitat

    Erklärt ein Streitgenosse, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, während der andere seine Vorsteuerabzugsberechtigung einräumt, hängt die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer davon ab, wer von beiden Auftraggeber der Leistung ist, durch die die Umsatzsteuer angefallen ist.




    Ich denke, du musst dich einfach entscheiden, ob und in welcher Höhe du die MwSt. festsetzt. Spätestens beim RM bekommst du dann die Ansicht deiner Kostenkammer bzw. deines Richters zu sehen. :D

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  • Ich denke das Ausgangsproblem ist durch BGH VIII ZB 100/02 entschieden:
    Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner erstattet verlangen (Aufgabe BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR 106/51 , JurBüro 1969, 941).

  • geo: :zustimm:

    @Clau: auch die Erhöhungsgebühr wird nach Kopfteilen aufgedröselt (also in deinem Fall 50:50); also nettokosten durch 2 teilen und auf die eine Hälfte die MwSt draufschlagen

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