Urkundsberichtigung nach Eintragung

  • Im Zuge einer Übergabe habe ich ein Wohnrecht für den Übergeber eingetragen. Inhalt dieses Wohnrechts laut Urkunde war, dass der Berechtigte die Ausübung auch einem Dritten überlassen kann.

    Nun schickt mir der Notar einen Beschluss (badischer Notar), in dem er feststellt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und dass es richtig heißen muss: Die Ausübung des Rechts kann einem Dritten nicht überlassen werden.

    Ich steh da jetzt irgendwie auf dem Schlauch. Welchen Inhalt hat das eingetragene Recht nun. Ich habe Bezug auf eine Bewilligung genommen, die nicht der materiellen Einigung entsprach. Muss ich noch einen berichtigenden Vermerk eintragen oder reicht die Schreibfehlerberichtigung des Notars aus?

  • Im Grundbuch ist die Gestattung durch Bezugnahme eingetragen. Die Gestattung ist jedoch nicht wirksam geworden. Es fehlt dafür an der Einigung (§ 1092 Abs.1 S.2 BGB). Das Wohnungsrecht ist mit dem gesetzlichen Regelinhalt (ohne Gestattung) entstanden, für den es keiner Einigung bedarf. Bezüglich der durch Bezugnahme eingetragenen Gestattung ist das Grundbuch unrichtig. Es muss insoweit berichtigt werden. Grundlage dafür ist der Beschluss des Notars als Unrichtigkeitsnachweis.

  • In deinem Fall würde ich auf den Eingang einfach z.d.A. verfügen, da kein Antrag gbestellt wurde. Du hast auch nicht auf die falsche Bewilligung Bezug genommen. Dir lag nur beim Vollzug der Eintragung eine angeblich mit einem Schreibfehler behaftete Urkundsausfertigung vor.

    Ich halte es allerdings für fraglich, ob derartige materiellrechtliche Erklärungen im Wege einer Schreibfehlerberichtigung einfach in das Gegenteil verändert werden können.

  • Bezug genommen wurde auf die Bewilligung in ihrem Wortlaut. Diese Bezugnahme ändert sich durch die Feststellung des Notars nicht von selbst. Die materiellen Erklärungen wurden inhaltlich richtig abgegeben und in der Urkunde nur falsch verlautbart. Sie werden deshalb nicht in ihr Gegenteil verkehrt, sondern nur deklaratorisch bestätigt.

    M.E. sollte man das Grundbuch nicht unrichtig lassen und einen Berichtigungsantrag anregen, wenn man ihn nicht schon in der Einreichung der Notarvorlage sieht. Es liegt auch keine einfache Schreibfehlerberichtigung vor, sondern ein Beschluss, der den Sachverhalt bestätigt.

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