Im Zuge einer Übergabe habe ich ein Wohnrecht für den Übergeber eingetragen. Inhalt dieses Wohnrechts laut Urkunde war, dass der Berechtigte die Ausübung auch einem Dritten überlassen kann.
Nun schickt mir der Notar einen Beschluss (badischer Notar), in dem er feststellt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und dass es richtig heißen muss: Die Ausübung des Rechts kann einem Dritten nicht überlassen werden.
Ich steh da jetzt irgendwie auf dem Schlauch. Welchen Inhalt hat das eingetragene Recht nun. Ich habe Bezug auf eine Bewilligung genommen, die nicht der materiellen Einigung entsprach. Muss ich noch einen berichtigenden Vermerk eintragen oder reicht die Schreibfehlerberichtigung des Notars aus?