Betreute in der Wohlverhaltensphase und Zahlung an einen Gläubiger

  • Hallo,

    ich muss mal um Hilfe von euch Profis im Insolvenzverfahren bitten:

    Eine Betreute ist im Insolvenzverfahren...augenblicklich in der Wohlverhaltensphase.

    Die Betreute ist (noch) Eigentümerin einer überschuldeten Wohnung. Diese Wohnung soll nun verkauft werden und der Kaufpreis vollständig an die Gläubigerbank gehen, die um Gegenzug den Rest der Schulden die durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind ausbucht.

    Nach Auskunft des Betreuers wurde diese Wohnung vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben (Nachweise werden noch nachgereicht).

    Meine Frage ist nun, sollte die Wohnung tatsächlich nicht mehr der Insovenzmasse zugehören, und der Kaufpreis an die Gläubigerbank gehen, wird dann das Insolvenzverfahren nicht gefährdet, da ja eine Zahlung an einen Gläuber stattfindet.

    Danke für eure Antworten.

  • das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen, so dass es auf eine Freigabe nicht ankommt (außer NTV wäre angeordnet).
    Da die Gläubigerbank dinglich gesichert ist, gibt es auch nichts was das Verfahren "gefährden" kann, dem Gläubiger steht ein Abssonderungsrecht zu.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Wohnung wurde vermutlich bereits im eröffneten Verfahren freigegeben. Die Forderung der Gläubigerbank wird wahrscheinlich nur in der voraussichtlichen Höhe ihres Ausfalls uneingeschränkt festgestellt sein, so dass hier alles korrekt abgelaufen sein dürfte. Die Bank hat keinen Vorteil.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Forderung der Gläubigerbank wird wahrscheinlich nur in der voraussichtlichen Höhe ihres Ausfalls uneingeschränkt festgestellt sein, so dass hier alles korrekt abgelaufen sein dürfte. Die Bank hat keinen Vorteil.



    Das hab ich anders auch schon erlebt. Die Bank beziffert ihren Ausfall und betreibt dann in der WVP die Zwangsversteigerung.

    Eine Freigabe des Grundbesitzes ist nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr erforderlich, da mit Aufhebung die Verfügungsbefugnis bzgl. des Grundstückes wieder an den Schuldner zurückfällt.

  • Danke euch für die Antworten.

    Hab ich das richtig mitbekommen (damit der alte Mann das auch mal versteht):

    Mit Beginn der Wohlverhaltensphase ist das InsoVerfahren abgeschlossen bzw. aufgehoben. Verfügungsbefugnisse gehen an den Schuldner zurück.

    Dann ist die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase völlig unabhängig vom eigentlichen InsoVerfahren zu sehen?


  • Mit Beginn der Wohlverhaltensphase ist das InsoVerfahren abgeschlossen bzw. aufgehoben. Verfügungsbefugnisse gehen an den Schuldner zurück.

    Dann ist die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase völlig unabhängig vom eigentlichen InsoVerfahren zu sehen?



    Im Großen und ganzen ja, die Verfügungsbefungis geht auf den Schuldner zurück es verbleibt nur noch die Abtretungserklärung des Schuldners, wonach er die pfändbaren Anteile seines Einkommens an den Treuhänder abtritt.

    Die WVP ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt im Insolvenzverfahren.


  • Das hab ich anders auch schon erlebt. Die Bank beziffert ihren Ausfall und betreibt dann in der WVP die Zwangsversteigerung.




    Ist letzlich ja auch egal, da sie aus dem Erlös die Befriedigung auf ihr Absonderungsrecht erhält.

    Interessant wäre es für den Fall, als ihr mehr zugeteilt wird, als sie auf ihr Absonderungsrecht beanspruchen kann (da bei einer uneingeschränkten Feststellung ja ein Verzicht vorliegen muss). Dieser Übererlös steht dann dem Schuldner zu? Oder dem IV? Nach Aufhebung des Verfahrens wohl immer dem Schuldner?


  • Interessant wäre es für den Fall, als ihr mehr zugeteilt wird, als sie auf ihr Absonderungsrecht beanspruchen kann (da bei einer uneingeschränkten Feststellung ja ein Verzicht vorliegen muss). Dieser Übererlös steht dann dem Schuldner zu? Oder dem IV? Nach Aufhebung des Verfahrens wohl immer dem Schuldner?



    Den Fall meine ich ja. Der Gläubiger bekommt eine Zuteilung im Insolvenzverfahren und betreibt dann erfolgreich die ZVG. Wer soll denn das mitbekommen, dass der Gläubiger im ZVG-Verfahren eine Zuteilung bekommt?

  • Zum Ursprungsthread hätt ich mal ne Frage: Wie ist es eigentlich mit den (wirksamen) Zustellungen? Steht der Schuldner unter Betreuung, an wensind/wären die Beschlüsse zuzustellen? Das wird dann relevant, wenn kein Zustimmungsvorbehalt besteht, sondern eine Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge, bei der vom Schuldner geschlossene Verträge absolut unwirksam sind (weiß den Fachterminus gerade nicht :oops:)

  • Zum Ursprungsthread hätt ich mal ne Frage: Wie ist es eigentlich mit den (wirksamen) Zustellungen? Steht der Schuldner unter Betreuung, an wensind/wären die Beschlüsse zuzustellen? Das wird dann relevant, wenn kein Zustimmungsvorbehalt besteht, sondern eine Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge, bei der vom Schuldner geschlossene Verträge absolut unwirksam sind (weiß den Fachterminus gerade nicht :oops:)


    Du meinst Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
    Aber auch dann könnte man noch an den Betreuten selbst wirksam zustellen. Die Zustellung an den Betreuer wäre meines Erachtens jedoch auch nicht verkehrt. In einem anderen thread wurde das schon mal diskutiert. Dort sprachen sich die meisten für die Zustellung an den Betreuer aus, weil es zweckmässiger ist, wenn ich mich recht erinnere. Aber es gibt meines Erachtens nicht den einzig richtigen Weg.

  • Dürfte doch bei Minderjährigen dasselbe Problem sein. Sind ja grundsätzlich aich "insolvenzfähig".....

    Zustellungen dann an die Eltern als die gesetzlichen Vertreter

  • Ist an einen nicht geschäftsfähigen Betreuten (§ 1896 BGB) zuzustellen, erfolgt Zustellung an den Betreuer mit dem entspr Aufgabenkreis (beachte aber § 53 ZPO). Anderenfalls ist die Zustellung unwirksam, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_7170http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_9 I 2 (LG Hamburg ZMR 2007, 197).




  • M. E. muss man hier streng trennen, ob Geschäftsfähigkeit des Betreuten besteht oder nicht.

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