Mal wieder Amtswiderspruch

  • Habe hier folgenden Fall:

    ursprünglicher Inhalt:

    eingetragen war E aufgrund Auflassung von 1956

    im Jahre 1957 wird an V aufgelassen; dabei passiert ein Fehler und es wird der gesamte Bestand auf V umgeschrieben, obwohl nur 1 Grundstück übertragen werden sollte

    auf Hinweis von E wird 2002 ein Widerspruch gegen die Eintragung von V zugunsten von E eingetragen; weiter passiert nichts

    nun kommen die Erben von E und wollen das GB berichtigen lassen aufgrund Erbfolge und entdecken erst jetzt den Widerspruch

    meine Frage :confused:: reicht mir dieser Antrag aus, um die ursprüngliche Eintragung wiederherzustellen und sodann zu berichtigen und Widerspruch zu löschen ? oder was brauche ich noch ? Anhörung V, oder ? wie würdet ihr die Eintragung formulieren ?



  • Klassischer Fall des § 22 (2) GBO. Ich würde dem Bucheigentümer der betroffenen Grundstücke rechtliches Gehör wegen der beabsichtigten Grundbuchberichtigung gewähren. Unrichtigkeitsnachweis ist durch das GB selbst und die ursprüngliche Urkunde geführt.
    Dann kannst du die Erben im Wege der Grundbuchberichtigung und Erbfolge eintragen.
    Sicherer wäre natürlich die formgerechte Bewilligung des eingetragenen Bucheigentümers, ob er diese Kosten dafür aber trägt?
    Diese wären nur durch die Veklagung des Bucheigentümers durch die Erben und eventueller Verurteilung zur Abgabe der Bewilligung zu umgehen.

    Als Text könnte ich mir vorstellen:

    Aufgrund Berichtigung gemäß § 22 (2) GBO und Erbfolge....

  • Die Beseitigung der unrichtigen Eintragung, hier also die Umschreibung des versehentlich umgeschriebenen Grundstücks auf die Erben des E, kann erfolgen, wenn sie beantragt ist und die Berichtigung entweder bewilligt wurde oder die GB-Unrichtigkeit nachgewiesen ist, vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 414. Hier ist ein Antrag auf GB-Berichtigung gem. § 82 GBO bezüglich des verstorbenen E gestellt, in diesem liegt m.E. zumindest konkludent auch der Antrag auf Abschreibung des Grundstücks in ein neues Blatt. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ebenfalls erwiesen, da sich aus den dem GBA vorliegenden Unterlagen eindeutig ergibt, dass V nicht Eigentümer des Grundstücks geworden ist mangels Einigung gem. § 873 BGB. Ich denke daher, Du kannst die Umschreibung vornehmen und den Widerspruch löschen (vgl. Schöner/Stöber a.a.O., Rdnr. 415). Allerdings würde ich vorher dem V rechtliches Gehör gewähren.

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