Es liegt ein die Bewilligung ersetzendes Urteil zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek vor. Das Recht ist relativ gering, so daß nur eine sehr geringe Gebühr von etwas mehr als 10 Euro anfällt. Der Liquidator des Eigentümers (Anwalt...) bedrängt mich, gem. § 18 GBmaßnG auf die Löschungserleichterungen kleiner Rechte abzustellen und von den strengen Formvorschriften gem. § 29 GBO abzusehen, da die Unterschriftsbeglaubigung teurer werden würde als die Gebühr.
Wie seht Ihr das ?? Danke prcilla.
Löschung Zwangssicherungshypothek und Eigentümerzustimmung
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prcilla -
28. Januar 2009 um 12:09
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So etwas hatte ich bisher noch nicht aber ich denke wenn der Betrag unter 3000 Euro liegt, dann kann § 18 GBmaßnG greifen und du löschst die Hypothek.
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Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 18 GMaßnG liegen nach Sachverhalt nicht vor (keine Umstellung).
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Ich dachte immer, § 18 GBMaßnG gilt nur für umgestellte Grundpfandrechte oder aber - bei wohlwollendster Auslegung - zumindest nur für solche, die noch in RM eingetragen sind (was ich aber auch für falsch halte)?
Ich würde mich nicht darauf einlassen.
PS: Also wie krim. -
Ausnahmen vom Formzwang bestehen nach bestimmten Sondervorschriften. So z.B. für die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld in Bagatellfällen, §§ 18, 19, 36a GBMaßnG.
Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 4. Auflage 2008
Für Grundpfandrechte und Reallasten aus der Zeit vor der Währungsreform 1948, die also noch auf Goldmark oder Reichsmark lauten, und demnach in den alten Bundesländern zum 21.06.1948 im Verhältnis 10:1 auf DM umgestellt werden (zum Beitrittsgebiet vgl. Rn. 12133: überwiegend 1:1) gelten, sofern der noch vermerkte Betrag nach Umrechnung (auch wenn die Umstellung im Grundbuch noch nicht vollzogen ist) 3.000,00 € (5.867,49 DM) nicht übersteigt, für die Löschung zwei "Nachweiserleichterungen": Gem. § 18http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_2 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchmaßnahmengesetz ( http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_1GBMaßnGhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_3) genügen Löschungsbewilligungen in schlichter Schriftform und gem. § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_218http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_4 Abs. 1 Satz 2 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_3GBMaßnGhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3253101&msearch_result_id=6&msource=cats&mse_on=0&msearch=18%20GBMaßnG&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_5 kann anstelle eines schwer zu beschaffenden Erbscheins auch ein "minderer" Erbnachweis akzeptiert werden, etwa eine privatschriftliche Versicherung an Eides statt. -
Ich denke auch, daß die Vorschrift des § 18 GBMaßnG hier nicht greift, da es sich nicht um ein "umgestelltes" Recht handelt!
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Ok, bei Demhardter 24.Auflage § 29 Rdnr.19 stehts ja drin, dass § 18 GBMaßnG bei Bagatellrechten nicht greift. Demzufolge rudere ich hier zurück.
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