Ich weiß nicht, ob ich im richtigen Fomum bin
Der Vollmachtgeber hat nach § 176 BGB die Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde (Vollmacht für einen Rechtsanwalt) beantragt.
Gem. § 176 Abs. II BGB ist das Amtsgericht zuständig. Es stellt sich jedoch die Frage, wer beim Amtsgericht funktionell zuständig ist und welche Abteilung die Sache bearbeiten muss.
Daher folgende Frage:
Welche Abteilung des AG ist für Anträge nach § 176 BGB zuständig und wer ist beim Amtsgericht funktionell zuständig?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe!
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde gem. § 176 BGB
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Hitman -
28. Januar 2009 um 12:30
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bei uns läuft das über die Zivilabteilung
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Die Zivilabteilung hat das bei uns auch registriert. Dann scheint auf jeden Fall schon mal die richtige Abteilung damit befasst zu sein. Wie sieht es mit der funktionellen Zuständigkeit aus? Richter? Rechtspfleger? Ich wäre auch dankbar, wenn jemand eine Fundstelle nennen könnte, aus der sich die funktionelle Zuständigkeit ergibt. Wir sind hier extrem ratlos...
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Erman, BGBhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2, 12. Auflage 2008
Autor: H. Palm
Die Entscheidung des Gerichts wird durch eine nach §§ 19ff FGG mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung getroffen. -
§ 176 Abs. 1 BGB verweist doch auf die Vorschriften der ZPO und nach § 20 Nr. 2 RPflG ist der Rechtsspfleger zuständig mit Ausnahme der Durchführung des Aufgebotstermin.
Also : ist alles wie bei Kraftloserlärung Grundschuldbrief auch. Du machst im Prinzip nichts anders.
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