Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Vollstreckungsbescheid

  • Hallo liebe Kollegen,

    mich würde mal interessieren wie ihr verfahrt:
    Gemäß § 867 ZPO ist die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
    Die Vollstreckungsbescheide haben bekanntlichweise ein "unmögliches" Format von 35 cm x 30 cm und passen in keinen Drucker rein.
    Schreibt Ihr den Vermerk mit der Hand oder mit der Schreibmaschine drauf - oder siegelt Ihr ihn an, was aber eigentlich nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht ?

  • Wir verbinden auch die Eintragungsmitteilung mit dem Titel. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass diese Eintragungsmitteilung auch noch ausgefertigt werden muss, da nunmehr ein dinglicher Titel besteht.

  • Aus meiner Erfahrung als Gläubiger:

    Meistens wird das Blatt angeklebt und gesiegelt, manchmal (ich meine vor allem Schleswig-Holstein) wird ein Aufkleber angebracht und vor allem im Ländle wir noch fleissig mit mehreren Metern Schnur angesiegelt und geöst. :strecker

    Toll fand ich einmal das Grundbuchamt, das den Titel mit Gewalt in die Schreibmaschine gefriemelt hatte, mit der Folge, dass der Vollstreckungsbescheid nur noch durch eine Rolle Tesafilm zusammengehalten werden konnte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Kennt jemand den Grund, warum die Vollstreckungstitel so ein "unmöglich großes" Format haben?
    Wäre es nicht wesentlich einfacher, wenn man die Titel im A-4-Format machen würde - und dann könnte man problemlos aus dem Programm draufdrucken?

    Schönen Feierabend: Radler

  • Kennt jemand den Grund, warum die Vollstreckungstitel so ein "unmöglich großes" Format haben?
    Wäre es nicht wesentlich einfacher, wenn man die Titel im A-4-Format machen würde - und dann könnte man problemlos aus dem Programm draufdrucken?

    Schönen Feierabend: Radler




    Den Grund kenne ich leider auch nicht. Programm wurde wahrscheinlich entwickelt, ohne dass sich jemand Gedanken um die weitere Bearbeitung gemacht hat.

    Ich ärgere mich darüber auch ständig:mad:. Wenn ZV-Antrag rausgeht, benötige ich ja auf jeden Fall eine Kopie. Schön auf A3, falten, knicken, ärgern und ärgern und abheften. Einscannen geht bei uns auch nicht.

    Aber wir werden es nicht ändern können.

    Zur Ausgangsfrage kenne ich es auch nur so, dass die Eintragungen "angeheftet" werden.

  • Wir verbinden eine Eintragungsmitteilung mit dem Titel.


    Wir auch. Anders könnte ich mir das auch gar nicht vorstellen. Nicht nur auf Vollstreckungsbescheiden - auch auf vollstreckbaren Urteilsausfertigungen ist doch meistens gar kein Platz da, um etwas draufzuschreiben. :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Also wirklich, das ist doch gesetzlich auch irgendwo geregelt! Selbstverständlich ist der Eintragungstext mit dem Titel zu verbinden. Da gibt´s gar kein Vertun!

  • Na Misery, war wohl nen bisken spät beim antworten, gell ?;)

    Selbstverständlich ist der Eintragungstext mit dem Titel zu verbinden

    Darum ging´s dem Themenstarter nicht, sondern um die Technik, also das Wie

    Bei uns wird auch ein Mitteilungsdruck (Eintragungsnachricht) mit dem Titel-Monstrum zusammengeklackert - ohne sonstigen Schnickschnack -

  • Wir verbinden Titel und Eintragungsnachricht ebenfalls. Meist wird die Seite mit der Eintragungsnachricht an den Titel angeklammert, wobei die obere Ecke umgeschlagen wird und das Dienstsiegel auf Titel und umgeknickter Seite angebracht wird.
    So weit, so gut.
    Der Gläubiger kommt nun und weist den Titel vor und behauptet, er habe die Eintragungsseite nicht erhalten. Auf dem Titel sieht man, dass ein Blatt angeheftet war und das Siegel ist zur Hälfte vorhanden - also ist definitiv die Seite mit der Nachricht "weg".
    Zwischenzeitlich wurde der Vollstreckungsbescheid vom Gerichtsvollzieher noch einmal an den Schuldner zugestellt (warum, ist hier nicht bekannt).
    Der Gerichtsvollzieher hat seine ZU dergestalt befestigt, dass ein kleines Stück der ZU links um den Titel drumherum geklebt ist und mit 3 Siegeln die Verbundenheit von umgeschlagener Seite der ZU und Seite des VB dokumentiert wird.

    Der Gläubiger will nun nochmals eine Eintragungsnachricht drangeheftet haben, weil er mit dem Titel sonst nicht die Zwangsversteigerung betreiben kann.
    Was würdet Ihr tun? Käme dies nicht einer Urkundenfälschung gleich - denn der Titel bestand zum Zeitpunkt der (2.) Zustellung ja nicht nur aus dem VB sondern auch aus der angehefteten Eintragungsnachricht (welche da aber schon fehlte) ???

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • ...was ist mit § 267 StGB?...Urkundenunterdrückung...?
    Durch Entfernen der Eintragungsnachricht ist die Einheit des Titels zerstört...das GBA ist seiner Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Eintragung auf dem Titel ja bereits nachgekommen....der Schuldner kann nach Entfernen der Nachricht theoretisch ein anderes Grundstück belastet haben...:gruebel:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Falls Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, legt man den Vorgang der Staatsanwaltschaft vor. Aber das Grundbuchamt wird den Vermerk bereits deshalb anbringen, damit unter Umständen nicht noch eine dritte Zwangshypothek eingetragen wird. Zur Art der Anbringung: Stöber ZVG Einleitung Rn 69.1. Unter den Voraussetzungen quetscht man ihn aber vielleicht besser noch irgendwo auf den Vollstreckungsbescheid.

  • Notfalls handschriftlich mit Siegel daneben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Blöde Frage dazu:

    Welche Form muss dieser Eintragungsvermerk haben ?

    Ich habe schon einiges gesehen.
    Grundsätzlich verbinden Grundbuchämter den Text mit der Schuldurkunde irgendwie (Schnur+Siegel, Kleber+Siegel, Tacker+Siegel).
    Aber ist
    ... der Eintragungstext auszufertigen (Unterschrift+Siegel) ?
    ... nur zu unterschreiben (Urkundsbeamter / Rechtspfleger) ?
    ... oder reicht einfach der Eintragungstext (wie im Grundbuch) ?

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