Vollstreckungsabwehrklage + einstweilige Einstellung ZV

  • Hallo zusammen,
    unser neuer Junganwalt hat für einen Mandanten im Wegen der Vollstreckungsgegenklage beantragt,
    1.Vollstreckung einstweilen einzustellen,
    2. Vollstreckung für unzulässig zu erklären,
    3. BK zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des VU an den Kläger rauszugeben,
    4. Feststellungsantrag über unbefristetes bzw. ungekündigtes Mietverhältnis
    5. Räumungsfrist
    6. PKH-Bewilligung.

    Nun fand ein Termin im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüftermins statt, in dem zunächst PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Dann ist man in die mündliche Verhandlung übergegangen und hat einen Vergleich geschlossen:

    1. Mietverhältnis ist aufgehoben,
    2. Kläger verpflichtet sich zu räumen,
    3. Bis zur endgültigen Räumung gelten die Bestimmungen des Mietverhältnisses fort
    4. Kosten sind gegeneinander aufgehoben
    5. Streitwert.

    Nun meine Fragen:

    Kann ich für den PKH-Prüfungstermin eine Gebühr abrechnen?
    Für die einstweilige Einstellung: Kriege ich m.E. die normalen VV-Gebühren.
    Wann bekomme ich aber die Gebühren nach Nr. 3328 VV RVG (ist der PKH-Prüfungstermin mit anschließender Hauptsachenbesprechung der besagte Termin zur mündlichen Verhandlung) und würden die normalen dann noch zusätzlich dazukommen. Werde aus dem Kommentar nicht ganz so schlau.

    Vielleicht könnt ihr mir helfen, was ich genau abrechnen könnte, stehe auf dem Schlauch, PKH haben wir kaum.

    Vielen vielen Dank.

  • Hallo, ich glaube meine Frage passt hier ganz gut ran. Habe den Fall ähnlich wie oben und bin auch zu dem Schluss gekommen: keine besondere Angelegenheit- keine extra Vergütung (soweit keine gesonderte mdl. Verhandlung stattgefunden hat für EA-Verf). Es wurde mdl. zur Hauptsache verhandelt.Aber müssen nicht die Streitwerte für Hauptsache und EA-Verfahren addiert werden (Mir liegt entspr. PKH-Vergütungsantrag vor)?

  • § 19 RVG meint, dass der RA für diese Tätigkeiten überhaupt nichts extra verdient, also auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte, vgl. LAG München v.20.08.2007, 10 Ta 276/07, OLG Koblenz v. 16.07.2007, Az.: 14 W 488/07.


    Moment! Daß gem. § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG der Gegenstand "vorläufige Einstellung der ZV" keine besondere Angelegenheit ist und daher keine gesonderte Gebühren anfallen, sondern der Gegenstand zum Rechtszug dazugehört, ist das eine. Nichtsdestotrotz ist der Gegenstandswert der vorläufigen Einstellung der ZV mit dem der Hauptsache zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG.

    In der Entscheidung des LAG München steht dazu übrigens nichts, da es dort nur um die Frage der vermeintlich angefallenen gesonderten Gebühren für diesen Gegenstand ging. Die andere kann ich im Volltext nicht ansehen, nehme aber an, daß sie gleichfalls nur die vermeintlich angefallenen Gebühren betrifft.

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  • Hallo ich möchte mal vorausschicken, dass ich von den Gebühren seit der letzten Änderung überhaupt keine Ahnung mehr habe, da ich in der Vergangenheit nur ZV-Sachen abgerechnet habe. Nun hab ich mal eine Akte bekommen, wo der Schuldner vertreten wird (der aber gar kein Schuldner ist !). Wir haben die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Bewilligung von PKH beantragt. Dem wurde entsprochen. ZV für zwei Monate eingestellt, PKH wurde auch bewilligt. Da der Gläubiger jetzt aber hinter dem "richtigen" Schuldner her ist, wird gegen unseren Mandanten nicht mehr vollstreckt und damit wurde auch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet. Heisst das, dass wir hierfür keine Gebühr bekommen, weil kein Hauptsacheverfahren und kein Termin stattgefunden hat? Das Einzige was dazu passt, wäre Nr. 3228 - aber da steht ausdrücklich, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattgefunden haben muss. Was kann denn jetzt mit der Staatskasse abgerechnet werden?

  • Schwierige Frage. In der Literatur wird (unter Hinweis auf die Entscheidung des KG, JurBüro 1981, 56 = Rpfleger 1981, 73) vertreten, daß bei einem RA, der noch keinen allgemeinen Verfahrensauftrag im Rahmen der ZV-Abwehrklage hat, bei einer Tätigkeit der einstweiligen Einstellung der ZV Nr. 3328 VV analog anzuwenden ist (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 3328 Rn. 12).

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  • Und dann haben wir noch Vollstreckungsgegenklage eingereicht und PKH beantragt. Die Gegenseite hat die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil unser Mandant ja gar nicht der Schuldner ist. Die Klage war zwar anhängig aber nicht rechtshängig, sondern nur im PK-Prüfungsverfahren. Da die Zwangsvollstreckung eingestellt wurde, haben wir die Klage dann auf Vorschlag des Gerichts gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückgenommen. Ansonsten wäre PKH mangels Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls abgelehnt worden. Hier muss ich ja mit der Mandantin abrechnen, aber ich weiss überhaupt nicht, was ich abrechnen kann. Wer kann mir weiterhelfen?:gruebel:

  • Wenn nur für das Verfahren nach § 769 ZPO PKH gewährt wurde, wird man evtl. (nach der zitierten Meinung) nur eine 0,5 Nr. 3328 VV gegenüber der Staatskasse abrechnen können (es kommt auf den genauen Wortlaut des PKH-Bewilligungsbeschlusses an).

    Hattet ihr denn von eurem Mandanten den vollen Verfahrensauftrag zur ZV-Abwehrklage § 767 ZPO erhalten oder nur unter der Bedingung, daß PKH bewilligt wird?

    Im ersteren Fall entsteht die 1,3 Nr. 3100 VV, im letzteren Fall die 1,0 Nr. 3335 VV, auf welche jeweils die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung anzurechnen ist. Den Rest hat der Mandant dann zu zahlen.

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  • Danke, das hilft mir schon sehr weiter. Ich muss mit der Rechtsanwältin noch abklären, wie genau der Auftrag der Mandantin lautete. Es ist eine ganz verworrene Geschichte. Das Ganze haben wir nämlich in fünffacher Ausführung, also insgesamt 5 Vollstreckungsbescheide bei denen unsere Mandantin gar nicht Schuldnerin ist. (Datenmissbrauch). Der GV hatte Termin zur Abgabe der e.V. bestimmt, die Mandantin wusste gar nichts davon, weil sie nie einen VB erhalten hat. War alles unter ihrem Namen aber andere Anschrift, wo sie niemals gewohnt hat. Sie hat auch niemals was bestellt bei den Gläubigern. Nun haben wir auch noch Einspruch gegen die VB's eingelegt (die ja eigentlich noch nicht zugestellt wurden, da die Mdt. ja gar nicht da wohnt und niemals da gewohnt hat). Bin mal gespannt, wie das alles aus geht.

  • Ganz üble Masche, die schon ne Weile kursiert, mit ganz ähnl. Ablauf wie bei dir und immer schlimmer wird, Gockel, Identitätsdiebstahl. Da kann man nur hoffen und aufpassen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • § 19 RVG meint, dass der RA für diese Tätigkeiten überhaupt nichts extra verdient, also auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte, vgl. LAG München v.20.08.2007, 10 Ta 276/07, OLG Koblenz v. 16.07.2007, Az.: 14 W 488/07.


    Moment! Daß gem. § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG der Gegenstand "vorläufige Einstellung der ZV" keine besondere Angelegenheit ist und daher keine gesonderte Gebühren anfallen, sondern der Gegenstand zum Rechtszug dazugehört, ist das eine. Nichtsdestotrotz ist der Gegenstandswert der vorläufigen Einstellung der ZV mit dem der Hauptsache zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG.

    Dass es im Falle einer nicht abgesonderten mündlichen Verhandlung nichts gibt, ergibt sich nicht nur aus § 19 RVG, sondern auch aus der Anmerkung zu VV 3228.
    Für mich sind in solchen Fällen die Werte nicht zusammenzurechnen, es ist zudem völlig überflüssig, diese überhaupt zu bestimmen, soweit keine Gerichtskosten entstehen. Nur aus der Festlegung eines Wertes folgt noch kein Gebührenanfall.
    Wie sollte man auch eine Gebührenbestimmung aus dem zusammengerechneten Wert vollziehen, wenn die Gebührensätze völlig unterschiedlich sind? Eine 1,3- und 1,2-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert geht schon mal gar nicht, weil zu einem Teilwert diese - theoretisch - gar nicht entstanden sein können, und eine zunächst separate Ermittlung der Gebühren (mit dem Endziel des Vergleiches nach § 15 III RVG) geht auch nicht, da aus dem Gebührentatbestand des VV 3228 gerade hervorgeht, dass die eine solche gar nicht entsteht.

    Es verbleibt in solchen Fällen fehlender abgesonderter Verhandlung daher immer bei den normalen Gebühren des Hauptsacheverfahrens ausschließlich aus dessen Wert.

  • § 19 RVG meint, dass der RA für diese Tätigkeiten überhaupt nichts extra verdient, also auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte, vgl. LAG München v.20.08.2007, 10 Ta 276/07, OLG Koblenz v. 16.07.2007, Az.: 14 W 488/07.


    Moment! Daß gem. § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG der Gegenstand "vorläufige Einstellung der ZV" keine besondere Angelegenheit ist und daher keine gesonderte Gebühren anfallen, sondern der Gegenstand zum Rechtszug dazugehört, ist das eine. Nichtsdestotrotz ist der Gegenstandswert der vorläufigen Einstellung der ZV mit dem der Hauptsache zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG.

    Dass es im Falle einer nicht abgesonderten mündlichen Verhandlung nichts gibt, ergibt sich nicht nur aus § 19 RVG, sondern auch aus der Anmerkung zu VV 3228.
    Für mich sind in solchen Fällen die Werte nicht zusammenzurechnen, es ist zudem völlig überflüssig, diese überhaupt zu bestimmen, soweit keine Gerichtskosten entstehen. Nur aus der Festlegung eines Wertes folgt noch kein Gebührenanfall.


    Nun kram doch nicht einen Beitrag von vor 4 Jahren von mir raus :D

    So ganz überflüssig ist die Bestimmung einzelner Werte aber nicht, wenn die Tätigkeit des RA differiert (§ 33 Abs. 1 RVG). Mit dieser pauschalen Aussage möchte ich auf Deine pauschale Aussage erwidern.

    Daß die Werte i. d. R. nicht zu addieren sind (insoweit ist mein Beitrag von vor 4 Jahren wohl zu weit gegriffen) ergibt sich daraus, daß die vorläufige Einstellung i. d. R. ein Minus zum Hauptsacheantrag darstellt und daher hinter ihm zurückbleibt (vgl. KG, Beschluß v. 18. November 2002 - 8 W 219/02, KGR Berlin 2003, 111).

    Wie sollte man auch eine Gebührenbestimmung aus dem zusammengerechneten Wert vollziehen, wenn die Gebührensätze völlig unterschiedlich sind? Eine 1,3- und 1,2-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert geht schon mal gar nicht, weil zu einem Teilwert diese - theoretisch - gar nicht entstanden sein können, und eine zunächst separate Ermittlung der Gebühren (mit dem Endziel des Vergleiches nach § 15 III RVG) geht auch nicht, da aus dem Gebührentatbestand des VV 3228 gerade hervorgeht, dass die eine solche gar nicht entsteht.

    Es verbleibt in solchen Fällen fehlender abgesonderter Verhandlung daher immer bei den normalen Gebühren des Hauptsacheverfahrens ausschließlich aus dessen Wert.


    Daß Nr. 3328 VV RVG nach der Rspr. u. Lit. auch in Fällen, in denen keine gesonderte mündliche Verhandlung nur über den Antrag nach § 769 ZPO stattfindet, analog Anwendung finden kann, habe ich vorstehend in #11 dargelegt. Es wird also ein eigener Wert für den Antrag nach § 769 ZPO ermittelt und daraus Nr. 3328 VV berechnet - für die RA-Vergütung. Daß auf Gerichtsseite gar keine Gebühren oder nur diejenigen der Hauptsache (später) anfallen, steht dann auf einem anderen Blatt.

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