Miteigentum des Ehegatten Bodenreform

  • Habe hier einen Fall, wo der nicht eingetragene -jetzt geschiedene- Ehegatte nach Art. 233 § 11 (5) EGBGB kraft Gesetzes Miteigentümer geworden ist.

    Nun soll eine AV eingetragen werden. Ich hatte den Antrag schon mal wegen der fehlenden Bewilligung zurückgewiesen. Nun kommt der Antrag erneut mit einer Genehmigung der Erklärungen in der Urkunde vom ... durch den Ex-Partner.

    Soweit so gut, aber ich brauch doch noch die Voreintragung nach § 39 GBO, oder ?? :gruebel:

  • Nana, nun mal langsam mit die Pferde. Ansprüche auf Berichtigung des GB aus § 11 sind verjährt, aber nicht der gesetzliche Miteigentumsanteil. Ist wie Erbschaft zu sehen, Eigentum, hier Miteigentum ist außerhalb des Grundbuches kraft Gesetzes entstanden, wenn die in § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen.


  • Soweit so gut, aber ich brauch doch noch die Voreintragung nach § 39 GBO, oder ?? :gruebel:



    Meiner Meinung nach ja.

    Eventuell hilft auch dieser Aufsatz weiter (ich komme bei juris nur an das Kurzreferat): MittBayNot 1993, 70-73. (Falls ihn jemand hat, für eine Zusendung per pN wäre ich sehr dankbar!)

    3 Mal editiert, zuletzt von Heidi_274 (3. Februar 2009 um 21:35) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Da kannst Du dann gleich im Bauer/v. Oefele an der angegebenen Stelle suchen, der offenbar weitere Fundstellen hat. Hügel/Zeiser verweist hier nur auf den Bauer/v. Oefele.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • habe die Stelle jetzt gefunden, aber ich überlege noch, ob das hier so recht passt

    dort heißt es ja: bei der Erfüllung des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten nach Art. 233 § 11 (3) EGBGB kann § 40 angewendet werden

    hier wäre ja keine Auflassung nötig, sondern Berichtigungsbewilligung des Berechtigten und seines Ehegatten bzw. Ex

  • Es ist schwierig zu antworten da der Sachverhalt mir nicht ganz klar ist.

    Wenn die Ehe am 22.7.1992 bestanden hat und ein gesetzlicher Übergang erfolgt ist, muss eingetragen werden (wie im Erbfall).

    Wenn eine AV eingetragen werden soll und alle Voraussetzungen gegeben sind (§ 29 GBO, Bewilligung bzw. Genehmigung des Eigentümers), brauchst Du keine Voreintragung.

    Es ist wie beim Erbfall – Grundbuchberichtigung oder Eintragung AV- es ist auch beides möglich.

  • Ich muss hier noch mal nachhaken. Sind die Ansprüche des Ehegatten auf den halben Miteigentumsanteil nach Art 233 § 14 EGBGB nun verjährt oder nicht ? Es kann doch nicht sein, dass der Anspruch auf Grundbuchberichtigung verjährt sein soll, aber der Anspruch bezüglich des Miteigentumsanteils bestehen bleibt ???

  • Ich muss hier noch mal nachhaken. Sind die Ansprüche des Ehegatten auf den halben Miteigentumsanteil nach Art 233 § 14 EGBGB nun verjährt oder nicht ? Es kann doch nicht sein, dass der Anspruch auf Grundbuchberichtigung verjährt sein soll, aber der Anspruch bezüglich des Miteigentumsanteils bestehen bleibt ???



    Es handelt sich um keinen Anspruch, den der Ehegatte hat, sondern er ist kraft Gesetzes Miteigentümer. Die Anspruchsberechtigung bezog sich auf den wahren Eigentümer, wenn jemand nur als Buchberechtigter eingetragen war.

  • Hier muß ich mal fragen, wie Ihr das seht:

    Im grundbuch ist aus Abt. II noch die Alteintragung der Bodenreform erkennbar, der Bodenreformvermerk steht in vielen alten Grundbüchern noch, in denen sich bisher nichts getan hat.
    In einigen Grundbüchern, in denen mal was außerhalb der Abt. I gelöscht wurde, ist auch der Bodenreformvermerk in den letzten Jahren v.A.w. gelöscht worden, aber noch ist er sichtbar. Nun sollen wir die alten Grundbücher insgesamt umstellen/umschreiben auf neue Blatt-Nummern, wegen ALB/Katasteramt, einen gelöschten Bodenreformvermerk würde ich normalerweise ja nicht in das neue Grundbuch mehr eintragen. Doch was ist, wenn dann der Eigentümer stirbt, es Bodenreformland war, der verwitwete Ehegatte, der schon seit DDR-Zeit mit dem verstorbenen Grundstückseigentümer in ehel. Vermögensgemeinschaft verheiratet war, laut "normalem" Erbschein entweder nur Miterbe oder gar nicht Erbe ist.
    Der trauernde Ehegatte bekommt dann nicht mal einen (seinen) 1/2 Anteil Miteigentum im Grundbuch, weil das GBAmt aus dem elektronischen Grundbuch die frühere Bodenreformeigenschaft der Grundstücke nicht mehr ersieht. Der Erbe erhält möglicherweise vom GBAmt ein ganzes Grundstück, obwohl ihm 1/2 Anteil nicht vom verstorbenen lt. Grundbuch alleinigen- Grundstückeigentümer vererbt werden konnte.

    Wie weit muß ich alte Grundakten durchforsten auf Hinweise über Bodenreform?

  • Wenn im GB schon berichtigt wurde, den Bodenreformvermerk weglassen.
    Wenn seit 1990 in Abt. I kein Veränderung erfolgt ist und auch sonst keine Eintragung,
    dann in Abt. II “ Bodenreformvermerk gelöscht.“ Im neuen GB eintragen bzw. im alten
    GB, je nachdem, ob die Eintragung noch im GB-Heft (alt-DDR) oder schon als lose
    Blätter eingetragen sind.

  • Ich würde den Bodenreformvermerk auch bei der Umschreibung als gelöscht übernehmen, somit "sichtbar" halten. Erspart Dir Suchereien.
    Ob diese Suchereien allerdings mittlerweile noch nötig wären, keine Ahnung.

  • Wie muss ich diese Fälle handhaben:

    Im Grundbuch ist Bodenreformland gebucht, Boref-Vermerk ist drin (mittl. gelöscht). Die Grundbuchberichtigung wurde in Erbengemeinschaft gemacht, entweder

    a) ohne zu berücksichtigen, dass Bruchteile einzutragen gewesen wären oder /manchmal auch und
    b) ohne das kraft Gesetzes entstehende Miteigentum des Ehepartners zu berücksichtigen.

    (Die jeweiligen entscheidenden Daten hab ich schon geprüft, es ist, wie es ist, leider nicht ganz richtig. )

    Kann ich das, wenn es mir bei beantragten Folgeeintragungen auffällt, amtswegig richtig stellen oder muss ich anhören und einen Berichtigungsantrag herbeiführen, oder muss ich erstmal einen Widerspruch eintragen?

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