Antrag auf Erbschein und Verkehrswert des Grundstücks

  • In den Formular zum Antrag auf Erbschein wird nach dem Verkehrswert des hinterlassenen Grundstücks gefragt.
    Auf welcher Grundlage (Bauchgefühl, bewußt zu niedrig etc.) machen Erben dort Angaben zum Wert eines Grundstücks? Kann vom Nachlassgericht deshalb die Vorlage eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens verlangt werden? Wie kann das Gericht überprüfen, ob die Angaben der Erben überhaupt zutreffend sind? Wir wird das in der Praxis gehandhabt?

    Hintergrund ist, dass Erben bei mir vorgesprochen haben und deswegen ein Gutachten in Auftrag geben wollten :daumenrau. Sind die Kosten dafür jedoch nur allein zum Ausfüllen des Formulars gerechtfertigt?

    Vielen Dank für Eure Beiträge!

  • Bodenrichtwerte, Brandversicherungssumme 1914, Einheitswert des Finanzamtes, Angaben des Erben, ggfs. Nachfragen in der Zwangsversteigerungsabteilung, Vergleichswerte des Katasteramts, ggfs. Kaufpreis in der Grundakte, wenn der Erwerb noch nicht allzu lange zurück liegt.
    Ein Gutachten habe ich für das NS17 noch nie verlangt.

    Wenn die Erben ein Gutachten haben wollen, fertigen Sie einfach eins. ;)
    Dieses Gutachten wird mit Sicherheit später benötigt, wenn die Erben die Auseinandersetzung betreiben oder das Grundstück verkaufen wollen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich verlange dafür kein Gutachten. Ich denke, dass das in keinem Verhältnis steht. So in etwa kann man das über den Daumen peilen, ob der Wert zutrifft.
    Wenn sich aber jemand mit mir bis auf's Messer streitet, dann kann ich auch darauf bestehen.

    Ich hatte mal einen Fall, wo der Erbe Darauf bestanden hat, dass das Haus und Grundstück ( über 4000qm Bauland ) keinesfalls mehr als 10.000,-€ wert seien. Ich habe ihn zunächst gebeten, dies zu überdenken. Nein, er wollte nicht. Ich hab es mir selbst angesehen. Das Haus war 2 Jahre zuvor top saniert worden... Das zog sich ewig hin. Da hab ich auch überlegt, ein Gutachten zu verlangen.
    Es hat sich dann aber anders gelöst.... Der Erbe hat das Grundstück verkauft.......für 230.000,-€..... Tja, schade für ihn, dass das Grundbuchamt so nah ist.......

    Ich glaube, in diesem Fall hätte ich darauf bestanden oder aber den Wert selbst geschätzt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Vorlage eines Gutachtens kann das Nachlaßgericht für Gebührenzwecke nicht verlangen.



    Danke! Dann müssen wir es wohl mal mit schätzen versuchen...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Erbe ist lediglich verpflichtet, an der Wertermittlung mitzuwirken. Wenn die entsprechenden Angaben nicht glaubhaft erscheinen, ist eine Schätzung durch das Nachlaßgericht zulässig. Bei der gestellten Frage ging es nur darum, ob das Nachlaßgericht generell die Vorlage eines Gutachtens zum Zweck der Wertermittlung verlangen kann.

  • Nein, das kann es nicht. Das weiß ich schon. Ich war mir nur nicht ganz sicher, wie es in sehr strittigen Sachen ist. Daher vielen Dank für die Aufklärung, dass das gar nicht geht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn der Erbe keine ausreichenden oder offensichtlich unzutreffende Angaben zum Wert des Grundbesitzes macht und ihm die daraufhin erfolgende gerichtliche Schätzung zu hoch erscheint, kann er im Rechtsmittelverfahren gegen den geschätzen Wert vorgehen. Zu diesem Zweck kann er natürlich auch ein Gutachten vorlegen, falls die hierfür anfallenden Kosten überhaupt in einem vernünftigen Verhältnis zur angestrebten Gebührenersparnis stehen.

  • Ich hab gerade so eine "schöne" Akte.
    Wohngrundstück, Größe 1510 qm, dörflich Lage. Mehr Angaben lagen nicht vor. Auf Nachfrage antwortes der Erbe:

    Nr.1 = 5,-€/qm
    Nr.2 = 1,-€/qm

    999x5= 4995,-€
    1109x1=1109,-€
    Macht insgesamt 6104,-€

    ??????

    Es steht weder etwas von Nr. 1 noch von Nr. 2 irgendwo. Selbst wenn ich die qm zusammenrechne, komme ich nicht auf 1501 qm.

    Hab ihm jetzt geschrieben, er möge aufklären und ebenfalls auch das dazugehörige Wohnhaus bewerten. Mal sehen, was er antwortet.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich danke Euch für die zahlreichen Beiträge :daumenrau

    PuCo: Finde auch keine vernünftige Erklärung. Da hilft wirklich nur eine Nachfrage.

    Zur Höhe der Bodenwerte: Für ganz dörfliche Lagen sicher passend (am besten telefonisch beim Gutachterausschuss des Landkreises nachfragen), aber Gebäude muss schon berücksichtigt werden.

  • zu #9: Ich habe eine gültige Bodenrichtwertkarte im Schreibtisch liegen. Die ist allgemein bei den Grundstückswerten sehr hilfreich. Außerdem ist die durchschnittliche Größe der Grundstücke, für die der angegebene qm-Preis gilt, angegeben, so dass man für den restlichen Teil, je nach dem ob Gartenland oder Bauplatz, einen angemessenen Abschlag vornehmen kann.

    Für das Gebäude schätze ich je nach Alter, Wert 1914, Prämienfaktor der Versicherung, Baupreis o.ä.

  • Danke euch allen und ein wunderschönes Wochenende! :bigbye:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Auch wenn das "Thema eigentlich fertig" ist:
    In unserem NS17 steht ausdrücklich drin, dass ein Gutachten nicht erforderlich ist.
    Und wenn ich mir den Spaß mach,mit Brandversicherungssumme und Bodenrichtwert pp den Wert zu ermitteln, fallen die Leute meistens tot um, weil der Wert wegen der dann ermittelten Höhe in keiner Weise realistisch erscheint.Allerdings bewirkt mein Hinweis, dass die Angaben möglicherweise Grundlage für Auseinandersetzungen oder Pflichtteilsberechnungen erheblich werden könnten, meist die realistische Selbsteinschätzung.
    So bin ich in der Praxis dazu übergegangen, den Leuten den Wert zu glauben,den sie angeben, sofern er nicht allzu niedrig erscheint und gut ist.
    Ich muss mir bei der Fülle des Pensums wahrlich andere Prioritäten setzen, als hinter Werten her zu sein.

  • So bin ich in der Praxis dazu übergegangen, den Leuten den Wert zu glauben,den sie angeben, sofern er nicht allzu niedrig erscheint und gut ist.

    :daumenrau

    Zitat von Elfi

    Ich muss mir bei der Fülle des Pensums wahrlich andere Prioritäten setzen, als hinter Werten her zu sein.

    Genau meine Meinung! Sofern ich nicht ganz genau weiß, dass eigentlich ein Riesenvermögen vorhanden ist, glaube ich den Leuten, was sie angeben. Man hat wirklich andere Probleme.

  • Eine Frage hätt ich aber mal:
    Ich bin ja im GB und vertretungsweise im NL umtriebig.
    Wenn Ihr einen GB-Berichtigungsantrag aufgrund Erbfolge bekommt, die NL-Akten einseht, und dort einen Wert findet, sagen wir mal: 5.000 Euro. Das Grundstück, bei dem der Eigentümer berichtigt werden soll, ist aber deutlich mehr wert (gekauft vor zwölf Jahren für 100.000 Euro, als Beispiel), wie verhaltet Ihr Euch? Nach welchem Wert erhebt Ihr die Gebühren für die GB-Berichtigung, wenn im Berichtigungsantrag kein Wert angegeben wird?

  • Auch wenn das "Thema eigentlich fertig" ist:
    In unserem NS17 steht ausdrücklich drin, dass ein Gutachten nicht erforderlich ist.
    Und wenn ich mir den Spaß mach,mit Brandversicherungssumme und Bodenrichtwert pp den Wert zu ermitteln, fallen die Leute meistens tot um, weil der Wert wegen der dann ermittelten Höhe in keiner Weise realistisch erscheint.Allerdings bewirkt mein Hinweis, dass die Angaben möglicherweise Grundlage für Auseinandersetzungen oder Pflichtteilsberechnungen erheblich werden könnten, meist die realistische Selbsteinschätzung.
    So bin ich in der Praxis dazu übergegangen, den Leuten den Wert zu glauben,den sie angeben, sofern er nicht allzu niedrig erscheint und gut ist.
    Ich muss mir bei der Fülle des Pensums wahrlich andere Prioritäten setzen, als hinter Werten her zu sein.



    In den meisten Fällen lasse ich die Werte ja auch so durchgehen, aber wenn es so offentsichtlich daneben ist wie in #3 beschrieben, dann fühle ich mich auch persönlich verar.... Gut, ein Gutachten kann ich nicht verlangen in solchen Fällen ( würde m.E. auch in keinem Verhältnis stehen zum Preis desselbigen ...) aber dennoch kann ich so einen Wert nicht wirklich einfach so hinnehmen.
    Habe es mal so praktiziert, dass ich dem Ast. geschrieben habe, dass ich den Wert auf xxxxxxxx,- € schätzen und festsetzen werde, wenn nicht binn eines Monats nachvollziehbare Zahlen vorliegen.


    @ Status Gast

    Ich würde den Ast. anschreiben m. d. B. um Aufklärung bezüglich der Differenz und danach dem NLG eine Mitteilung machen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde den Ast. anschreiben m. d. B. um Aufklärung bezüglich der Differenz und danach dem NLG eine Mitteilung machen.



    Was, wenn der Ast. nicht reagiert?
    Was, wenn er mir nur schreibt, das könne er sich auch nicht erklären?
    MUSS ich mir diese Gedanken machen?

  • Ich würde sie mir machen, weil ich mich nicht gern für dumm verkaufen lasse. Wenn die damit durchkommen, macht das die Runde. Glaub es mir.
    Das hat man schon öfter von den Bürgern vernommen. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ist der ES, aufgrund dessen ich berichtigen soll, aber von einem anderen AG erteilt und mir wird eine Ausfertigung vorgelegt, ziehe ich doch auch nicht die NL-Akten bei und mir fällt also eine etwaige Wert-Differenz nicht auf.
    Eigentlich eine Ungleichbehandlung.
    Und, mal ganz ehrlich: Dass bei den Erbscheinsanträgen häufig (vermutlich) falsche Werte angegeben werden, um die Gebühren zu drücken, wissen wir doch nicht erst seit gestern.

  • Ja, das ist alles Geschmackssache. Wenn es ein anderes AG betrifft, kannst du es natürlich nicht wissen. Wenn du aber Kenntnis hast, würde ich die Kenntnis auch an die zuständigen Kollegen weiterleiten.
    Wenn mir etwas komisch vorkommt, lasse ich mir die Nachlassakte grundsätzlich unter Beiziehung der Grundakte wieder vorlegen.

    Ich versuche auch, nicht alle angegebenen Werte grundsätzlich in Frage zu stellen. manchmal springt es einen direkt an, dass die Leute einen über's Ohr hauen wollen. In diesen Fällen kann ich böse werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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