Antrag auf Erbschein und Verkehrswert des Grundstücks

  • EIne kleine Nachfrage:

    Bei mir kommt es oft vor, dass die Leute nur den Einheitswert mitteilen könnten. Nehmt ihr den mal 4 oder mal 5 zur Wertberechnung des Grunbesitzes. In Kostenordnung steht ja grds. was vom 4-fachen Wert. Hier beim Amtsgericht wird grds. der 5 -fache Wert genommen (wohl nach Hinweis des Bezirksrevisors). Würde mich mal interssieren wie das bei euch läuft. Danke

  • Cromwell:

    grds. nehmen wir auch den verkehrswert soweit dieser bekannt ist. es kommt jedoch leider ab und zu mal vor, dass beteiligte diesen nicht kennen. dann hilft leider nur der einheitswert weiter. dieser liegt leider meist unter verkehrswert. nur wenn ich keine anhaltspunkte habe, gebe ich mich mit diesem zufrieden.

  • Wir sagen den Leuten, sie sollen im Katasteramt anrufen, wenn sie den Verkehrswert nicht kennen. Bis jetzt kamen alle mit einem "ordentlichen Verkehrswert" wieder.

  • manchmal kommt es auch vor, dass der Einheitswert nach 4- oder 5-facher Multiplikation höher als der Verkehrswert ist.

    Unabhängig davon zielte meine Frage auf den Fall ab, dass nur der Einheitswert vorliegt. Und genau für diesen Fall wollte ich einfach nur wissen mit welchem Faktor er multipliziert wird.

    Aufgrund des meist geringen Einheitswertes wird er deswegen hier mal 5 genommen.

  • Den Einheitswert x 4 legt man m.E. bei landwirtschaftlichem Grundbesitz zugrunde (§ 19 IV KostO); ein solcher Hinweis war früher auch in dem NS 17 enthalten.
    Bei allgemeinem Grundbesitz halte ich weder die Regelung Einheitswert x 4 oder x 5 für eine gute Lösung. Die Einheitswertbescheide sind unterschiedlich alt. Bei einem Bescheid z.B. aus den 60er Jahren sieht das Ergebnis daher völlig anders aus als bei einem Bescheid von 1996, wo aufgrund einer Bebauung der Einheitswert anschließend neu festgesetzt wurde. Ich meine, dass der Verkehrswert im Einzelfall nach § 19 KostO zu ermitteln ist. Irgendwelche Angaben kann man von den Beteiligten oder aus dem Grundbuch eigentlich immer gewinnen. Vor Erstellung der KR schreibe ich, wenn ich wirklich im NS 17 nur den Einheitswert hatte, den Kostenschuldner immer an, welche Kosten aufgrund einer von mir pauschal angenommenen Schätzung entstehen würden. Sie erhalten dann noch einmal Gelegenheit, evtl. Einwendungen zu erheben. Das ist nur sehr selten der Fall, so dass sich für mich mein Verfahren bewährt hat, ohne zu arbeitsintensiv zu werden.

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