Antrag § 926 ZPO

  • Erst Mal: guten Morgen alle miteinander.

    Problem:

    Im eVfg-Verfahren erwirkt Gasversorger K gegen B ein Urteil, in dem sinngemäß steht:
    B wird verurteilt
    - den Beauftragten der K Zutritt zu gewähren zu den Gaszählern
    - die Entfernung der Gaszähler zu gestatten
    Das ganze Verfahren wurde geführt, weil B seine Zahlungsrückstände nicht ausgleichen wollte und K ihm deshalb den Gashahn abdrehen wollte.

    Nun Antrag von B gem. § 926 ZPO.
    Bei Anhörung von K bringt diese hervor, B hätte zwischenzeitlich die Rückstände ausgeglichen => eine Versorgungssperre gem. § 19 IV GasGVV kommt nachträglich nicht mehr in Betracht => Klage ist nicht mehr möglich.

    B sagt, er habe nur gezahlt, damit der Gashahn nicht abgedreht wird, ist aber trotzdem gegen die Forderung der K in der Höhe. Deswegen hätte K Klage zu erheben, damit dieser Zahlungsanspruch dargelegt wird.


    So, ich meine, der Zahlungsanspruch selbst hat mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren doch gar nicht wirklich was zu tun. Mir fehlt hier eigentlich das Rechtsschutzbedürfnis, bin mir aber nicht ganz sicher.
    Kann mir jemand helfen?

  • Ich denke mal, dass der Zahlungsanspruch nichts mit dem eVfg-Verfahren zu tun hat - um den ging es beim Antrag der K ja auch nicht. Deshalb würde ich dem Antrag auch stattgeben, wenn K die eVfg nicht mehr braucht, weil B gezahlt hat, wird sie keine Klage einreichen (besonders, wenn das gar nicht mehr möglich ist). Wenn B der Meinung ist, der Zahlungsanspruch würde gar nicht bestehen, oder zumindest nicht in dieser Höhe, hat das nichts mit diesem Verfahren zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!