Erst Mal: guten Morgen alle miteinander.
Problem:
Im eVfg-Verfahren erwirkt Gasversorger K gegen B ein Urteil, in dem sinngemäß steht:
B wird verurteilt
- den Beauftragten der K Zutritt zu gewähren zu den Gaszählern
- die Entfernung der Gaszähler zu gestatten
Das ganze Verfahren wurde geführt, weil B seine Zahlungsrückstände nicht ausgleichen wollte und K ihm deshalb den Gashahn abdrehen wollte.
Nun Antrag von B gem. § 926 ZPO.
Bei Anhörung von K bringt diese hervor, B hätte zwischenzeitlich die Rückstände ausgeglichen => eine Versorgungssperre gem. § 19 IV GasGVV kommt nachträglich nicht mehr in Betracht => Klage ist nicht mehr möglich.
B sagt, er habe nur gezahlt, damit der Gashahn nicht abgedreht wird, ist aber trotzdem gegen die Forderung der K in der Höhe. Deswegen hätte K Klage zu erheben, damit dieser Zahlungsanspruch dargelegt wird.
So, ich meine, der Zahlungsanspruch selbst hat mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren doch gar nicht wirklich was zu tun. Mir fehlt hier eigentlich das Rechtsschutzbedürfnis, bin mir aber nicht ganz sicher.
Kann mir jemand helfen?
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