§ 110 InsO analog?

  • Guten Morgen!

    Ich sitze gerade über einem Schlussbericht mit folgendem Sachverhalt:
    Dem Schuldner wurde im Januar 1997 von einer GmbH (deren alleiniger Geschäftsführer er war; im Februar 2001 Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen) ein Anspruch auf Mietzahlung gegen eine dritte Person abgetreten. Der Schuldner hat diesen Anspruch im Mai 1997 an seine Mutter verpfändet. Im Februar 2003 wurde vorliegendes Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet. Ich frage mich, ob § 110 InsO anwendbar wäre. Der Schuldner ist ja nicht Vermieter. Ihm wurde der Anspruch lediglich abgetreten. Also § 110 InsO analog oder haben wir Pech und kommen in so einem Fall gar nicht an die Miete ran?

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Mit § 110 InsO wirst Du nicht weiterkommen, jedoch dürfte bei Mieten, genauso wie bei Gehalt, die Fälligkeit erst zum jeweils 1. eines Monats gegeben sein. Entsprechend dürfte § 91 InsO anwendbar sein.

    Wegen der Mieten vor IE dürfte man, weil es die Mutter betrifft, über § 130, III InsO, im übrigen nach § 133, I InsO herankommen. Dies dürfte, trotz der Verpfändung aus 1997 kein Problem sein, da Art. 106 EGInsO anwendbar ist, § 31, Nr. 1 KO i.V.m. § 41, S. 3 KO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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