Aktenübernahme Betreuung ( AG zu AG)

  • :confused: Hilfe!
    Gibt es zum Thema Aktenübernahme einer laufenden Betreuung von einem anderen AG Rechtsprechung wie ich das als Rpfl ablehnen kann ? Ich habe noch nichts gefunden. Auch im neuen FGG Kommentar nicht.
    Bei uns fragt der richter vor der Übernahme an, ob beim Rpfl Bedenken bzgl. der Übernahme bestehen.
    Habe jetzt eine Sache, wo ich Bedenken habe, da noch eine Grundstücksabwicklung mit möglicher Zwangsversteigerung läuft.
    Bitte Vorschläge! Danke.

  • Eine Ablehnung der Übernahme kommt nur in Betracht, wenn die Abwicklung beim Abgabegericht zweckmäßiger erfolgen könnte als beim Übernahmegericht. Das ist in der Regel nicht der Fall (z. B. wegen notwendiger Anhörungen) Ansonsten muss die Übernahme erfolgen, auch wenn noch Entscheidungen zu treffen sind.
    Dazu gibt es einiges an Rechtsprechung in Beck-Online zu § 65 a FGG nachzulesen.

  • Es kommt immer auf den Einzelfall an.

    Grundsätzlich ist kein wichtiger Grund für eine Abgabe i.S. des § 46 FGG gegeben, solange eine Einzelverrichtung beim abgebenden Gericht unerledigt anhängig und das Ergebnis dieses Verfahrens nicht absehbar ist (BayObLG FamRZ 1983, 744; BayObLG Rpfleger 1991, 110). Dieser Grundsatz wird aber durch die für Betreuungen geltende Sondervorschrift des § 65 a Abs.1 S.2 FGG modifiziert, wonach in der Regel bereits dann ein wichtiger Grund für die Verfahrensabgabe vorliegt, wenn sich der Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (was meist der Fall ist).

    Damit kann die Übernahme des Verfahrens nur abgelehnt werden, wenn die Verfahrensübernahme mangels Abgabereife noch nicht zweckmäßig ist. Es kommt also darauf an, ob von dem abgebenden Gericht erwartet werden kann, dass es eine anstehende Entscheidung noch selbst trifft oder ob es im Hinblick auf eine evtl. erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen zweckmäßiger erscheint, das Verfahren von dem VormG führen zu lassen, in dessen Bezirk sich der Betroffene nunmehr aufhält (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 65 a RdNr.9). In Anwendung dieser Grundsätze wird die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung oder einen Betreuerwechsel in der Regel besser vom übernehmenden Gericht zu treffen sein, während die Erteilung einer entscheidungsreifen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449) oder die Prüfung der Betreuerabrechnung für einen abgeschlossenen Zeitraum (BayObLG FamRZ 1994, 1189) noch vom abgebenden Gericht zu erledigen ist.

    In jedem Fall ist die Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vom Richter (und nicht vom Rechtspfleger) zu treffen, und zwar auch dann, wenn derzeit kein Anlass zu Entscheidungen besteht, die der Richter zu erlassen hätte (hM: BayObLGZ 1992, 353 = FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, 189 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; KG FamRZ 1996, 1340 = Rpfleger 1996, 237; OLG Düsseldorf, 25. ZS, Rpfleger 1997, 426 und Rpfleger 1998, 103; a.A. OLG Hamm OLGZ 1994, 343 = FamRZ 1994, 449; OLG Düsseldorf, 3. ZS, Rpfleger 1994, 244; OLG Köln FamRZ 2001, 939).. Will der Richter nicht übernehmen, entscheidet das gemeinsame übergeordnete Gericht (§ 65 a Abs.1 S.1 FGG i.V.m. § 46 Abs.2 FGG).

  • Also wenn noch unbearbeitete Anträge in der Akte vorliegen oder sonstwas Unklares vorhanden ist, dann schreibe ich das auch konkret so in meinen Vermerk rein, mit der Bitte um Erledigung. Der Richter sendet dann die Akte an das Gericht zurück unter Hinweis auf meinen Vermerk mit der Bitte um weitere Veranlassung. Nach deren Erledigung, beginnt das Spiel von vorn. Wir übernehmen hier nur Akten, und da bin ich mir mit meinem Richter auch einig, wo keine unerledigten Sachen seitens dem abgebenden Gericht zum Zeitpunkt der Übernahme vorliegen. Im Übrigen muß ja auch der Betreuer zur Abgabe des Verfahrens zustimmen. Und da könnte man ja gegebenenfalls mal nachfragen, ob Bedenken bestehen, wenn das übernehmende Gericht die laufende Grundstücksabwicklung übernimmt. Im Übrigen verstehe ich nicht, wo es dazu Deiner Meinung nach Bedenken gibt. Scheust Du Dich wegen dem anhängigen ZVG Verfahren?

    Wir haben hier z.B. einen Fall, da wohnt die Betreute schon seit Jahren in einem anderen AG Bezirk und trotzdem führen wir das Verfahren, da der Betreuer mit einer Abgabe nicht einverstanden ist. Er meint, dass zwischen ihm und unserem Gericht ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, welches nicht gestört werden soll. Trotz meinem Drängen (es handelt sich um ein 4 Bändiges Scheißverfahren), wird seitens dem Richter das Verfahren nicht abgegeben. :(

  • Wir sind auch immer in der von Anja beschriebenen Weise verfahren. Aber ich habe auch manchmal Verfahren aus sachlichen Erwägungen oder auf Wunsch der Beteiligten behalten, obwohl sie schon seit Jahren abgabereif gewesen wären.

  • Zitat von Anja

    Trotz meinem Drängen (es handelt sich um ein 4 Bändiges Scheißverfahren), wird seitens dem Richter das Verfahren nicht abgegeben. :(



    Wenn Du im Kölner OLG-Bezirk wohnen würdest, könntest Du die Akte selbst loswerden. (Wenn nicht gerade der Richter drin zu tun hat, von dem ich es, nebenbei bemerkt, eine Frechheit :mad: finde, die Akte aus "Gefälligkeit" nicht abzugeben.

    Aus eigener Entscheidung habe ich auch schon mal die eine oder andere Akte trotz Unzuständigkeit weitergeführt, siehe juris.

  • Wir verfahren eigentlich genauso, wie Anja es beschrieben hat. Allerdings wird ein anhängiges Versteigerungsverfahren kein Grund sein die Akte nicht zu übernehmen, da es sich ja nicht um einen konkreten unbearbeiteten Antrag handelt, sondern einfach nur eine Tatsache, die das Verfahren zwar unangenehm machen kann, aber nicht zu ändern ist.

  • Vielen Dank Leute für eure Antworten !
    Zu Anja: Ich scheue mich nicht vor einem ZVG Verfahren, ich habe nur keinen Bock ein 3 Bändiges unübersichtliches Verfahren mit noch teilweise nicht erledigten Verfügungen zu übernehmen. Klar Habe ich in meinen " Bedenken zur Übernahme-Vermerk" reingeschrieben, dass der Kollege/die Kollegin vom abgebenden Gericht das bitte noch erledigen möge. Ich finde es nur total blöd, wenn der Betreute schon länger im Klinikum in unserem Bezirk wohnt und das andere Gericht nun urplötzlich jetzt abgibt. Übrigens in diesem Fall auf Anregung des Rechtspflegers, was bei mir den Verdacht auf ebenfalls keinen Bock auf diese Akte nahe legt.
    Übrigens ist dem Betreuer gem. § 65a FGG nur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, zustimmen muss er nicht. Hier wurde gerade erst kürzlich ein Verfahren übernommen, wo der Betreuer der Abgabe ausdrücklich widersprochen und für den Fall der Abgabe mit Amtsaufgabe gedroht hat. Hat den Abgebenden Richter nicht interesiert. Tragisch: die Betreuung läuft schon Jahrzente. Alles immer im grünen Bereich und der Betreute lebt auch schon seit ca. 15 Jahren in unserem Bezirk. Aber unser Nachbargericht gibt zur Zeit wirklich alles ab, was nur geht.
    Ce la vie !
    Raps

  • Bis 30.06.2005 war die Zustimmung des Betreuers erforderlich. Gab er die nicht, musste das übergeordnete OLG (!) entscheiden. Dieser Quatsch wurde eliminiert. Nur noch Anhörung erforderlich.
    OLG Köln übrigens hat entschieden, dass übernommen werden muss, auch wenn noch Rechnungslegungen offen stehen. Ist auch Quatsch, aber nicht zu ändern.
    Unter ehrlichen Kollegen gibt man die Akte nur dann ab, wenn sie sauber und alles erledigt ist, angefangen bei sachlichen Tätigkeiten, aufgehört beim Kostenvermerk. Alles andere ist eine Schweinerei hoch drei.

  • Zitat von Wer will ihn wissen


    Unter ehrlichen Kollegen gibt man die Akte nur dann ab, wenn sie sauber und alles erledigt ist, angefangen bei sachlichen Tätigkeiten, aufgehört beim Kostenvermerk. Alles andere ist eine Schweinerei hoch drei.



    Wie wahr, leider bemerke ich in letzter Zeit öfter, dass die Akten mit zig offenen Anträgen zur Übernahmen übersandt werden, um sie schnell los zu werden.
    Vor ein paar Wochen habe ich dann auch noch eine andere Variante Arbeit loszuwerden kennengelernt. Unsere Akte war von einem anderen Gericht bereits vor Wochen übernommen worden, da bekomme ich die Akte mit dem Vergütungsantag des Betreuers, welcher erst lange nach Übernahme beim dort. Gericht gestellt wurde m.d.B. um Bearbeitung des Antrages, da wir den Betreuer bestellt haben und der Tätigkeitszeitraum in den Zeitraum fiel als die Akten noch bei uns war.:confused:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Bei uns verlässt keine Akte das Haus, ohne vom Rpfl. vollständig bearbeitet zu sein. Die Richter legen die Akte dem Rpfl. abschließend vor, damit entsprechend vorgegangen werden kann.

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