§ 1365 BGB und Vollmacht

  • In einem Kaufvertrag verkauft der als alleiniger Eigentümer eingetragene A sein Grundstück. Mit anwesend ist die Ehefrau des A, die dem Kaufvertrag auch ausdrücklich gem. § 1365 BGB zustimmt.
    Im Kaufvertrag wird u.a. auch eine Belastungsvollmacht zugunsten der Erwerber bestellt. Aufgrund dieser Vollmacht bestellen nun die Erwerber, handelnd für den A, ein Grundpfandrecht. M.E. muss ich jetzt keine neue Zustimmung der Ehefrau verlangen, da diese ja dem Kaufvertrag und damit auch der Belastungsvollmacht bereits zugestimmt hat. In der Zustimmung zur Belastungsvollmacht ist m.E. auch bereits die Zustimmung zur Belastung im Rahmen dieser Vollmacht enthalten. Ich beabsichtige daher einzutragen.
    Seht Ihr das auch so? Oder bestehen Bedenken?

  • Wenn man allerdings dem bezüglich einer m. E. vergleichbaren Situation hier zum Ausdruck kommenden Gedanken folgt, ginge das hier wohl nur, wenn die gute Frau der Grundschuld selbst zugestimmt hat. Denn da der Bevollmächtigte danach (vgl. die dort aufgeführte Rechtsprechung) keine weitergehenden Befugnisse als der Vollmachtgeber haben kann und der vorliegend nachweislich in seiner Verfügung beschränkt ist, würde ich hier die Zustimmung der Ehefrau verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn man allerdings dem bezüglich einer m. E. vergleichbaren Situation hier zum Ausdruck kommenden Gedanken folgt, ginge das hier wohl nur, wenn die gute Frau der Grundschuld selbst zugestimmt hat. Denn da der Bevollmächtigte danach (vgl. die dort aufgeführte Rechtsprechung) keine weitergehenden Befugnisse als der Vollmachtgeber haben kann und der vorliegend nachweislich in seiner Verfügung beschränkt ist, würde ich hier die Zustimmung der Ehefrau verlangen.


    Natürlich kann der Bevollmächtigte keine weitergehenden Befugnisse haben als der Vollmachtgeber. Hätte der Mann alleine, also ohne Mitwirkung der Ehefrau, die Vollmacht erteilt, würde ich auch auf einer gesonderten Zustimmung der Ehefrau bestehen. Hier hat aber die Ehefrau die (unbeschränkte) Belastungsvollmacht quasi auch erteilt bzw. dieser zugestimmt. Ich denke daher weiterhin, dass eine nochmalige Zustimmung nicht nötig ist und habe das Recht daher eingetragen.

  • Ich denke, dass Deine Entscheidung auch noch aus einem anderen Grund richtig war. Wenn die Frau dem Verkauf zustimmt, ist der Grundbesitz praktisch schon "weg". Die Bestellung von Finanzierungsrechten des Käufers kann dann m.E. von vornherein nicht mehr unter § 1365 BGB fallen.

  • Ich denke, dass Deine Entscheidung auch noch aus einem anderen Grund richtig war. Wenn die Frau dem Verkauf zustimmt, ist der Grundbesitz praktisch schon "weg". Die Bestellung von Finanzierungsrechten des Käufers kann dann m.E. von vornherein nicht mehr unter § 1365 BGB fallen.


    Eben. Daher: :zustimm:

  • Versuchte Fallabwandlung: Würdest Du, thorsten, die Grundschuld auch eintragen, wenn die Ehefrau an der die Vollmacht begründenden Urkunde nicht beteiligt gewesen wäre?

  • Ich würde die Grundschuld auch dann eintragen. Nach der Rechtsprechung darf ich § 1365 BGB nur prüfen, wenn mir gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der § zutreffen kann. Ermittlungen diesbezüglich sind nicht drin.
    Daher - wenn keine Aussage dazu getroffen ist und mit keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, eintragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (15. Februar 2009 um 15:39)

  • Nun, wie gesagt, im Bereich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wird es eben nicht so gesehen, dass mit der Vollmachtserteilung bereits der Grundschuld zugestimmt wäre oder sie selbst gar genehmigt würde.

    Ich habe jetzt mal ein wenig recherchiert und bin dabei u. a. auf folgenden Satz gestoßen: „Ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam (durch Einwilligung, § 1365 Abs 1 S 1, oder Genehmigung, § 1366 Abs 1), kann der verpflichtete Ehegatte die zur Erfüllung erforderlichen Verfügungen vornehmen.“ (Staudinger/Thiele § 1365 BGB Rn. 74) Damit kann dies natürlich auch der durch ihn Bevollmächtigte.

    Eine solche Verpflichtung im Kaufvertrag vorausgesetzt, hätte ich dann angesichts der hierzu vorliegenden Zustimmung kein Problem.

    Ich denke, dass Deine Entscheidung auch noch aus einem anderen Grund richtig war. Wenn die Frau dem Verkauf zustimmt, ist der Grundbesitz praktisch schon "weg". Die Bestellung von Finanzierungsrechten des Käufers kann dann m.E. von vornherein nicht mehr unter § 1365 BGB fallen.


    Ich würde meinen, solange das Eigentum nicht umgeschrieben ist, ist der Grundbesitz nicht "weg".

    @Tarzan: Wenn die gute Frau schon dem Kaufvertrag ausdrücklich zustimmt, dann liegt doch wohl ein genügender Anhaltspunkt vor, meine ich…

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  • Versuchte Fallabwandlung: Würdest Du, thorsten, die Grundschuld auch eintragen, wenn die Ehefrau an der die Vollmacht begründenden Urkunde nicht beteiligt gewesen wäre?


    Nein, sofern ich dennoch konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass § 1365 BGB vorliegen könnte, vgl. #6.

  • Ich würde die Grundschuld auch dann eintragen. Nach der Rechtsprechung darf ich § 1365 BGB nur prüfen, mir mir gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der § zutreffen kann. Ermittlungen diesbezüglich sind nicht drin.
    Daher - wenn keine Aussage dazu getroffen ist und mit keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, eintragen.



    Dies ist auch meine Verfahrensweise.


  • pp.......................
    @Tarzan: Wenn die gute Frau schon dem Kaufvertrag ausdrücklich zustimmt, dann liegt doch wohl ein genügender Anhaltspunkt vor, meine ich…


    Sehe ich nicht so. Unsere Notare lassen immer den Ehepartner zustimmen, wenn dieser an der Beurkundung teilnimmt. Ansonsten beinhalten die Verträge den Passus: "§ 1365 trifft nicht zu". Damit ist eine Prüfungspflicht für mich vom Tisch. Ob allein die erfolgte Zustimmung des Ehepartners daher schon eine Grundlage zur Anwendung vom § 1365 BGB ist, sehe ich nicht so.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (15. Februar 2009 um 15:38)

  • Ich meine auch, dass eine bloße Beteiligung des Ehepartners nicht den Schluß zuläßt, dass es sich um "wesentliches Vermögen" handelt. Meist wird der Ehepartner nur "zur Sicherheit" an der Urkunde beteiligt.

  • Ich würde die Grundschuld auch dann eintragen. Nach der Rechtsprechung darf ich § 1365 BGB nur prüfen, mir mir gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der § zutreffen kann. Ermittlungen diesbezüglich sind nicht drin.
    Daher - wenn keine Aussage dazu getroffen ist und mit keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, eintragen.



    Dies ist auch meine Verfahrensweise.



    Ich mache es ebenfalls so.

  • Ich hänge mich mal dran.

    In letzter Zeit ist mir aufgefallen, dass bei der Veräußerung von Grundstücken des Ehegatten (=Alleineigentümer) immer mehr der andere Ehegatte in der Urkunde mit auftritt und zustimmt. Unabhängig davon, ob da nun wirklich eine Zustimmungsnotwendigkeit vorliegt oder nicht, ist mal nebensächlich. Obwohl ich bei einer Zustimmung des Ehegatten in der notariellen Urkunde schon davon ausgehen müsste das § 1365 BGB Anwendung findet und ich dies dann zu prüfen habe, aber egal.

    eigentliche Frage: Bedarf es bei der Prüfung der Vorlage der Heiratsurkunde in der Form des § 29 GBO? (wie Ausnahme Zustimmungserfordernis des WEG Verwalters, siehe KG Berlin)

  • eigentliche Frage: Bedarf es bei der Prüfung der Vorlage der Heiratsurkunde in der Form des § 29 GBO? (wie Ausnahme Zustimmungserfordernis des WEG Verwalters, siehe KG Berlin)

    Kurzfassung:
    Sonst noch was?

    Langfassung:
    Wenn jemand, der verheiratet ist, einen Kaufvertrag abschließt, nicht verheiratet ist, muss er nie einen Ehegatten fragen oder dessen Zustimmung beibringen oder nachweisen, dass er nicht über das Vermögen im Ganzen oder Wesentlichen verfügt.

    Wenn nun jemand behauptet, er sei verheiratet und sein angeblicher Ehegatte stimmt zu, kann das Grundbuchamt schon deshalb nicht die Vorlage der Heiratsurkunde verlangen, weil für den Fall dass die Behauptung nicht zutrifft, eine Zustimmung des (Nicht-)Ehegatten gar nicht erforderlich ist.

    Genausowenig kann verlangt werden, dass jemand der behauptet "nicht verheiratet" zu sein, dies nachweist (wie sollte er das auch in Form des § 29 GBO tun?).

    Anderes gilt nur bei positiver Kenntnis des Grundbuchamts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Es geht um den Fall, dass ein Alleineigentümer (Ehegatte) sein Grundstück an einen Dritten veräußert und in der Urkunde stimmt der andere Ehegatte zu. Das ist doch der Fall von 1365 BGB, sonst müsste der Ehegatte nicht zustimmen. Das die beiden wirklich verheiratet sind, kann man sich doch nachweisen lassen, sonst hat unter Umständen ein anderer zugestimmt.

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