§ 1365 BGB und Vollmacht


  • Wenn er nicht verheiratet ist, muß niemand zustimmen. Wenn er mit dem verheiratet ist, der da war, hat der Ehegatte zugestimmt. Und die Möglichkeit, dass er zwar verheiratet ist, aber mit jemand anderem als dem, der mit dabei war, fällt unter "fernliegende Haarspalterei".

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  • Ich stimme tom zu.
    Klar, ich kann mir alles mögliche nachweisen lassen. Auch daß der Papst wirklich katholisch ist. Muß ich aber nicht. Schon gar nicht, wenn ich für eine solche Nachweisforderung keine wirkliche Grundlage habe. (Auch das GBA ist kein geeigneter Ort für Verschwörungstheoretiker.;))

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine Ausnahme zu einer Veräußerungsbeschränkung nach 12 WEG muss mir aber auch durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden, wenn der WEG-Verwalter nicht zustimmen muss. Warum sollte ich dann nicht prüfen, wenn ein Ehegatte zustimmen muss, ob er auch wirklich der richtige Ehegatte ist?

  • Eine Ausnahme zu einer Veräußerungsbeschränkung nach 12 WEG muss mir aber auch durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden, wenn der WEG-Verwalter nicht zustimmen muss. Warum sollte ich dann nicht prüfen, wenn ein Ehegatte zustimmen muss, ob er auch wirklich der richtige Ehegatte ist?

    Mißtraust Du grundsätzlich allen Angaben in Urkunden? Wie weit willst Du es dann treiben?

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  • Passe ja auf!:D Im tiefsten Winkel meiner schwarzen Seele bin ich noch immer ein Grundbuchrechtspfleger.:teufel:

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  • Eine Ausnahme zu einer Veräußerungsbeschränkung nach 12 WEG muss mir aber auch durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden, wenn der WEG-Verwalter nicht zustimmen muss. ..


    mir nicht.
    Da genügt regelmäßig die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde.


    Ausnahmen von einem nach § 12 I WEG vereinbarten Zustimmungserfordernisses bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 I 2 GBO sehr wohl (vgl. DNotZ 2014, 698).

  • Soeben zufällig gefunden:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…referrerid=3819
    Hier wurde eine andere Ansicht vertreten...


    Da ging es darum, dass der allein erschienene Ehegatte nicht nur behauptete, verheiratet zu sein, sondern darüber hinaus auch noch behauptete, er verfüge über sein Vermögen im ganzen oder im wesentlichen. Dann braucht man eine Zustimmung des Ehegatten, und dafür gilt § 29 GBO. Warum man allerdings eine Heiratsurklunde verlangt wenn nachgenehmigt wird, aber nicht, wenn der (angebliche :teufel:) Ehegatte im Termin mit erscheint, will sich mir nicht erschließen.

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  • Genau diese Unterscheidung habe ich auch nicht verstanden. Entweder ich lasse mir die Heirat durch Heiratsurkunde nachweisen oder nicht. Es kann doch keinen Unterschied machen, ob die Heirat in der Urkunde behauptet wird oder in einer separaten nachträglichen Genehmigung des anderen Ehegatten?

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