Änderung Teilungserklärung

  • Hallo!
    Ein Teileigentümer erhält nachträglich eine Fläche hinter seiner Halle als neues Sondernutzungsrecht. So weit - so gut. Soll auch eingetragen werden.
    Nun soll er weiter auch berechtigt sein, diese Fläche mit einer weiteren Halle zu erweitern.
    Die übrigen Miteigentümer sind nach Errichtung verpflichtet, an einer Ergänzung der Teilungserklärung mitzuwirken.
    Dies soll auch als Ergänzung des Inhalts der Teilungserklärung eingetragen werden.
    Geht das?

  • [...] Nun soll er weiter auch berechtigt sein, diese Fläche mit einer weiteren Halle zu erweitern.
    Die übrigen Miteigentümer sind nach Errichtung verpflichtet, an einer Ergänzung der Teilungserklärung mitzuwirken.
    Dies soll auch als Ergänzung des Inhalts der Teilungserklärung eingetragen werden.
    Geht das?



    Geht grundsätzlich wohl. Die Befugnis zur Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücksteile kann als Sondernutzungsrecht vereinbart werden (u.a. LG Oldenburg Rpfleger 1989, 59). Die Halle bleibt dabei allerdings Gemeinschaftseigentum. Die Verpflichtung der übrigen Miteigentümer zur Übertragung des Gemeinschafts- in das Sondereigentum des SNR-Berechtigten könnte nicht eingetragen werden, eine allgemeine "Mitwirkungsverpflichtung" dagegen schon (Hügel DNotT 2003, 517 (524)). Da m.E. nicht klar ist, inwiefern die Teilungserklärung ergänzt werden soll und das mit der Übertragung Gemeinschafts-/Sondereigentum nur eine Vermutung ist, halte die ich Pflicht für zu unbestimmt.

  • Die Gestattung einer Bebauung des Sondernutzungsrechtes ist unprobematisch. Ich gehe mal davon aus, dass alle Eigentüemer mitgewirkt haben. Eine Ergänzung der Teilungserklärung ist hierzu nicht nötig. Wenn diese Verpflichtung allerdings vorsehen sollte, dass die gebaute Halle in Sondereigentum umgewandelt werden soll und sich die Eigentümer schon jetzt verpflichten, an der Änderung mitzuwirken, kann diese Regelung nicht als Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2. WEG in das Grundbuch eingetragen werden. Das KG hat mit Beschluss vom 17.12.1997[1] festgestellt, dass die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und umgekehrt nicht in den Re*gelungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG (jetzt Absätze 2 und 3) fällt.

    Am 4.4.2003 hat sich der BGH zu dieser Problematik geäußert[2]. Eine Vereinbarung im Sinne des § 10 II WEG (jetzt Abs. 3) setze voraus, dass die Wohnungseigentümer ihre Innen*beziehungen untereinander regelten, also eine Gemeinschaftsordnung schüfen. Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung sei demnach von der in*haltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses zu unterscheiden; sie könne nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein. Aus diesem Grunde habe sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, dass Vereinbarungen durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt werde, Ge*meinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweg*genommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt sei, nicht § 10 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) unterfielen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken könnten.

    Fazit:
    Eine vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (oder umgekehrt[3]) vorzunehmen, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sonder*eigentums vereinbart und daher auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden[4]. Dem entsprechend kann in Deinem Fall ein Sondernachfolger auch nicht verpflichtet werden, an einer derartigen Änderung mitzuwirken. Die jetzt getroffene Vereinbarung/Verpflichtung bindet schuldrechtlich nur die Eigentümer, die an dem Vertrag mitgewirkt haben. Eine "Verdinglichung" ist meines Erachtens nicht zulässig.



    [1] Der Wohnungseigentümer 1998, 183

    [2] Wohnungswirtschaft und Mitrecht 2003, 473

    [3] BayObLG MittBayNot 1998, 180

    [4] Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rdnr. 52

  • Vielen Dank für die beiden Antworten.
    Habe in der Form bereits eine Zwischenverfügung abgefasst.
    Denke auch, dass diese Vereinbarung nur schuldrechtlichen Charakter hat und eine Eintragung nicht möglich ist.
    Gruss und schöne Woche.
    Snooze

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