Waffen pfändbar?

  • Ich habe nun einen Jäger als Schuldner, also "Hobbyjäger". Fällt euch irgendetwas ein, was gegen die Pfändbarkeit aller Gewehre und des Jagdhundes sprechen könnte (außer natürlich, dass ich, bevor ich's ihm sage, mir eine schusssichere West kaufe)?

    Ich habe hierzu nichts gefunden, weswegen ich von Pfändbarkeit ausgehe.

  • Ich habe nun einen Jäger als Schuldner, also "Hobbyjäger". Fällt euch irgendetwas ein, was gegen die Pfändbarkeit aller Gewehre und des Jagdhundes sprechen könnte (außer natürlich, dass ich, bevor ich's ihm sage, mir eine schusssichere West kaufe)?

    Ich habe hierzu nichts gefunden, weswegen ich von Pfändbarkeit ausgehe.


    Wenn er nur einen Hund hat, ist der als Haustier wohl unpfändbar. Die Waffen sind hoffentlich wertvoll und dürften für eine Berufsausübung nicht gebraucht werden, nur versteigern würde ich sie besser nicht ;)

  • Ich habe hierzu nichts gefunden, weswegen ich von Pfändbarkeit ausgehe.



    Die ist pfändbar, allerdings muss bei der Verwertung beachtet werden, dass der Käufer einen Waffenerlaubnisschein hat.

    Aber bitte nicht den armen süßen Dackel, dass bricht dem Hund das Herz.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Pfändbar.

    § 37 WaffG(Gesetz)Anzeigepflichten
    (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

    1. 1.
      beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
    2. 2.
      als Insolvenzverwalterhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

    in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

  • Tja, mit dem Hund ist das so eine Sache. Ich selbst finde es furchtbar, dass Tiere immer noch als Sachen gelten. Ich bin auch noch alles andere als sicher, was ich mit dem Ding mache.

    Mit den Anzeigepflichten und Aufbewahrungsrechten hatte ich mich schon mit dem Ordnungsamt dahingehend verständigt, dass, wenn Pfändbarkeit anzunehmenderweise vorliegt, eine Ablieferung direkt an einen authorisierten Händler wohl der Weg ist. Bei einer Versteigerung (egun.de) ist einfach das Problem, dass die Waffen bis dahin ja aufbewahrt werden müssen und ich das nicht darf.

    Danke für eure Infos.

  • wenn es kein besonders wertvoller Hund ist (Jagdhunde sind manchmal solche Tiere), lass den Familienliebling dort, wo er ist

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Würde den Hund auch dort lassen, der frisst sonst nur die Masse auf ;)



    armer Hund, wie soll der sich von Möbeln, Lebensversicherungen und Anfechtungsansprüchen ernähren?



    Du weisst doch, wie ich es gemeint habe, oder?



    Klar, im absichtlichen Mistverstehen bin ich super :daumenrau.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hatte diese Problem auch schon. Wie verwerte ich mit möglichst wenig Risiken? Wer holt das Zeugs beim Schuldner ab? Geht ja nur über spezialisierte Waffenfuzzies.......

  • Genau, und alles andere sollte man tunlichst unterlassen. Da gibt es halt etwas weniger Geld, aber es gibt in jeder Stadt mindestens ein Waffengeschäft, die sich auch um Gebrauchte kümmern.

  • Da brauchst Du keinen mit einer Karte. § 37 WaffG räumt dem IV ein vorläufiges Besitzrecht ein, verbunden mit den jeweiligen Anzeigepflichten.



    Und dann? Ich meine, wohin damit, damit die Waffe keinen Schaden anrichten kann?



    Kann man in der Regel bei einem Waffengeschäft zwischenlagern.



  • Und dann? Ich meine, wohin damit, damit die Waffe keinen Schaden anrichten kann?



    Alt. 1: Du nimmst nicht nur die Waffen mit, sondern auch den Waffenschrank des Schuldners, der, so unterstellen wir einmal, die Waffen gem. § 36 WaffG gelagert hat.

    Alt. 2: In Zeiten geringerwerdender Insolvenzverwaltervergütungen klafft im riesigen Bürosafe sicher ein gähnendes Loch, welches Du mit der Walther PPK oder der Winchester Cathedral belegen könntest :wechlach:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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