bdD - zu unbestimmt?

  • Hallo zusammen!
    Ich habe einen Antrag vorliegen auf Eintragung einer bpD für eine Ortsgemeinde folgenden Inhalts:
    " Die Ortsgemeinde xy ist auf die Dauer von 99 Jahren ab Bewilligung berechtigt, die Parzellen 1,2,3,4 (genaue Bestimmungen der Grundstücke)
    1. als Friedhof zu benutzen
    2. für die Dauer der Wahrung der Ruhefristen der Verstorbenen, Unterlassung von Handlungen des Eigentümers zu verlangen, die den Friedhof stören."

    Ist Punkt 2 überhaupt bestimmt genug? Ich meine, nein, denn was genau der Eigentümer alles zu unterlassen hat, kann der ja nicht wissen, ist ja irgendwie auch etwas willkürlich bzw. liegt im Auge des Betrachters.
    Was meint ihr dazu?

  • Ist denn im Hinblick auf die "Ruhefristen" und die "Störungen" nicht auf die Friedhofssatzung der Gemeinde Bezug genommen worden?

    Falls nicht, wäre zu überlegen, die Bewilligung entsprechend auszulegen, weil ein anderer Inhalt kaum Sinn macht. Denn weshalb sollte für den eigenen Gemeindefriedhof auf die Satzung einer anderen Gemeinde abgestellt werden?

    Notfalls müsste die Bewilligung ergänzt werden. Dann wäre die Dienstbarkeit mit dem betreffenden Inhalt wohl zulässig.

  • Es ist nicht bezug genommen worden. Wortlaut habe ich genauso abgeschrieben. Das Grundstück gehört einer Privatperson und da ist Wald. Die wollen in Zukunft, Urnen bei Bäumen bestatten oder so ähnlich zumindest.

    Ach so Ruhefristen sind 15 Jahre, das ist angegeben worden. Mir gings halt primär um die Dinge, die der Eigentümer zu unterlassen hat.

  • Dann halte ich es auch für zu unbestimmt. Ich würde die Ergänzung der Bewilligung verlangen und insoweit anregen, im Hinblick auf die in Betracht kommenden Störungshandlungen auf die Friedhofsatzung der Gemeinde Bezug zu nehmen.

  • Das Ganze soll anscheinend wie ein Friedwald angelegt werden. Wenn man die Ziffer 2 als zu unbestimmt ansieht, wird die Bezugnahme auf eine Friedhofssatzung wohl keine ausreichende Klarheit bringen, denn "Störungen des Friedhofs" sind dort im Normalfall auch nicht klar definiert und für eine solche Anlage wahrscheinlich noch weniger (Was ist mit Astentfernungen oder dem Fällen von Bäumen?). Man wird auch Schwierigkeiten damit haben, das abschließend zu definieren. Ich würde dien Wortlaut von Ziffer 2 genügen lassen. Schließlich sind bei anderen Rechten die zu unterlassenden Störungen auch nicht immer bis ins Detail geregelt.

  • Also, zu der "Astentfernung" das ist tatsächlich geregelt (hatte ich nicht erwähnt, weil das ja auf jeden Fall genügt: so muss der Eigentümer für die Zeit der Ruhefristen die forstliche Nutzung der betroffenen Bäume unterlassen).
    Ein Kollege meinte auch, dass man besser auf eine Art Satzung Bezug nimmt, damit es wenigstens Anhaltspunkte gibt. Solche unterlassungsdienstbarkeiten sind doch eigentlich immer sehr genau geregelt, zumindest kenne ich das so.

  • Ich bins nochmal!
    Also je mehr ich zu diesen Friedwäldern lese, desto verwirrter werde ich.
    Anscheinend knüpfen sich an die Schaffung von Friedwäldern im Vorfeld auch gewisse Genehmigungserfordernisse z.B. nach dem Bestattungsgesetz. Sind dies Dinge die mich interessieren müssen? Hat hier sonst noch jemand Erfahrung mit Friedwäldern?
    Unsere Tageszeitung hat berichtet, die Sache mit den Friedwäldern sei noch nicht in "trockenen Tüchern", mehr haben die dazu wohl aber nicht herausgefunden.
    Im Internet habe ich nen Bericht gelesen, wonach die Gemeinden die Träger sind und die Nutzung entsprechend ihrer Friedhofssatzung regeln. In dem Fall könnte ich wohl doch verlangen, dass die Bewilligung ergänzt wird. (Vielleicht stell ich mich aber auch nur an???:oops: )

  • Öffentlich rechtliche Genehmigungserfordernisse brauchen einen hier meiner Meinung nach nicht zu interessieren; lediglich die Frage nach der ausreichenden Bestimmtheit der Unterlassungspflicht ist hier interessant.

    Für mich ist die Regelung zu 2. nicht bestimmt genug, da eine Vielzahl von
    zu unterlassenden Handlungen in Betracht kommen, während andere wieder geduldet werden können. Mit einem Friedhof herkömmlicher Art kann man das auch nicht vergleichen (d.h. auch keine Bezugnahme auf die Satzung eines "normalen Friedhofs").
    Das Grundbuchverfahren erfordert klare und bestimmte Erklärungen. Wenn Streit über den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit entsteht, dann hilft einem auch der Blick in s Grundbuch nichts, wenn Du s so einträgst (z.B. die Frage, ob Hunde im Friedwald spazieren geführt werden dürfen und bei den Bäumen das Bein heben dürfen :teufel: usw.).
    Der Eigentümer soll die Bewilligung ergänzen und klare Aussagen treffen, welche Handlungen unterlassen werden müssen.

  • Wie ich die deutsche Gründlichkeit und aus eigener Erfahrung auch unsere örtliche Friedhofssatzung kenne, sind die in Betracht kommenden Störunghandlungen ("..., insbesondere ...") dort in der Regel ziemlich genau definiert. Wie schon bemerkt, würde ich daher eine Ergänzung der Bewilligung durch Bezugnahme auf die Friedhofssatzung der berechtigten Gemeinde befürworten.

    Im übrigen: Handlungen, "die den Friedhof stören", gibt es nicht. Solche Handlungen stören vielmehr bestenfalls den Betreiber oder die Besucher (und vielleicht auch die unterirdischen Gäste).


  • Hallo,

    ja, auch ich bin der Auffassung, daß Punkt 2 der Konkretisierung bedarf.

    Allerdings darf nicht verkannt werden, daß auch die Frage der "Störung des Friedhofs" einer sich wandelndeln Werteordnung unterliegt, so daß es keinen Sinn macht, in der Bewilligung selbst mögliche Störungshandlungen festzuhalten.

    Einzig praktikabel erscheint mir - wie bereits von Juris erwähnt - die Bezugnahme auf die jeweils geltende Satzung. Damit ist eine Konkretisierung hergestellt, die aber nicht für alle Ewigkeiten festgeschrieben ist.

    Der Antrag zu Ziffer 2 könnte m.E. wie folgt lauten:

    " ... für die Dauer der Wahrung der Ruhefristen der Verstorbenen, Unterlassung von solchen Handlungen des Eigentümers zu verlangen, die der jeweils gültigen Friehofsatzung / Friedwaldsatzung zuwiderlaufen."


    Gruß HansD

  • Die Stadt B* bewilligt und beantragt, auf verschiedenen Grundstücken eine bpD für einen Wasserwirtschaftsverband einzutragen wie folgt:
    "Auf den Grundstücken dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, die ihre Funktion als wasserwirtschaftliche Rückhalteflächen beeinträchtigen können." -
    Ist das als Inhalt einer bpD bestimmt genug? Was genau könnte damit gemeint sein?
    Weiter unten ist geschrieben:
    "Falls die oben bewilligte bpD aus Rechtsgründen nicht eingetragen werden kann, gilt diese Vereinbarung als Grundstücksbenutzungsvertrag mit o.a. Inhalt für die Dauer von 30 Jahren, der sich jeweils um 5 Jahre verlängert, wenn er nicht 12 Monate vor seinem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird."

  • Wenn die Anforderungen, die an eine "wasserwirtschaftliche Rückhaltefläche" zu stellen sind, irgendwo in einem Gesetz oder einer Verordnung näher und hinreichend definiert sind, kann die Dienstbarkeit eingetragen werden. Ich würde unter Hinweis auf den grundbuchlichen Bestimmtheitsgrundsatz einfach mal nachfragen. Wenn es keine allgemeingültige Definition oder entsprechende Verbotsregelungen gibt, müssten die Handlungen, die unterlassen werden müssen, m. E. näher beschrieben werden.

  • Klingt für mich zunächst zu unbestimmt (es sei denn, es gibt eine Vorschrift/Definition). Hier kommen sowohl die Vermeidung schädlicher Immissionen als auch Bau- und Nutzungsbeschränkungen in Betracht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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