Nachweis § 181 BGB und § 2 GrdstVG

  • Guten Tag,
    ich habe einen Fall mit 2 Problemen.

    1. Im Grundbuch ist die Person A eingetragen.
    Diese überträgt nun das Grundstück in die B GmbH & Co. KG im Wege
    der Einbringung.
    PhGesellschafterin ist die B-GmbH und deren Geschäftsführerin ist
    wiederum A.
    Aus Vertretungsbescheinigung ist keine Befreiung bei GF und GmbH und
    co. KG ersichtlich.
    Alleingier Gesellschafter der GmbH ist die GmbH & Co. KG.
    In der Anlage an der Urkunde ist ein schriftlicher Gesellschafterbe-
    schluss der Kommanditisten A, B, C vorhanden, in dem sie als
    Gesellschafter der GmbH der GF für diesen Einzelfall der Übertragung,
    Befreiung von § 181 BGB erteilen.

    Hierzu habe ich den Nachweis in der Form des § 29 GBO verlangt.
    Der Notar antwortet nun, dass es der Beschluss "nicht der notariellen
    Beurkundung bedarf, welche wiederum Voraussetzung wäre, um eine solche Befreiung im Sinne des § 29 GBO nachzuweisen" ?????:gruebel:

    Welchen nachweis und wie brauche ich ihn?

    2. Es handelt sich um ein Grundstück mit einer Grüße von 5900 qm.
    Als Wirtschaftsart ist Gebäude und Freifläche eingetragen.
    Im Vertrag ist kein Wort über die Bebauung bzw. Nutzung des
    Grundstück gesagt worden.

    Ich habe die Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. ein Negativattest
    verlangt ( Befreiungsgernze hier für bebaute Grundstücke 2500 qm).

    Der Notar teilt mir nun mit, dass aufgrund der Eintragung im GB
    Gebäude und Freifläche kein landwirtschaftliches bzw. forstwirt-
    schaftliches grundstück vorliegt.
    Es kann doch aber auch eine Hofstelle sein oder?

    Bin für alle Vorschläge dankbar.

  • hm... also ich hätte den notar angerufen und ihn gebeten, von dem privatschriftlichen gesellschafterbeschluss, der ihm ja vorliegen müsste, eine begl. fotokopie einzureichen.

    was das GrdVG angeht, würde ich mich auch nicht drauf verlassen, dass die lagebezeichnung "gebäude- und freifläche" ausschlaggebend ist, ob eine Genehmigung einzuholen ist oder nicht. ich würde ggf. auf dem negativzeugnis bestehen.

  • #hm... also ich hätte den notar angerufen und ihn gebeten, von dem privatschriftlichen gesellschafterbeschluss, der ihm ja vorliegen müsste, eine begl. fotokopie einzureichen.

    Genau das will er ja nicht tun. Ich bekomme von ihm keine begl. Fotokopie.



  • s.o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (17. Februar 2009 um 08:13) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • zu FED:

    Punk1.

    Auaszug aus Beschluss:

    Alleinige Gesellschafterin B-GmbH ist die B-GmbH & Co. KG.
    PhG der B-GmbH & Co. KG ist wiederum die B-GmbH. Kommanditisten der B-GmbH & Co. KG sind A, C, D.
    Dann wird Gesellschafterversammlung einberufen und der Geschäftsführerin A der B-GmbH Befreiung von § 181 BGB für den Einbringungsvertrag erteilt.

    Alles geschieht in schriflticher Form.

    Das mit der begl. Fotokopie und GrdstVG sehe ich genau so.

    Eine neue Beschlussfassung bzw. nachträgliche Unterschriftsbeglaubigugn werde ich höchstwahrscheinlich vom Notar nicht bekommen.

  • Die Geschichte GmbH<->KG leuchtet mir immer noch nicht ein, aber egal. Wenn Du dem Notar mitgeteilt hast, daß Du den formgerechten Nachweis brauchst und wie er aussehen könnte, er aber nicht bringt, bleibt wohl nur noch ein Beschluß übrig. Zählt auch als Erledigung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!