Guten Tag,
ich habe einen Fall mit 2 Problemen.
1. Im Grundbuch ist die Person A eingetragen.
Diese überträgt nun das Grundstück in die B GmbH & Co. KG im Wege
der Einbringung.
PhGesellschafterin ist die B-GmbH und deren Geschäftsführerin ist
wiederum A.
Aus Vertretungsbescheinigung ist keine Befreiung bei GF und GmbH und
co. KG ersichtlich.
Alleingier Gesellschafter der GmbH ist die GmbH & Co. KG.
In der Anlage an der Urkunde ist ein schriftlicher Gesellschafterbe-
schluss der Kommanditisten A, B, C vorhanden, in dem sie als
Gesellschafter der GmbH der GF für diesen Einzelfall der Übertragung,
Befreiung von § 181 BGB erteilen.
Hierzu habe ich den Nachweis in der Form des § 29 GBO verlangt.
Der Notar antwortet nun, dass es der Beschluss "nicht der notariellen
Beurkundung bedarf, welche wiederum Voraussetzung wäre, um eine solche Befreiung im Sinne des § 29 GBO nachzuweisen" ?????
Welchen nachweis und wie brauche ich ihn?
2. Es handelt sich um ein Grundstück mit einer Grüße von 5900 qm.
Als Wirtschaftsart ist Gebäude und Freifläche eingetragen.
Im Vertrag ist kein Wort über die Bebauung bzw. Nutzung des
Grundstück gesagt worden.
Ich habe die Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. ein Negativattest
verlangt ( Befreiungsgernze hier für bebaute Grundstücke 2500 qm).
Der Notar teilt mir nun mit, dass aufgrund der Eintragung im GB
Gebäude und Freifläche kein landwirtschaftliches bzw. forstwirt-
schaftliches grundstück vorliegt.
Es kann doch aber auch eine Hofstelle sein oder?
Bin für alle Vorschläge dankbar.
Nachweis § 181 BGB und § 2 GrdstVG
-
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hm... also ich hätte den notar angerufen und ihn gebeten, von dem privatschriftlichen gesellschafterbeschluss, der ihm ja vorliegen müsste, eine begl. fotokopie einzureichen.
was das GrdVG angeht, würde ich mich auch nicht drauf verlassen, dass die lagebezeichnung "gebäude- und freifläche" ausschlaggebend ist, ob eine Genehmigung einzuholen ist oder nicht. ich würde ggf. auf dem negativzeugnis bestehen. -
#hm... also ich hätte den notar angerufen und ihn gebeten, von dem privatschriftlichen gesellschafterbeschluss, der ihm ja vorliegen müsste, eine begl. fotokopie einzureichen.
Genau das will er ja nicht tun. Ich bekomme von ihm keine begl. Fotokopie. -
Guten Tag,
ich habe einen Fall mit 2 Problemen.
1. Im Grundbuch ist die Person A eingetragen.
Diese überträgt nun das Grundstück in die B GmbH & Co. KG im Wege
der Einbringung.
PhGesellschafterin ist die B-GmbH und deren Geschäftsführerin ist
wiederum A.
Aus Vertretungsbescheinigung ist keine Befreiung bei GF und GmbH und
co. KG ersichtlich.
Alleingier Gesellschafter der GmbH ist die GmbH & Co. KG. sicher?
In der Anlage an der Urkunde ist ein schriftlicher Gesellschafterbe-
schluss der Kommanditisten A, B, C vorhanden, in dem sie als
Gesellschafter der GmbH der GF für diesen Einzelfall der Übertragung,
Befreiung von § 181 BGB erteilen. Kommanditisten sind Gesellschafter einer GmbH?
Hierzu habe ich den Nachweis in der Form des § 29 GBO verlangt.
Der Notar antwortet nun, dass es der Beschluss "nicht der notariellen
Beurkundung bedarf, welche wiederum Voraussetzung wäre, um eine solche Befreiung im Sinne des § 29 GBO nachzuweisen" ????? Recht hat er. Auch die Beglaubigung der Kopie einer privatschriftlichen Erklärung macht aus ihr keine Erklärung in der Form des § 29 GBO.
Welchen nachweis und wie brauche ich ihn? Vielleicht könnte der Beschluß ja formgerecht gefaßt werden? Auch wäre es möglich, die Unterschriften nachträglich zu beglaubigen.
2. Es handelt sich um ein Grundstück mit einer Grüße von 5900 qm.
Als Wirtschaftsart ist Gebäude und Freifläche eingetragen.
Im Vertrag ist kein Wort über die Bebauung bzw. Nutzung des
Grundstück gesagt worden.
Ich habe die Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. ein Negativattest
verlangt ( Befreiungsgernze hier für bebaute Grundstücke 2500 qm).
Der Notar teilt mir nun mit, dass aufgrund der Eintragung im GB
Gebäude und Freifläche kein landwirtschaftliches bzw. forstwirt-
schaftliches grundstück vorliegt. Dann dürfte es nicht schwer sein, ein Negativzeugnis zu erhalten.
Es kann doch aber auch eine Hofstelle sein oder?
Bin für alle Vorschläge dankbar.
s.o. -
zu FED:
Punk1.
Auaszug aus Beschluss:
Alleinige Gesellschafterin B-GmbH ist die B-GmbH & Co. KG.
PhG der B-GmbH & Co. KG ist wiederum die B-GmbH. Kommanditisten der B-GmbH & Co. KG sind A, C, D.
Dann wird Gesellschafterversammlung einberufen und der Geschäftsführerin A der B-GmbH Befreiung von § 181 BGB für den Einbringungsvertrag erteilt.
Alles geschieht in schriflticher Form.
Das mit der begl. Fotokopie und GrdstVG sehe ich genau so.
Eine neue Beschlussfassung bzw. nachträgliche Unterschriftsbeglaubigugn werde ich höchstwahrscheinlich vom Notar nicht bekommen. -
Die Geschichte GmbH<->KG leuchtet mir immer noch nicht ein, aber egal. Wenn Du dem Notar mitgeteilt hast, daß Du den formgerechten Nachweis brauchst und wie er aussehen könnte, er aber nicht bringt, bleibt wohl nur noch ein Beschluß übrig. Zählt auch als Erledigung.
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