Anwalt vertritt sich in eigener Sache; keine Abrechnung nach RVG?

  • Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.



    wobei es sehr fraglich ist, ob diese Regelung mit der EuMRK zu vereinbaren ist



    Zumindest ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.




    Man muss sich doch aber als Angeklagter in einer Strafsache nicht zwingend einen Verteidiger beauftragen? :gruebel:

    Oder woraus konkret ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung?

  • Nun schreibt die Kl-Vertreterin folgendes: Für Tätigkeiten im eigenen Interesse gilt das RVG nur, wenn anwaltszwang besteht.


    Dazu meine Frage: Wo steht das (im RVG jedenfalls nicht)?


    Sowas steht sicher nirgends und deshalb ist das auch Quatsch (zumindest in Zivilverfahren).
    Aufpassen musst du nur mit der Mehrwertsteuer. Die ist nicht unbedingt erstattungsfähig.

  • Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.




    Man muss sich doch aber als Angeklagter in einer Strafsache nicht zwingend einen Verteidiger beauftragen? :gruebel:

    Oder woraus konkret ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung?




    Die Frage ist nicht, dass Du musst. Die Sache ist, dass Dir nach der EMRK immer zusteht, Dich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger vertreten zu lassen.

    De facto musst Du Dich dann vertreten lassen, wenn Du Akteneinsicht willst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke für eure Hilfe. Mich als Anfänger kann man mit solchen Aussagen schon mal auf das Glatteis führen....
    Zum Glück gibt es ja EUCH ! Danke danke!
    gruß katja

  • Gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen in eigener Sache zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Gilt das genauso, wenn er seine Sozietät in einer Zivilsache vertritt?

    mfg

  • Ja :D!

    :daumenrau

    Zunächst könnte man entweder annehmen, dass der RA nicht in eigener Sache tätig wird, sondern als Bevollmächtigter der Sozietät oder tatsächlich in eigener Sache.
    Das dürfte im Endeffekt aber keinen Unterschied machen. Ich wüsste nicht inwiefern da unterschiedliche Gebühren entstanden sein könnten bzw.erstattungsfähig sein könnten.

  • Hallo,

    ich hätte hierzu mal eine kleine (blöde) Anschlussfrage. Das ein RA sich selbst vertreten kann im Zivilprozess ist klar, aber muss er sich auch als solcher anzeigen? Und muss, dass Rubrum ihn dann als Partei und Prozessbevollmächtigten ausweisen? Ich habe einen KFA im Urteil ist der Kläger/RA nur als Partei aufgeführt (Vorname, Name, Rechtsanwalt, Anschrift - Kläger).

    Ich würd mich über eine Antwort freuen.
    Liebe Grüße
    Smilodon

  • m.E. nein.
    Er ist ja auch nicht Prozessbevollmächtigter, da man nicht sein eigener Bevollmächtigter sein kann.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (28. März 2018 um 13:54) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Schließe mich da jfp an: Nein, er muß sich im Verfahren nicht als RA in eigener Sache ausdrücklich zu erkennen geben (vgl. z. B. Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., B 558; VG Schleswig, NJW 1984, 940). Insofern dürfte es auch keine (quasi präkludierende) Rolle spielen, was im Rubrum konkret angegeben ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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