Untererbbaurecht

  • Hall Ihr Lieben,
    ich habe folgende Fall:
    Eheleute haben Untererbbaurecht von der Stadt erworben.
    Diese hat im Erbbaurechtsbestellungsvertrag der Grundstückseigentümerin ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Veräußerung des Obererbbaurechts ist erforderlich.
    Die Erbbauberechtigte muss die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag ihren Rechtsnachfolgern auferlegen, was sie im Untererbbaurechtsbestellungsvertrag getan hat.

    Ist zur Veräußerung des Untererbbaurechts die Zustimmung der Grundstückseigentümerin erforderlich und hat diese eventuell für diesen Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht oder betrifft dies nur das Verhältnis Eigentümerin/Obererbbauberechtigte und ist beim Verkauf des Untererbbaurechts nicht zu beachten?
    Könnt Ihr mir evtl. Textstellen sagen? Der Schöner/Stöber gibt hierzu nichts her und wir haben keinen anderen Kommentar.
    Vielen Dank schon mal und viele Grüße von Tara

  • Was wurde diesbezüglich im Untererbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbart?

    Im Untererbbaurechtsvertrag tritt der Obererbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers und kann individuell diese Rechte ausarbeiten.

    Wenn also im ersten Bestellungsvertrag ein Vorkaufsrecht und das Erfordernis der Veräußerungszustimmung vereinbart wurden, gilt das nicht automtisch für den Untererbbauberechtigten, nur weil die Pflichten übertragen worden sind.

    2 Mal editiert, zuletzt von Notariatsfee (15. Februar 2009 um 08:36)

  • Im Untererbbaurechtsbestellungsvertrag wurde nur die Zustimmung des Obererbbauberechtigten zur Veräußerung vereinbart (kein Vorkaufsrecht)

  • Ich gehe davon aus, dass dann auch nur die Veräußerungszustimmung des Obererbbauberechtigten erforderlich ist - sonst nichts.

  • hallo,

    zur aufgeworfenen Problematik:
    Einer Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf es nur dann, wenn diese schuldrechtlich im Obbererbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbart wurde, denn gem. § 5 ErbbauRG kann sie nicht als dinglicher Inhalt des Obererbbaurechts vereinbart werden, weil es sich nicht um eine Veräußerung oder um eine Belastung gem. § 5 Abs. 2 ErbbauRG handelt.

    Der Grundstückseigentümer muss nur dann mitwirken, wenn der Rangrücktirtt mit seiner Erbbauzinsreallast hinter das Untererbbaurecht erforderlich ist.

    Also m.E. ist keinerlei Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.

    Gruss ausm pott
    hoppelfloh!

  • Einer Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf es nur dann, wenn diese schuldrechtlich im Obbererbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbart wurde, denn gem. § 5 ErbbauRG kann sie nicht als dinglicher Inhalt des Obererbbaurechts vereinbart werden, weil es sich nicht um eine Veräußerung oder um eine Belastung gem. § 5 Abs. 2 ErbbauRG handelt.



    Das ist schon klar.
    Es kann aber auf schuldrechtlicher Grundlage im Untererbbaurechtsbestellungsvertrag das Erfordernis einer Zustimmung (des Obererbbauberechtigten) vereinbart werden, wie hier offensichtlich geschehen.



  • Ist zur Veräußerung des Untererbbaurechts die Zustimmung der Grundstückseigentümerin erforderlich und hat diese eventuell für diesen Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht oder betrifft dies nur das Verhältnis Eigentümerin/Obererbbauberechtigte und ist beim Verkauf des Untererbbaurechts nicht zu beachten?



    Ja klar, das ist die andere Sache... aber es war doch gefragt, ob der Grdst.-Eigentümer mitwirken muss, oder? :confused:

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