Aufgebot § 1170 BGB

  • Hallo,

    brauche in einer Aufgebotssache dringend Hilfe:

    Eingetragene Hypothekengläubigerin ist verstorben. Die Erben sind unbekannt und auch nicht zu ermitteln. Es wird daher nun beantragt, die Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubigerin durch Urteil mit Ihren Rechten auszuschließen.

    Der Grundstückseigentümer (Stadt xy) bezieht sich in Ihrem Antrag nun auf § 1170 BGB. Die Voraussetzungen von § 1170 BGB

    - unbekannter Gläubiger
    - seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung müssen 10 Jahre verstrichen sein
    - das Recht wurde von dem Eigentümer (Stadt xy) nicht anerkannt

    sind erfüllt und wurden mir auch glaubhaft gemacht. Soweit so gut. Meine Fragen jetzt:

    1.) Interessiert mich die Frage ob der Gläubiger wegen der Hypothek bereits befriedigt wurde (und was hat die Befriedigung ggf. für Auswirkungen auf das Aufgebotsverfahren)?
    2.) Die Stadt xy hat das Grundstück erst 2008 erworben. Benötige ich dann auch noch die eidesstattliche Versicherung des Voreigentümers, dass dieser das Recht ebenfalls nicht anerkannt hat?
    3.) Was muss ich ggf. noch alles beachten?

    Ich hatte ein solches Aufgebotsverfahren bisher nicht, und daher leider völlig planlos.

    Vorab schon mal vielen Dank für eure Hilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von BAndrea (17. Februar 2009 um 08:09)

  • Wann wurde die Hypothek denn eingetragen, wie lautet ihr Nennwert und wann war die letzte sonstige GB-Eintragung dazu ?

    Interessiert mich die Frage ob der Grundstückseigentümer wegen der Hypothek bereits befriedigt wurde ?


    Es muss wohl statt "Grundstückseigentümer" "Gläubiger" heißen. Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, dass der GL befriedigt wurde ?

  • Den Fehler Grundstückseigentümer / Gläubiger hab ich gleich mal korrigiert.

    Die Hypothek wurde eingetragen am 04.10.1966 mit einem Nennbetrag von damals 10.460 DM.

    Folgende Eintragungen zu der Hypothek sind vorhanden:

    1. Aus der Mithaft entlassen: BVNr. 2, nur Flurstück xy der Flur xy. Eingetragen am 20.09.1999
    2. Umstellung auf 5.348,11 € am 13.08.2008
    3. Mit dem belasteten Grundstück übertragen nach Bl. xy am 13.08.2008

    Zu der Befriedigung des Gläubigers habe ich leider keinerlei Anhaltspunkte.

  • Stimmt! Das ist mir leider erst heut morgen aufgefallen.

    Habe zwischenzeitlich auch herausgefunden, dass der vorherige Eigentümer bereits 1996 verstorben ist. Erben waren offensichtlich nicht vorhanden, es war eine Nachlasspflegerin eingesetzt. Diesbezüglich werde ich wohl die Nachlassakte erfordern (anderes AG) um herauszufinden, ob jetzt vielleicht Erben bekannt sind.

  • Die Pfandentlassung wurde von der eingetragenen Gläubigerin bewilligt. Der Wert des aus der Pfandhaft entlassenen Teils betrug damals 5.800 DM.

    Ich denke, dass ich davon ausgehen kann, dass zumindest dieser Betrag gezahlt wurde.

    Wie komme ich denn jetzt mit meinem Verfahren voran? Muss ich jetzt -da zehn Jahre seit der letzten Eintragung nicht vergangen sind- herausfinden, ob die Gläubigerin wegen der Hypothek befriedigt wurde?

  • Du kannst nicht davon ausgehen, dass die Pfandfreigabe erklärt wurde, weil ein Teilbetrag der Forderung zurückbezahlt wurde. Die Pfandfreigabe wird im Normalfall erklärt, weil der in der Haftung verbleibende Grundbesitz für die Besicherung der Forderung ausreicht.

    Wenn die Zehnjahresfrist nicht verstrichen ist, gibt es auch kein Aufgebotsverfahren. Es bleibt nur Antragsrücknahme oder Antragszurückweisung.

  • Und was würde ich dann im September machen? Sind dann alle Voraussetzungen erfüllt und das Aufgeot kann erlassen werden oder muss ich mir dann trotzdem noch nachweisen lassen, dass die Gläubigerin wegen der Hypothek befriedigt wurde?

    Der Nachweis wird nicht zu erbringen sein, auch wenn die damalige Nachlasspflegschaft wieder eingerichtet wird. Die Nachlasspflegerin wirds auch nicht wissen.

    Vielen Dank an euch zwei für eure Hilfe.

  • Wenn der Eigentümer nachweisen müsste, dass er die Forderung getilgt hat, wäre die Hypothek jetzt schon Eigentümergrundschuld und es brauchte kein Aufgebotsverfahren.


  • Der Nachweis wird nicht zu erbringen sein, auch wenn die damalige Nachlasspflegschaft wieder eingerichtet wird. Die Nachlasspflegerin wirds auch nicht wissen.



    Man sollte zumindest klären, ob die NL-Pflegerin was dazu sagen kann. Vielleicht kann sie ja auch bestätigen, dass die Hypothek getilgt wurde. Dann bräuchte man gar kein Aufgebotsverfahren.

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