Zwangssicherungshypothek vs. RSB (Restschuldbefreiung)

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    Gehört die Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO zu den Absonderungsrechten im Sinne der §§ 50, 301 II Inso?

    Mein Kommentar lässt sich dazu leider nicht aus, entweder weil er schlicht davon ausgeht (so wie ich auch) oder weil er es eben gerade nicht so sieht.

    Danke im Voraus.

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    Gehört die Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO zu den Absonderungsrechten im Sinne der §§ 50, 301 II Inso?



    Eindeutig nein, um Gegs zu widersprechen. Ich behaupte eher nach §§ 49, 301 Abs. 2 InsO.

    Welche Rechte zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, regeln die §§ 49 bis 51. Hierunter fallen z.B. Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld (§ 49), Pfandrechte an beweglichen Sachen (§ 50) oder auch Rechte aus Sicherungsübereignung bzw. Sicherungszession (§ 51 Nr. 1). Die Verwertung solcher Sicherheiten bleibt auch nach erteilter Restschuldbefreiung uneingeschränkt möglich (Wittig WM 1998, 209, 219).

  • Mea culpa, mea maxima culpa, da habe ich wohl den Paragrafen übersehen :(.

    Richtig ist aber, dass die Zwangssicherungshypothek zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe den Fall jetzt auch. Grundstück wurde im Insoverfahren freigegeben. RSB vor 1 Jahr erteilt. Dort besitzt ein Insolvenzgläubiger eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch. Ich bin im GB nicht so firm. Aber eigentlich ist doch die Forderung durch die Erteilung der RSB weg (ja, ich weiß: nicht mehr durchsetzbar). Und eine Hypothek ist doch wiederum abhängig von der Forderung. Kann aus der denn trotzdem noch die Zwangsversteigerung betrieben werden? Und was ist, wenn der Schuldner das GS verkaufen will? wie kriegt er denn diese aus dem GB heraus?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mal aus dem Bauch heraus:

    Die Forderung selber besteht ja noch, also bleibt auch die ZH so wie sie ist.

    Nach § 301 Abs. 2 InsO dürfte der Gläubiger m. E. dann auch noch die Zwangsversteigerung aus dieser betreiben.

    Mal sehen, ob ich eine Entscheidung finde, die sich mit meiner Meinung deckt. :D

    So habe ich das auch irgendwie gefühlsmäßig gesehen. Aber andererseits kann der Gläubiger doch eigentlich nicht aus der Hypothek vorgehen, denn die ist doch wieder abhängig von der Forderung und die darf ja wieder nicht durchgesetzt werden. Geguckt habe ich auch schon, aber irgendwie nix gefunden. Mal sehen, ob Du was findest. Irgendwie hast Du ja ein Händchen dafür;)

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  • Mal aus dem Bauch heraus:

    Die Forderung selber besteht ja noch, also bleibt auch die ZH so wie sie ist.

    Nach § 301 Abs. 2 InsO dürfte der Gläubiger m. E. dann auch noch die Zwangsversteigerung aus dieser betreiben.

    Mal sehen, ob ich eine Entscheidung finde, die sich mit meiner Meinung deckt. :D

    Wird sie bei Wegfall der Forderung nicht zum Eigentümerrecht ?

    Ich denke, im Vollstreckungsfall müsste der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben (auch so aus dem Bauch heraus).

  • Habe für mein Bauchgefühl eine Entscheidung gefunden:
    BGH vom 25.09.2008, IX ZB 205/06 - Geltendmachung des Einwands der RSB nur mit Vollstreckungsgegenklage - das Verlinken muss ich leider Rainer überlassen (oder jedem anderen fachkundigen Verlinker) :oops:

  • Mal aus dem Bauch heraus:

    Die Forderung selber besteht ja noch, also bleibt auch die ZH so wie sie ist.

    Nach § 301 Abs. 2 InsO dürfte der Gläubiger m. E. dann auch noch die Zwangsversteigerung aus dieser betreiben.

    Mal sehen, ob ich eine Entscheidung finde, die sich mit meiner Meinung deckt. :D

    So habe ich das auch irgendwie gefühlsmäßig gesehen. Aber andererseits kann der Gläubiger doch eigentlich nicht aus der Hypothek vorgehen, denn die ist doch wieder abhängig von der Forderung und die darf ja wieder nicht durchgesetzt werden. Geguckt habe ich auch schon, aber irgendwie nix gefunden. Mal sehen, ob Du was findest. Irgendwie hast Du ja ein Händchen dafür;)

    Die Antwort hast Du schon gegeben, die Forderung ist nicht "weg" sondern nur unvollkommen, so dass dem Schuldner die Einrede des § 1137 BGB bzw. § 1147 BGB nicht möglich ist, MüKo, § 301 Rn. 30.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber eigentlich ist doch die Forderung durch die Erteilung der RSB weg (ja, ich weiß: nicht mehr durchsetzbar). Und eine Hypothek ist doch wiederum abhängig von der Forderung. Kann aus der denn trotzdem noch die Zwangsversteigerung betrieben werden?


    Die Verwertung dinglicher Sicherheiten bleibt auch nach erteilter RSB uneingeschränkt möglich,
    HambK (3.) § 301 Rn 16, HeidelbK (6.) § 301 Rn 10, beide unter Verweis auf Wittig, WM 1998, 209, 219.
    MünchK (2.) § 301 Rn 30: Die Umwandlung der gesicherten Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit gibt dem Grundstückseigentümer keine Einwendung ... gegen den Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

    Scheint jetzt nicht sonderlich streitig zu sein.
    Aus der Rspr kenne ich dazu auch nur OLG Brandenburg v. 27.06.2007 - 3 U 15/07 Rn 13:

    Zitat

    Entscheidend ist hier aber letztlich, daß eine Restschuldbefreiung die Rechte von Insolvenzgläubigern aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, unberührt lassen würde (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dazu zählen unter anderem Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden (§ 49 InsO). Dies entspricht dem Ziel der Restschuldbefreiung: Mit ihr soll der Schuldner lediglich von der persönlichen Haftung für drückende Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern entlastet werden, deren Befriedigung im Insolvenzverfahren mangels verwertbaren Vermögens nicht möglich war (arg. § 286 InsO). Keineswegs geht es in diesem Zusammenhang darum, dem Schuldner verwertbares Vermögen zu erhalten.

  • Aber eigentlich ist doch die Forderung durch die Erteilung der RSB weg (ja, ich weiß: nicht mehr durchsetzbar). Und eine Hypothek ist doch wiederum abhängig von der Forderung. Kann aus der denn trotzdem noch die Zwangsversteigerung betrieben werden?


    Die Verwertung dinglicher Sicherheiten bleibt auch nach erteilter RSB uneingeschränkt möglich,
    HambK (3.) § 301 Rn 16, HeidelbK (6.) § 301 Rn 10, beide unter Verweis auf Wittig, WM 1998, 209, 219.
    MünchK (2.) § 301 Rn 30: Die Umwandlung der gesicherten Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit gibt dem Grundstückseigentümer keine Einwendung ... gegen den Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

    Scheint jetzt nicht sonderlich streitig zu sein.
    Aus der Rspr kenne ich dazu auch nur OLG Brandenburg v. 27.06.2007 - 3 U 15/07 Rn 13:

    Zitat

    Entscheidend ist hier aber letztlich, daß eine Restschuldbefreiung die Rechte von Insolvenzgläubigern aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, unberührt lassen würde (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dazu zählen unter anderem Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden (§ 49 InsO). Dies entspricht dem Ziel der Restschuldbefreiung: Mit ihr soll der Schuldner lediglich von der persönlichen Haftung für drückende Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern entlastet werden, deren Befriedigung im Insolvenzverfahren mangels verwertbaren Vermögens nicht möglich war (arg. § 286 InsO). Keineswegs geht es in diesem Zusammenhang darum, dem Schuldner verwertbares Vermögen zu erhalten.

    Tja, so richtig überzeugt mich das ja irgendwie nicht, denn dadurch können die ja doch ihre Forderungen durchsetzen, was ja eigentlich nicht mehr möglich sein soll. Und liest man § 1184 BGB, ist diese Hypothek ja soooowas von streng abhängig von der Forderung. Und er kann sich auch nicht auf die Eintragung berufen, was aber hier wieder sowas von anders ein soll? Andererseits ist der letzte Satz im Zitat der Entscheidung auch wieder richtig und überzeugend. Nunja, zum Glück muss ich über solcherlei Dinge nicht entscheiden;). Und dabei denke ich wieder: toitoitoi, zum Glück mach ich kein Grundbuch:D...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mosser
    was wäre den die Konsequenz ? Die Entwertung des Sicherungsmittels. U.u. hat es dann der Schuldner doch in der Hand, die Verwertung des Sicherungsgutes hinauszuzögern, bis die RSB erteilt wird, um dann dem SG eine lange Nase zu zeigen.

    Somit macht auch § 301 III InsO Sinn. Ansonsten könnte ja der Schuldner vom SG bei einer Verwertung nach Erteilung der RSB verlangen, das Erlangte herauszugeben.

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  • Mosser
    was wäre den die Konsequenz ? Die Entwertung des Sicherungsmittels. U.u. hat es dann der Schuldner doch in der Hand, die Verwertung des Sicherungsgutes hinauszuzögern, bis die RSB erteilt wird, um dann dem SG eine lange Nase zu zeigen.

    Somit macht auch § 301 III InsO Sinn. Ansonsten könnte ja der Schuldner vom SG bei einer Verwertung nach Erteilung der RSB verlangen, das Erlangte herauszugeben.

    Stimmt auch wieder. Naja, ich nehme das mal so hin, habe ja aber auch keine andere Möglichkeit;). Danke.

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  • Ich soll die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek betreiben. Der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung erteilt, der Originaltitel ist mit der Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter eingereicht worden. Benötige ich in dieser Konstellation einen Duldungstitel für die Zwangsversteigerung?

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