Nachweis des Eintritts einer auflösenden Bedingung bei einem Nießbrauch

  • Natürlich muss es Veräußerer heißen (in #16 berichtigt).

    Ich versuche das Problem noch einmal zu erklären. Wenn nicht mit Löschungsvollmachten gearbeitet wird, führt das dazu, dass immer eine Bewilligung des Berechtigten oder seiner Erben erforderlich ist, obwohl das Recht materiell bereits erloschen ist. Die Vollmacht knüpft an dieses Erlöschen an und erleichtert die Löschung, weil der Nachweis des Erlöschens nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann. Dabei ist im Innenverhältnis gewährleistet, dass von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Recht auch tatsächlich erloschen ist. Das kommt der materiellen Rechtslage wesentlich näher als eine stets notwendige Bewilligung des Berechtigten oder seiner Erben für bereits erloschene Rechte.

  • Man könnte die Ausübung der Vollmacht ja auch noch an die Bedingung knüpfen, dass diese nur vor dem Notar (bzw. Sozius, Vertreter, Amtsnachfolger) ausgeübt werden kann, der die Bewilligungsurkunde des Nießbrauchs beurkundet hat und diesem zusätzlich ein Heimvertrag o.Ä. vorzulegen ist, was vom GBA nicht zu prüfen wäre (Vollmacht nach Außen also unbeschränkt). Ob der Notar sich darauf aber einlässt, steht natürlich auf einem anderen Blatt...

    Diese Formulierung ist bei uns bei den RückAV´s üblich (Vollmacht nur ausübbar mit Vorlage einer Sterbeurkunde nach dem Berechtigten).

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