Nachweis des Eintritts einer auflösenden Bedingung bei einem Nießbrauch

  • hallo zusammen,

    also ich stelle hier schon einige überlegungen an und komme allerdings nicht so richtig auf einen nenner...

    A beabsichtigt, sein ihm zu eigentum gehörendes hausgrundstück auf den enkel b zu übertragen gegen vorbehaltsnießbrauch.
    der nießbrauch soll jedoch unter der auflösenden bedingung vereinbart sein, dass er erlischt, wenn die pflegebedürftigkeit des A und dessen dauernde unterbringung in einer pflegeeinrichtung eintritt.

    soweit so gut - auflösende bedingung geht ja okay beim nießbrauch.
    aber wenn die auflösende bedingung eingetreten ist und das recht gelöscht werden soll, muss dem gba doch der eintritt der bedingung formgerecht nachgewiesen werden... und nu die frage: wie weise ich formgerecht die pflegebedürftigkeit des A nach? reicht ggf. begl. fotokopie des heimunterbringungsvertrages fürs GBA?

    was würdet ihr ggf. verlangen?

    für anregungen wäre ich - wie immer - super dankbar!

    grüsse ausm pott
    dat hoppel

  • Ich würde eine formgerechte Löschungsbewilligung des Nießbrauchsberechtigten verlangen. Der Nachweis einer dauerhaften Heimunterbringung dürfte nicht formgerecht zu erbringen sein. Der formlose Heimvertrag (wann wird ein Heimvertrag schon in der Form des § 29 GBO abgeschlossen?) reicht jedenfalls nicht als Nachweis der dauerhaften Heimunterbringung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Tatsache einer dauerhaften Heimunterbringung dürfte mit öffentlicher Urkunde nicht zu beweisen sein.

    Daher wie Mola: Löschungsbewilligung, die durchaus eine Berichtigungsbewilligung darstellen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • okay, sehe ich ein...
    dann werd ich ne vollmacht aufnehmen in die urkunde, dass B berechtigt ist nach eintritt der auflösenden bedingung die löschung des rechtes im gb zu beantragen, wobei der ausübungszeitpunkt der vollmacht zwischen den beiden nur im innenverhältnis vereinbart ist.

    oder würde ich ne begl. fotokopie des heimunterbringungsvertrages reichen?
    naja-was nich geht, das geht eben nich...

    danke trotzdem für die meldungen *freu* :daumenrau

  • Nötig ist eine Vollmacht für B, um die Löschung des Nießbrauchs zu bewilligen. Beantragen kann er die Löschung schon als Eigentümer. Wir beschränken die Vollmacht in diesen Fällen -vorwiegend bei der Rückauflassungsvormerkung- auch nicht auf den Erwerber, sondern erstrecken sie auf denjenigen, der im Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung als Eigentümer eingetragen ist. Wenn der Erwerber B stirbt und seine Erben eingetragen werden, nützt die Vollmacht für B nichts mehr.

  • Wir beschränken die Vollmacht in diesen Fällen -vorwiegend bei der Rückauflassungsvormerkung- auch nicht auf den Erwerber, sondern erstrecken sie auf denjenigen, der im Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung als Eigentümer eingetragen ist. Wenn der Erwerber B stirbt und seine Erben eingetragen werden, nützt die Vollmacht für B nichts mehr.



    hey, das is ne super idee... das werd ich auch so machen... wer weiss, was mit dem grundstück nach eigentumswechsel alles so passiert...

    vielen dank! :daumenrau

  • Nötig ist eine Vollmacht für B, um die Löschung des Nießbrauchs zu bewilligen. Beantragen kann er die Löschung schon als Eigentümer. Wir beschränken die Vollmacht in diesen Fällen -vorwiegend bei der Rückauflassungsvormerkung- auch nicht auf den Erwerber, sondern erstrecken sie auf denjenigen, der im Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung als Eigentümer eingetragen ist. Wenn der Erwerber B stirbt und seine Erben eingetragen werden, nützt die Vollmacht für B nichts mehr.

    eine solche Vollmacht ergibt doch gar keinen Sinn.
    Was ist denn ein dinlgliches Recht wert, wenn es jederzeit (Bedingung ist ja, wie oben schon dargestellt, nicht nachweisbar) vom Eigenentümer gelöscht werden kann?

  • Im Innenverhältnis zum Veräußerer darf von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist sie es nicht, bleibt der Nießbrauch trotz Löschung bestehen. Der Bevollmächtigte ist nur zur formellrechtlichen Löschungsbewilligung, nicht zur dinglichen Aufgabe des Rechts berechtigt.

    Auch bei der Rück-AV nehmen wir generell eine Vollmacht auf, die den Erwerber oder den eingetragenen Eigentümer berechtigt, unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der AV zu bewilligen. Das ist notwendig, weil § 23 Abs. 2 GBO auf die Vormerkung nicht anwendbar ist.

    Diese Vollmachten umschiffen das Problem, dass der Bedingungseintritt bzw. der Nichteintritt des Rückübereignungsfalls nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist. Es geht also nur um eine erleichterte Löschung und genau das ist der Sinn dieser Vollmachten. Wenn von den Vollmachten entsprechend dem Innenverhältnis Gebrauch gemacht wird, ist das dingliche Recht überhaupt nicht tangiert, weil es bereits erloschen ist. Dem Grundbuchamt muss nur der Nachweis des Erlöschens nicht geführt werden.

  • Im Innenverhältnis zum Veräußerer darf von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist sie es nicht, bleibt der Nießbrauch trotz Löschung bestehen. Der Bevollmächtigte ist nur zur formellrechtlichen Löschungsbewilligung, nicht zur dinglichen Aufgabe des Rechts berechtigt.

    Auch bei der Rück-AV nehmen wir generell eine Vollmacht auf, die den Erwerber oder den eingetragenen Eigentümer berechtigt, unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der AV zu bewilligen. Das ist notwendig, weil § 23 Abs. 2 GBO auf die Vormerkung nicht anwendbar ist.

    Diese Vollmachten umschiffen das Problem, dass der Bedingungseintritt bzw. der Nichteintritt des Rückübereignungsfalls nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist. Es geht also nur um eine erleichterte Löschung und genau das ist der Sinn dieser Vollmachten. Wenn von den Vollmachten entsprechend dem Innenverhältnis Gebrauch gemacht wird, ist das dingliche Recht überhaupt nicht tangiert, weil es bereits erloschen ist. Dem Grundbuchamt muss nur der Nachweis des Erlöschens nicht geführt werden.


    und wo ist der Vorteil dieser Lösung mit Vollmachten gegenüber der Nichteintragung des NB?

    Denn letztendlich kann es egal sein ob NB eingetragen ist, und mit Löschungvollmacht jederzeit "löschbar" ist, oder überhaupt nicht eingetragen ist.

    Denn wird ein NB unberechtigterweise gelöscht, (weil die Bedingung nicht eingetreten ist) so ist gleichwohl ein gutgläubiger Erwerb möglich. Der Erwerber erwirbt dann das Grundstück OHNE NB.( Also Fall: Eigentümer lässt NB löschen, und veräußert dann das GRdst.)

    Sicherheit für den NB-Berechtigten ist also = 0.

    Das Regeln der "erleichterten" Löschung kann man sich also sparen, und gleich keinen NB eintragen, sondern eben nur schuldrechtliche Regelungen treffen.

  • Du lässt m.E. unberücksichtigt, dass der Nießbrauch nicht entsteht und deshalb auch keine dingliche Sicherheit gewährt, wenn man ihn erst gar nicht einträgt. Das ist nicht im Sinne der Beteiligten. Außerdem unterstellst Du einfach, dass sich die Beteiligten nicht an die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen halten. Wie kommst Du zu dieser Annahme?

  • Die Probleme werden nicht von den Beteiligten geschaffen, sondern von § 29 GBO. Nach dieser Vorschrift müsste der förmliche Nachweis des Erlöschens eines Rechts geführt werden. Ein Nachweis, der sich nicht formgerecht führen lässt.

  • Du lässt m.E. unberücksichtigt, dass der Nießbrauch nicht entsteht und deshalb auch keine dingliche Sicherheit gewährt, wenn man ihn erst gar nicht einträgt. Das ist nicht im Sinne der Beteiligten. Außerdem unterstellst Du einfach, dass sich die Beteiligten nicht an die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen halten. Wie kommst Du zu dieser Annahme?

    1) Welchen Wert hat denn eine dingliche Sicherheit, deren Bestehen (im Hinblick auf gutgl. Erwerb) in Willkür des Schuldners liegt?

    anders gesagt: Welche Bank ist mit einer GS einverstanden, die der Schuldner jederzeit löschen kann?

    2) wenn die Beteiligten sich immer an die Vereinbarungen halten würden, müsste man diese auch nicht absichern ( Bestellung des NB wäre dann überflüssig).

  • Mit Grundschulden hat das schon einmal gar nichts zu tun, weil sich diese Probleme dort nicht stellen. Was Du sonst vorträgst, läuft darauf hinaus, den Beteiligten generell eine kriminelle Energie zu unterstellen. Du bist Dir offenbar nicht darüber im klaren, dass der Notar über die Tragweite solcher Vollmachten selbstverständlich ausführlich belehrt und dass der Berechtigte bei Bedarf sofort intervenieren kann, wenn er vom Grundbuchamt nach § 55 GBO die Mitteilung über die eingetragene Löschung erhält.

    Der Hauptanwendungsfall solcher Vollmachten ist die Rück-AV. Wenn der Berechtigte verstorben ist, besteht die theoretische Möglichkeit, dass der bedingte Rückübereignungsfall eingetreten ist und der Anspruch vom Berechtigten noch vor seinem Tod geltend gemacht wurde. Das ist aber die absolute Ausnahme und deshalb ist es geboten, diese Unwägbarkeit durch die Erteilung der genannten Vollmachten zu überbrücken. Es geht dabei letztlich um nichts anderes als um die Entbehrlichkeit eines Nachweises, der sich nach § 29 GBO nicht führen lässt. Mit Willkür hat das überhaupt nichts zu tun.

  • Mit Grundschulden hat das schon einmal gar nichts zu tun, weil sich diese Probleme dort nicht stellen. Was Du sonst vorträgst, läuft darauf hinaus, den Beteiligten generell eine kriminelle Energie zu unterstellen. Du bist Dir offenbar nicht darüber im klaren, dass der Notar über die Tragweite solcher Vollmachten selbstverständlich ausführlich belehrt und dass der Berechtigte bei Bedarf sofort intervenieren kann, wenn er vom Grundbuchamt nach § 55 GBO die Mitteilung über die eingetragene Löschung erhält.

    Der Hauptanwendungsfall solcher Vollmachten ist die Rück-AV. Wenn der Berechtigte verstorben ist, besteht die theoretische Möglichkeit, dass der bedingte Rückübereignungsfall eingetreten ist und der Anspruch vom Berechtigten noch vor seinem Tod geltend gemacht wurde. Das ist aber die absolute Ausnahme und deshalb ist es geboten, diese Unwägbarkeit durch die Erteilung der genannten Vollmachten zu überbrücken. Es geht dabei letztlich um nichts anderes als um die Entbehrlichkeit eines Nachweises, der sich nach § 29 GBO nicht führen lässt. Mit Willkür hat das überhaupt nichts zu tun.

    Das Argument mit "krimineller Energie" verstehe ich nicht ganz. Vereinbaren Sie denn in Ihren Verträgen auch keine Vormerkung? Denn mit Vereinbarung einer solchen würde Sie ja die kriminelle Energie unterstellen.

    Ansonsten bleibe ich bei meinen Argumenten.

  • Die Vormerkung schützt nach § 883 Abs. 2 BGB gegen Verfügungen des Veräußerers. Schon deshalb ist es unabdingbar, bedingte Rückübereignungsansprüche durch Vormerkung zu sichern. Mit der Frage, wie die erloschene (sic!) Vormerkung wieder zur Löschung gebracht wird, hat das nichts zu tun.

    Einmal editiert, zuletzt von Schutzengel (17. Februar 2009 um 08:39) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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