Es soll ein Nießbrauch mit dem Vermerk eingetragen werden, dass die Sicherheitsleistung gem. § 1051 BGB ausgeschlossen ist.
Gem. Schöner/Stöber Rnr. 1375 können gesetzliche Rechte durch vertragliche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung abgeändert werden. Abdingbar ist u.a. auch § 1051 BGB. Reicht hier die Bezugnahme auf die Bewilligung oder ist die Eintragung des Ausschlusses von § 1051 BGB erforderlich?
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