Nachverstorbene Erben

  • A ist im Grundbuch eingetragen und verstorben.

    Er wurde lt. Erbschein beerbt von B und C.

    C ist nachverstorben und wurde lt. Erbschein beerbt von D und E.

    E ist ebenfalls nachverstorben und wurde beerbt von F.

    Kann ich B, D und F einfach in Erbengemeinschaft eintragen oder müssen die "Unter"-Erbengemeinschaften irgendwie zum Ausdruck gebracht werden?

    Und wie bringe ich in der Grundlage der Eintragung die 3 Erbfolgen zum Ausdruck (jeweils mit Erbschein)?

    Ich hoffe die Schilderung ist verständlich genug...

  • Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn 805 f. m.w.N. sagt sinngemäß, dass sämtliche Untergemeinschaften sowie die jeweilige Rechtsgrundlage separat und nachvollziehbar eingetragen werden müssen.

    Hieran hatte auch ich mich jahrelang gehalten. Und das hätte ich wohl auch noch in dem von Dir geschilderten Fall getan. – Bis vor zwei Wochen, als ich einen Fall hatte, in dem vier um die Jahrhundertwende (nicht diese, die vorletzte Jahrhundertwende) geborene, in Erbengemeinschaft eingetragene, Eigentümerinnen vor Jahrzehnten verstorben waren und deren Erben, Erbeserben und Erbeserbeserben größtenteils ebenfalls nachverstorben waren.
    Mit sieben oder acht Unternummern wollte ich in Abt. I dann doch nicht mehr arbeiten. Da hatte ich mir ein Herz gefasst und bin von diesem Dogma abgewichen. Sogar den Nacherbenvermerk hatte ich abstrakt formuliert. Hach ... welche Erleichterung!
    (Ich weiß aber auch von Praktikern, die diesen einfachen Weg bereits in ganz einfachen Fällen beschreiten.)(Ohne dass es je Probleme gab.)

  • Nach meiner Auffassung darf man die Richtigkeit einer Eintragung nicht zugunsten ihrer Einfachheit opfern. Der "abstrakt formulierte Nacherbenvermerk" in Nr. 4 zeigt, wohin das führt.

  • ... abstrakt aber unmissverständlich formuliert und anhand der Eintragungsunterlagen ganz klar nachvollziehbar (von 3 Kollegen/Kolleginnen bestätigt) ...

  • Das Problem wurde vom BayObLG in Rpfleger 1990, 503 folgendermaßen behandelt:

    "Die ursprünglich im Grundbuch eingetragene Eigt. ist von mehreren Personen in Erbengemeinschaft beerbt worden. Inzwischen sind Miterben ihrerseits von jeweils mehreren Personen in Erbengemeinschaft beerbt worden. An die Stelle von weiteren Miterben der früheren Eigt. ist jeweils deren Rechtsnachfolger getreten. Den verschiedenen Erbengemeinschaften gehören zum Teil jeweils dieselben Personen an. In Abt. I des Grundbuchs sind nunmehr unter einer lfd. Nr. und den Buchst. a bis m sämtliche Mitglieder der mehreren Erbengemeinschaften mit der einheitlichen Bezeichnung als "Erbengemeinschaft" eingetragen. Der Bet. ist einer der Miterben. Er hat beantragt, die Eigentümereintragung dahin zu berichtigen, daß die verschiedenen Untergemeinschaften kenntlich gemacht werden. Das AG hat den Antrag abgewiesen, das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

    Wird für mehrere gemeinschaftlich ein Recht - dazu gehört auch das Eigentum - im Grundbuch eingetragen, soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden (§ 47 GBO). Bei der Bestimmung des § 47 GBO handelt es sich zwar nur um eine Ordnungsvorschrift. Fehlt aber die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist die Eintragung unvollständig und damit ebenso unrichtig, wie bei einer unzutreffenden Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (OLG Hamm Rpfleger 1965,408; Horber/Demharter, GBO, 18. Aufl., § 47 Anm. 10). Die Angabe des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses ist erforderlich, damit die Verfügungsbefugnis festgestellt werden kann, die bei den einzelnen Gemeinschaftsverhältnissen auch innerhalb einer Gruppe, z.B. den Gesamthandsgemeinschaften, grundsätzlich verschieden ist. Der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts verlangt daher einerseits eine zweifelsfreie Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses, andererseits aber auch den Verzicht auf überflüssige Zusätze (OLG Hamm Rpfleger 1973,250; OLG Köln Rpfleger 1974,109; Horber/ Demharter § 47 Anm. 1). ......

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Untergemeinschaften kenntlich gemacht sind; denn nur dann kann im Grundbuch zum Ausdruck gebracht werden, daß einzelne Personen Miterben in mehreren der ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Untergemeinschaften sowie ihre Zusammensetzung und das für sie maßgebende Gemeinschaftsverhältnis in das Grundbuch einzutragen (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 9. Aufl., Rdn. 259) und eine solche Eintragung auch bei einer Grundbuchumschreibung aufrechtzuerhalten. Dies erfordert der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz. Andernfalls könnte das Grundbuch seinen Zweck, auf sicherer Grundlage zweifelsfreie und eindeutige Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen zu schaffen und zu erhalten (vgl. Horber/Demharter Anh. 13 Anm. 4), nicht erfüllen."

    Ich denke, das ist klar und eindeutig.


  • Ich denke, das ist klar und eindeutig.




    Das denke ich auch. Danke für das umfangreiche Posting, auch wenn ich leise Befürchtungen hege, dass sich die sogenannten "Praktiker" davon (wieder) nicht überzeugen lassen.

  • Dagegen hätte ich nichts, wenn dafür eine rechtliche Begründung gegeben würde. Bis auf "zu viel Arbeit", "zu kompliziert", "zu unübersichtlich" oder "halte ich für sinnlos" habe ich aber dazu nichts gehört.

  • Dagegen hätte ich nichts, wenn dafür eine rechtliche Begründung gegeben würde.


    Hmm, wie wäre evtl. das:

    Sofern man auf sämtliche Erbscheine bzw. Testamente mit Eröffnungsprotokollen in Abt. I Sp. 4 Bezug nimmt, ergibt sich doch aus der Eintragung insgesamt, wer mit wem eine Erbengemeinschaft bildet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dagegen hätte ich nichts, wenn dafür eine rechtliche Begründung gegeben würde.


    Hmm, wie wäre evtl. das:

    Sofern man auf sämtliche Erbscheine bzw. Testamente mit Eröffnungsprotokollen in Abt. I Sp. 4 Bezug nimmt, ergibt sich doch aus der Eintragung insgesamt, wer mit wem eine Erbengemeinschaft bildet.



    Und wie soll man in einem solchen Fall dann eine nachvollziehbare Eintragung machen, wenn bezüglich einer Untererbengemeinschaft eine Erbteilsübertragung kommt???
    Ich hab auch immer alle Erbengemeinschaft einzeln aufgeführt, auch wenn Abt. I dann ziemlich voll wurde.

  • Dann hat man natürlich ein Problem. Allerdings ein praktisches und kein rechtliches. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bevor es hier laut wird: Die Diskussion (oder Debatte) hatten wir unlängst hier schon. Man muss in jenem Thread nicht lange scrollen, um ihre Anfänge zu finden. Die Diskussion endete bereits dort hinsichtlich der praktischen Verfahrensweise ergebnislos, und ich nehme stark an, dass sie es auch hier tun wird. Die Standpunkte sind ausgetauscht, die seinerzeitigen Diskussionsteilnehmer ließen sich überzeugen oder auch nicht, aber eine Neuauflage hier halte ich nicht für notwendig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Argument von Ulf ist m.E. das einzige, das zur Rechtfertigung dafür in Frage käme, Untererbengemeinschaften nicht einzutragen. Das würde aber voraussetzen, dass zur Bezeichnung des Berechtigungsverhältnisses auf die Eintragungsunterlagen Bezug genommen werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie auch das BayObLG feststellt, verlangt § 47 GBO die ausdrückliche Eintragung des "für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses".

  • Bei dem hier vorliegenden Fall liegen doch gar keine mehreren Untererbengemeinschaften vor. Eigentümer sind doch vielmehr B (als originärer Erbe von A), D (als alleiniger Erbe von C) und F (als alleiniger Erbe von E). Diese 3 Personen bilden zusammen die Erbengemeinschaft nach A. Ich trage zwar auch immer alle Untererbengemeinschaften im GB ein, hier würde ich aber B, D und F in Erbengemeinschaft (nach A) im GB eintragen.
    Anders läge der Fall, wenn z. B. E nicht nur von F, sondern auch noch von G und H beerbt worde´n wäre. Dann müsste man eintragen:
    2.1 B
    2.2 D
    2.3.1 F
    2.3.2 G
    2.3.3 H
    -zu 2.3. in Erbengemeinschaft nach E-
    -zu 2 in Erbengemeinschaft nach A-
    Oder sehe ich jetzt den Wald vor lauter Bäumen nicht:confused:?

  • Eigentümer sind doch vielmehr B (als originärer Erbe von A), D (als alleiniger Erbe von C) und F (als alleiniger Erbe von E).



    C wird doch beerbt von D und E, welche also eine Untererbengemeinschaft bilden.

  • Es bestehen zwei Erbengemeinschaften, eine nach A und eine nach C. Die Erbengemeinschaft A besteht aus B und der Erbengemeinschaft nach C, diese bestehend aus D und dem an die Stelle des E getretenen F. Die Erbengemeinschaft C besteht aus D und dem an die Stelle von E getretenen F.

  • Es bestehen zwei Erbengemeinschaften, eine nach A und eine nach C. Die Erbengemeinschaft A besteht aus B und der Erbengemeinschaft nach C, diese bestehend aus D und dem an die Stelle des E getretenen F. Die Erbengemeinschaft C besteht aus D und dem an die Stelle von E getretenen F.


    :daemlich Stimmt!

  • Tragt ihr bei dem häufigen Fall, dass Eheleute, die ursprünglich zu 1/2 als Eigentümer eingetragen waren, und zuerst die Frau und dann der Mann verstorben ist bei gesetzlicher Erbfolge und 2 Kindern folgendermaßen ein:

    2.1 Kind 1

    2.2 Kind 2

    zu 2.1 und 2.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    2.1 Kind 1

    2.2 Kind 2

    zu 2.1. und 2.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    M.E. wäre das so korrekt, ich sehe das aber fast nie so eingetragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (22. April 2024 um 20:57)

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