Zusatz: "verteilte Zwangssicherungshypothek" zwingend ?

  • Moin, liebe Kollegen,
    Wir arbeiten mit dem leider noch all zu oft unausgereiften EGB(M-V).
    Ich habe mehrere Zwangssicherungshypotheken aus einem Titel gemäß § 867 Abs. II ZPO auf verschiedene Grundbücher, als auch auf verschiedene Bv-Nrn. einzutragen.
    Im erprobten Argus kein Problem: Zusatz: verteilte Zwangssicherungshypothek.
    Dieser Zusatz wird jedoch im EGB-anwendersystem derzeit nicht (!!!) angeboten. Es müsste sodann eine Störungsmitteilung an das JM M-V veranlasst werden.
    Ist dieser Zusatz wirklich zwingender Natur oder kann ich darauf verzichten.
    Die Sache eilt natürlich.:confused:

  • Im erprobten Argus kein Problem: Zusatz: verteilte Zwangssicherungshypothek.
    Ist dieser Zusatz wirklich zwingender Natur oder kann ich darauf verzichten.




    Diesen Zusatz habe ich noch nie eingetragen. :confused:

  • ich auch nicht



    :dito:
    Und auch noch nichts davon gehört...
    Das ist m.E. auch egal (für den Vermerk auf dem Titel), ob die Forderung auf mehrere Grundstücke, Grundbücher usw verteilt ist. Auf dem Titel muss doch lediglich vermerkt sein, dass die Forderung bereits dinglich abgesichert ist :gruebel:...
    Und im Grundbuch hat das doch nix zu suchen...

  • Wenn ich dran denke, klicke ich (im SolumSTAR) schon "verteilte" an.

    Mexx: Soll es heißen, Du hast keine Möglichkeit, während der Bearbeitung die Bausteine nach Deinen Wünschen zu ändern??

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Solum-STAR bietet diesen Eintragungstext auch an.


    In unserer Version habe ich keinen entsprechenden Eintragungstext gefunden. :gruebel: Ich habe so einen Zusatz auch noch nie eingetragen.


    Mir geht es auch so.

    Ich sehe auch nicht, was für einen Sinn dieser Zusatz denn haben sollte? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • na, dann scheint sich mein Problem ja gar nicht zu stellen. Also Eintrag in den Grundbüchern auch ohne diesen Zusatz möglich.
    Danke für die schnellen Wortmeldungen.

  • Wie oben, eine besondere Notwendigkeit, hier den Zusatz "Verteilte" einzufügen, ergibt sich nicht, zumal die Zwangshypothek ohnehin nicht als Gesamtrecht eingetragen werden kann, § 867 Abs 2 ZPO.
    Möglicherweise ist der Zusatz sogar irreführend, da er dazu verleiten könnte, es hätte ursprünglich, wie bei der Gesamthypothek, ein Gesamtrecht bestanden, das dann verteilt wurde. Die reguläre Verteilung eines Rechts richtet sich nach § 1132 Abs 2 BGB, wobei im Falle der echten Verteilung in der Veränderungsspalte dann die Verteilung zu erwähnen ist. Die Zwangshypothek wird jedoch ohne diese Vorgeschichte eingetragen, die Verteilung ergibt sich aus Vollstreckungsrecht, aus § 867 Abs 2 ZPO.
    Der Immobiliarverkehr wird durch den Zusatz allenfalls auf weiteres Eigentum des Schuldners und einen weiteren Forderungsbetrag hingewiesen, nicht jedoch auf rechtlich relevante Besonderheiten.
    Jedenfalls enthält auch die bayerische Dienstanweisung für die Grundbuchämter aus dem Jahr 1906 keine besondere Anweisung hierüber. Die GBO-Kommentare schweigen sich hierüber - noch- aus.
    Eine ähnliche Problematik zeigt sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung, was auch fakultativ aufgenommen werden kann (zum Streitstand vgl Böttcher JurBüro 1997, 463).

  • Ich bin auch der Ansicht, dass der Begriff "verteilte Zwangssicherungshypothek" nicht benutzt werden sollte. Wenn überhaupt, wird die Forderung geteilt und für diese Teile werden einzelne Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Wenn man überhaupt dazu etwas im Eintragungstext darstellen möchte, könnte man höschstens überlegen, einzutragen, dass die Zwangssicherungshypothek nur einen Teil der titulierten Forderung sichert.

  • Hallo Mexx,

    deine Frage, ob bei einer verteilten Forderung ein entspr. Zusatz bei der Zwangshypothek einzutragen ist, ist eigentlich beantwortet.

    Ich wollte nur noch mal einen Erklärungsversuch starten, warum dein altes ARGUS-Programm diesen Zusatz noch vorsieht.

    Bis zum 31.12.1998 lautete der § 867 II ZPO folgendermaßen:

    Zitat


    Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen; die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger.



    Die Mindestgrenze von damals >500,00 DM galt nicht für verteilte Forderungen. Gegenmeinungen findest du hier: Rpfleger 1986, 285-289.

    Seit dem 01.01.1999 hat der Absatz 2 folgenden Inhalt:

    Zitat

    Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.



    § 866 III ZPO besagt heute:

    Zitat

    Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.



    Eine verteilte Forderung musste also bis zum 31.12.1998 nicht den Mindestbetrag einer "normalen" Zwangshypothek erreichen (Gegenmeinung s.o.).

    Für denjenigen, der ins GB sah, war es also besser, man schrieb den Zusatz "verteilte Forderung" mit ins GB, da dieser sonst hätte denken können, es handelt sich um eine unwirksame Hypothek, weil der Mindestbetrag nicht erreicht wurde.

    Heute ist dieser Vermerk tatsächlich überflüssig, weil auch die einzelnen Teile der Forderung den Mindestbetrag von >750,00 EUR erreichen müssen.

    Da deine Textbausteine im alten ARGUS wegen des neuen EGB-Programms sicher nicht mehr gepflegt werden, ist dieser Zusatz dort noch enthalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Seestern (19. Februar 2009 um 09:52) aus folgendem Grund: Ergänzung

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